Skip to content
Seqlense EUR-Lex

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.911 - CLARIANT/HOECHST) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997M0911
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-10
In force since
1997-06-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.911 - CLARIANT/HOECHST) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 238 vom 05/08/1997 S. 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.911 - CLARIANT / HÖCHST) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.911 - Clariant/Hoechst Anmeldung vom 02.05.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Am 02.05.1997 hat die Clariant AG, Muttenz (Schweiz) ihre Absicht angemeldet, das Spezialchemikalien-Geschäft der Hoechst AG, Frankfurt am Main (Deutschland), welches vorab durch Gründung der Virteon Spezialchemikalien GmbH rechtlich verselbständigt wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Ratsverordnung 4046/ 89 (Fusionskontrollverordnung) zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN Die Clariant AG (Clariant), eine börsennotierte Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Aktien sich im Streubesitz privater Anleger und Anlagegesellschaften befinden, ist auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Spezialchemikalien tätig. Clariant hat einen Umsatz von 1,517 Mrd. ECU. Die Hoechst AG (Hoechst) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts, die derzeit durch Verselbständigung der einzelnen Geschäftsbereiche zu einer strategischen Management Holding umgestaltet wird und in den Bereichen Gesundheit, Landwirtschaft und Ernährung Grund- und Wirkstoffe entwickelt, herstellt und vertreibt.

Hoechst setzt im Spezialchemikalienbereich 3,812 Mrd. ECU um. II. DAS VORHABEN Dem angemeldeten Zusammenschluß geht die rechtliche Verselbständigung des Spezialchemikaliengeschäfts von Hoechst in der Virteon Spezialchemikalien GmbH (Virteon) voraus. Clariant erwirbt sodann sämtliche Gesellschaftsanteile der Virteon sowie sämtliches ausserhalb Deutschlands belegene Betriebsvermögen des Spezialchemikalien-Geschäftes von Hoechst einschließlich der von Hoechst gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, die im Spezialchemikalien-Sektor tätig sind. Hoechst bringt dieses Vermögen im Wege der Sacheinlage in die Clariant ein und erhält dafür durch Kapitalerhöhung geschaffene Namensaktien im Wert von 327,2 Mio CHF, das entspricht 45% des Grundkapitals der Clariant.

Die Kapitalerhöhung ist gem. Art. 8 des Basis-Vertrags Hoechst-Clariant an die Bedingung geknüpft, daß die Hauptversammlung gleichzeitig mit dem Beschluß der Kapitalerhöhung das satzungsmässige Stimmrecht der Einzelaktionäre auf 10% des Aktienkapitals beschränkt [Von dieser Regelung wird nur insoweit eine Ausnahme zugelassen, als für satzungsändernde Beschlüsse gemäß Art. 704 des schweizerischen Obligationenrechts eine Stimmrechtsbegrenzung auf 33,4% des Aktienkapitals erfolgt. Diese Ausnahme von der 10%-Regel räumt dem Minderheitsaktionär für bestimmte Beschlüsse eine Sperrminorität ein, wie beispielsweise die Änderung des Gesellschaftszwecks, der Statuten, die Einführung von Stimmrechtsaktien, Kapitalerhöhungen oder die Liquidation der Gesellschaft.

Art. 704 des schweizerischen Obligationenrechts erfordert eine 2/3-Mehrheit für wichtige Beschlüsse wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, Kapitalerhöhungen, Einführung von Stimmrechtsaktien, Auflösung der Gesellschaft, Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.]. Die Parteien haben den Anteilserwerb von 45% nicht angemeldet. Sie sind der Auffassung, daß dieser keinen Zusammenschlusstatbestand im Sinne der Fusionskontrollverordnung darstellt. Die Kommission teilt diese Auffassung. Der Erwerb von 45% der Anteile an Clariant durch Hoechst ist als eigenständiges Vorhaben im Sinne der Fusionskontrollverordnung zu beurteilen [vgl.

Ziffer 49 der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der beteiligten Unternehmen, ABl. C 385 vom 21.12.1994, S. 12] und stellt keinen Zusammenschluß im Sinne der Fusionskontrollverordnung dar, da Hoechst weder rechtlich noch faktisch Kontrolle über Clariant erwirbt. Bei diesem Anteilserwerb handelt es sich nicht um eine mit dem Erwerb des Hoechst-Spezialchemikalien-Geschäfts durch Clariant untrennbar verbundene Transaktion. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nicht auf den Erwerb der 45% an Clariant durch Hoechst und präjudiziert deshalb nicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Transaktion.

Hoechst erwirbt keine rechtliche Kontrolle an Clariant, da Hoechst sowohl in der Hauptversammlung (satzungsmässige Stimmrechtsbegrenzung auf max. 10%) als auch im Verwaltungsrat als oberstem Leitungsorgan der Gesellschaft in der Minderheit sein wird. Die Entscheidungen, bei denen Hoechst eine Sperrminorität eingeräumt wird, gehen nicht über das hinaus, was in der Regel Minderheitsaktionären an Vetorechten eingeräumt wird, um deren finanzielle Interessen zu schützen, und reichen nicht aus, um Kontrolle zu begründen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Hauptversammlungspräsenz ist auch nicht zu erwarten, daß Hoechst mit nur 10% der Stimmrechte eine gesicherte Hauptversammlungsmehrheit erreichen wird.

Nach Feststellung der Kommission bestehen zwischen Hoechst und Clariant ausserdem keine wirtschaftlichen Beziehungen, die ausreichend wären, um einen Kontrollerwerb auf dieser Basis zu begründen. III. ZUSAMMENSCHLUSS Der Erwerb des Spezialchemikaliengeschäfts von Hoechst durch Clariant stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Die Parteien haben gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Clariant 1,517 Mrd. ECU, Hoechst 50,927 Mrd. ECU) und einen gemeinschaftsweiten Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio.

ECU (Clariant 529,6 Mio ECU, Hoechst 2,04 Mrd. ECU). Weder Clariant noch Hoechst erzielen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte Die Spezialchemikalien-Aktivitäten der Parteien überschneiden sich in acht Produktbereichen. Dies sind Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Lederfarbstoffe, organische Pigmente, Masterbatches, Additive, Papierchemikalien und Papierfarbstoffe.

Jeder dieser Produktbereiche umfasst wiederum eine Vielzahl einzelner Produkte. Nach den Ermittlungen der Kommission sind in den Bereichen Lederfarbstoffe, Additive, Papierchemikalien und Papierfarbstoffe die einzelnen Produkte dieser Produktgruppen jedenfalls teilweise untereinander austauschbar und werden von den Abnehmern in der Regel als Gruppe nachgefragt. Ausserdem können die verschiedenen Produkte dieser Bereiche jeweils mit geringem Umstellungsaufwand auf den gleichen Produktionsanlagen hergestellt werden. Die Bereiche Lederfarbstoffe, Additive, Papierchemikalien und Papierfarbstoffe stellen somit jeweils insgesamt sachlich relevante Märkte dar.

Die Bereiche Textilhilfsmittel und Lederhilfsmittel müssen hingegen weiter unterteilt werden. Beide Gruppen von Stoffen finden in unterschiedlichen Stadien des Bearbeitungsprozesses der Rohstoffe Leder und Textilien Verwendung. Für Lederhilfsmittel muß nach den Feststellungen der Kommission jedenfalls unterschieden werden nach Gerbmitteln in der Naßwerkstatt (Gerbung, Naßzurichtung und Grundfärbung) und Trockenzurichtungsmitteln zur Oberflächenbehandlung (Bindemittel, Chemikalien und Pigmentpräparationen). Ob eine weitere Unterteilung dieser beiden Bereiche notwendig ist, kann für die Zwecke dieser Entscheidung offen bleiben.

Für Textilhilfsmittel kann nach der Funktion im Verarbeitungsprozeß und dem zu bearbeitenden Substrat unterschieden werden. Erstere Unterscheidung ist sachnäher, da in weiten Bereichen für verschiedene zu bearbeitende Textilien ähnliche bzw. funktional austauschbare Chemikalien Verwendung finden, während verschiedene Substrate teilweise mit denselben Hilfsmitteln bearbeitet werden. Bei der Unterscheidung der Textilhilfsmittel nach ihrem Verarbeitungszweck ergeben sich folgende Untergruppen: Faserpräparationshilfsmittel, Schlichtungsmittel, Entschlichtungshilfsmittel, Hilfsmittel zum Bleichen, Tenside, tensidische Färbereihilfsmittel, Weichmacher, Färberei- und Druckereihilfsmittel, optische Aufheller, Ausrüstungs- und Hochveredelungsmittel sowie Beschichtungsmittel.

Ob gegebenenfalls noch eine weitere Untergliederung dieser Gruppen erforderlich ist, kann offen bleiben, da für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlußvorhabens nur die Gruppe der optischen Aufheller relevant ist. Organische Pigmente sind durch Synthese hergestellte, im Anwendungsmedium unlösbare Farbmittel, die bei der Druckfarbenherstellung (ca. 50%), der Lack- und Anstrichfarbenherstellung (ca. 25%) und der Kunststoffärbung (ca. 20%) Verwendung finden. Gleichzeitig sind sie auch Vorprodukte für die Herstellung von Masterbatches und als solche für unterschiedliche Verwendungen im Farbgebungsverfahren von Kunststoffen mischbar.

Farbmischungen werden durch die unterschiedlichen Mischungsverhältnisse der einzelnen Basispigmente sowie die Beigabe von Additiven erzielt und variieren nach Hitzebeständigkeit, Partikelgrösse und Farbqualität. Jeder Hersteller verarbeitet die Grundpigmente zu Farbmischungen unterschiedlicher Qualität für unterschiedliche Anwendungszwecke. Dementsprechend hat jeder Hersteller auf den jeweiligen Produktqualitätsstufen und Anwendungsgebieten verschiedene Angebotsbreiten und -stärken. Innerhalb der Gruppe der organischen Pigmente ist keine weitere Unterteilung nach Anwendungsarten vorzunehmen.

Weder gibt es nach den übereinstimmenden Aussagen der Verwender bestimmte Schlüsselpigmente, noch sind Grundpigmente hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung als nicht austauschbar anzusehen. Die für verschiedene Anwendungen veränderten Pigmentmischungen gehören zu den gleichen chemischen Familien und basieren auf den gleichen Basispigmenten; entsprechend ist ein Grossteil der Pigmente für mehrere Anwendungsbereiche geeignet. Zwar sind für die jeweiligen Anwendungszwecke Modifizierungen vorzunehmen, modifizierte Pigmente können jedoch von den Herstellern mit geringem Umstellungsaufwand auf den gleichen Maschinen hergestellt werden.

Dies gilt auch für spezialisierte Anwendungen wie beispielsweise organische Pigmente für Masterbatches, die zur Farbgebung von Kunststoffasern gebraucht werden. Organische Pigmente für die Einfärbung von Kunststoffasern mit Masterbatches müssen besondere Verarbeitungseigenschaften aufweisen, da die zu färbenden Fasern sehr geringe Faserstärken haben und die Faserherstellung bei hohen Temperaturen erfolgt. Zur gleichmässigen Partikelverteilung auf der Faser bedarf es eines entsprechend feinen Granulates. Um diese Eigenschaften zu erzielen, muß ein hitzebeständiges Grundpigment entsprechend fein gemahlen werden und unter Zugabe von Additiven für die Kunststoffherstellung für die Verarbeitungstemperatur von bis zu 270 C präpariert werden.

Pigmenteigenschaften, Additive wie auch das entsprechende Verfahren sind jedoch nicht Gegenstand von Schutzrechten oder geheimem Know-How. Auch sind weder die benötigten Additive noch Grundpigmente eingeschränkt verfügbar. Vielmehr ist jeder Pigmentanbieter in der Lage, durch Zukauf oder Eigenproduktion von Grundpigmenten und spezieller Präparation anwendungsspezfische Pigmente herzustellen und am Markt anzubieten. Daraus folgt, daß auch anwendungsspezifische Pigmente dem einheitlichen Markt der organischen Pigmente zuzuordnen sind. Masterbatches (MBs) sind dispergierte Pigmentpräparationen, die die Massefärbung von Kunststoffprodukten durch die gleichmässige Verteilung der Farbpartikel im Vergleich zur direkten Beigabe von Pigmenten wesentlich verbessern.

Masterbatches werden nach den Bedürfnissen der Abnehmer gemäß vom Hersteller entwickelten Rezepturen hergestellt. Die Abnehmer erhalten keinen Zugang zur Rezeptur, welche Teil des Know-Hows des Herstellers ist. Der Hersteller trägt die Kosten für die Entwicklung der MB. Der MB-Markt ist in den neunziger Jahren durchschnittlich mit 10-20% gewachsen und befindet sich weiter in einem starken Wachstumstrend. Die Produktbereiche Masterbatches und organische Pigmente überschneiden sich in ihrer funktionalen Anwendbarkeit im Farbgebungsverfahren nach Angaben der Abnehmer in einer Grössenordnung von 10%.

Dementsprechend sind Masterbatches und organische Pigmente bei 90% der Anwendungen funktional nicht austauschbar. Daher stellen MBs einen von organischen Pigmenten verschiedenen Produktmarkt dar. Eine Unterteilung der MBs nach den einzufärbenden Materialien ist nicht vorzunehmen. Zwar machen einzelne Hersteller geltend, daß Masterbatchpräparationen je nach Verwendungszweck unterschiedlicher Vorprodukte, Herstellungsverfahren und Vertriebswege bedürften. Die Umstellung der Produktion von MBs für unterschiedliche Verwendungszwecke sei mit erheblichem Aufwand für den Hersteller verbunden. Je nach Verwendungszweck bedürfe es auch auf Abnehmerseite einer gewissen Vorlaufzeit, die benötigt wird, um die bestellte Farbe für die Weiterverwendung zu qualifizieren.

Dies trifft zu, führt aber nicht zu einer Unterteilung in weitere verwendungsspezifische Märkte, da die Umstellungsflexibilität der Nachfrager maßgeblich ist. Diese ist mit gewissen Einschränkungen gegeben, wie folgendes Beispiel zeigt: Bestimmte Produktreihen bei denen die Farbgebung identisch bleiben muß, beispielsweise Autolacke, müssen für die Dauer des Produktzyklus mit dem identischen MB gefärbt werden, was identische Pigmente voraussetzt. Damit ist ein Wechsel des MB-Herstellers innerhalb eines laufenden Produktlebenszyklus dann mit hohem Aufwand verbunden, wenn die Rezeptur der MB nicht bekannt oder nicht identifizierbar ist.

Umgekehrt besteht jedoch aus der Sicht der Nachfrager keine Festlegung der Bezugsquelle dahin, daß Masterbatchhersteller generell nicht untereinander austauschbar wären. Nach Ablauf eines Produkzyklus kann ohne weiteres eine anderer MB-Hersteller gewählt werden. Das Qualifizierungsverfahren kann bereits während des laufenden Produktzyklus eingeleitet werden, so daß ein nahtloser Übergang gewährleistet ist. B. Räumlich relevante Märkte Der räumliche Markt für die oben abgegrenzten Produktmärkte ist nach den Ermittlungen der Kommission mindestens europaweit, möglicherweise sogar weltweit.

Alle betroffenen Produkte werden europaweit, grossenteils weltweit, angeboten und nachgefragt. Zolltarife in einzelnen Ländern werden durch die Margen der Hersteller im Angebotspreis aufgefangen, Transportkosten übersteigen in keinem betroffenen Produktmarkt 10% des Verkaufspreises. Eine genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes ist nicht erforderlich, da bereits bei Betrachtung des europäischen Marktes keine Wettbewerbsprobleme auftreten. Im Bereich der Masterbatches spielen Serviceaspekte, wie die Liefergeschwindigkeit und die Zusammenarbeit zwischen den Entwicklungsabteilungen der Hersteller und Abnehmer eine wichtige Rolle.

Gleichwohl werden Masterbatches nach Angaben der grösseren Hersteller in der Regel zumindest europaweit nachgefragt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Kleinmengen unter 50 Kg, die meist von regional ansässigen MB-Anbieterm bezogen werden, da der Bezug von entfernteren Unternehmen hinsichtlich der Transportkosten im Verhältnis zum Abnahmevolumen nicht wirtschaftlich ist. Im Markt für geringe Mengen sind eine Vielzahl von Kleinunternehmen tätig, nicht jedoch Hoechst, Clariant und andere grössere Hersteller. Somit handelt es sich dabei um ein separates Marktsegment, das hier ausser Betracht bleiben kann.

C. Auswirkungen des Zusammenschlusses Das angemeldete Zusammenschlußvorhaben wird auf insgesamt vier Produktmärkten zu addierten Marktanteilen über 15% führen, nämlich bei textilen optischen Aufhellern (Produktgruppe Textilhilfsmittel), bei Papierfarbstoffen, bei organischen Pigmenten und bei Masterbatches. In den Märkten für Lederfarbstoffe, Additive, Papierchemikalien, Lederhilfsmittel und andere Textilhilfsmittel als optische Aufheller liegen die addierten Marktanteile der Parteien unter 15%. Die Produkte auf allen Spezialchemikalien-Märkten sind sehr heterogen, wobei sich die Parteien mit ihren Produktpaletten eher ergänzen als überschneiden.

1. Papierfarbstoffe Im Bereich Papierfarbstoffe beträgt der addierte Marktanteil der Parteien nach eigenen Angaben [28-35]% [Aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sind die in der Entscheidung enthaltenen Marktanteilsangaben der Parteien hier und im folgenden durch in eckigen Klammern angegebene Prozentbereiche ersetzt worden.]. Nach den Ermittlungen der Kommission ist dieser Marktanteil jedenfalls eher zu hoch angesetzt. Wesentliche Wettbewerber sind BASF (Marktanteil >20%), Bayer (Marktanteil >20%), Ciba (Marktanteil 15%, 15%, 15%), Cabot (ca. 10% Marktanteil), Hanna (ca. 10% Marktanteil), Ampacet (ca.

10% Marktanteil) und BASF (Marktanteil <10%). Auch die vertikale Integration der Parteien gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Zwar treten beide Parteien sowohl als Anbieter von organischen Pigmenten als auch von Masterbatches auf, so daß reine MB-Hersteller dann Wettbewerbsnachteile haben könnten, wenn sie von den Parteien Pigmente beziehen und gleichzeitig auf demselben nachgelagerten Markt für Masterbatches mit den Parteien konkurrieren. Eine negative Bewertung dieses Effekts wäre aber nur dann vorzunehmen, wenn die Parteien die Vorprodukte spezifischer MBs dominierten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wie bei der Bestimmung der Märkte für organische Pigmente festgestellt, sind die MB-Hersteller aufgrund der Qualifizierungsverfahren mit den Abnehmern der MBs zwar für die Dauer eines Produktzyklus an den Anbieter des verwendeten Pigments gebunden, gleichwohl ist ein Wechsel der Bezugsquelle für Pigmente aus der Sicht des MB-Herstellers möglich, wenn auch mit gewissem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Weder Technologie noch Vorprodukte und Additive auf der Stufe der Pigmente sind dergestalt bei den Parteien konzentriert, daß den Verwendern für spezifische Anwendungen präparierter Pigmente keine alternativen Bezugsquellen aktuell oder potentiell zur Verfügung stuenden.

Daraus folgt, daß bei Betrachtung der festgestellten Marktanteile und der Wettbewerbssituation im Markt für MBs keine Bedenken hinsichtlich der Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen. V. ERGEBNIS Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen den angemeldeten Zusammenschluß vorzubringen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions