ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.922 - VIAG/GOLDSCHMIDT) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 245 vom 12/08/1997 S. 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.922 - VIAG / GOLDSCHMIDT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldende Partei Betrifft : Sache Nr. IV/M.922 - VIAG/Goldschmidt Anmeldung vom 23.04.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 23.04.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens. Die vollständigen Unterlagen für diese Anmeldung sind der Kommission am 29.05.1997 zugegangen. 2. Mit dem Zusammenschlußvorhaben ist folgendes beabsichtigt: Die VIAG AG ("VIAG") erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Mehrheit der Kapital- und Stimmrechte der Th.
Goldschmidt AG ("Goldschmidt") durch Aktienkauf. Weitere Anteile an der Th. Goldschmidt AG werden von der Goldschmidt Familie gehalten. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 4. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - VIAG ist die Muttergesellschaft des VIAG Konzerns, einem international tätigen Mischkonzern mit Geschäftstätigkeiten in den Bereichen Energie, Chemie, Verpackung, Logistik und Telekommunikation. - Goldschmidt ist die Muttergesellschaft des Goldschmidt Konzerns, einem international im Bereich Chemie, Metallurgie und Schweisstechnik, sowie Umwelttechnologie tätigen Unternehmen.
II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. VIAG, das bereits über Anteile an Goldschmidt verfügt, wird durch den Erwerb der gegenwärtig von der Allianz Versicherungs AG und der Rütgers AG gehaltenen Aktien, mit 56,24% der Kapitalanteile und 50,34% der Stimmrechtsanteile an Goldschmidt beteiligt sein. Durch den Erwerb dieser Aktien erwirbt VIAG Kontrolle über Goldschmidt im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. Die VIAG und Goldschmidt haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio.
ECU. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 7. Beide Unternehmen stellen chemische Produkte her. Keines dieser Unternehmen ist im Bereich der Grundstoffchemie tätig, sondern beide stellen Spezial- oder Nischenprodukte her. Es handelt sich nach Angaben der anmeldenden Partei um eine Vielzahl von Produkten in Bereichen wie Lebensmittelzusatzstoffe, Emulgatoren, Tenside, Silikonprodukte, Vorprodukte für Schweisstechnik, Salpetersäure, Schwefelsäure, Imprägnierungsmittel im Baubereich, Säureschutzbau, Gummierungen, Steinauskleidungen, Keramik, wobei VIAG und Goldschmidt jedoch jeweils auf unterschiedlichen Produktmärkten tätig sind.
Die Kommission hat auch die Möglichkeit einer anderen Produktmarktdefinition in Erwägung gezogen; eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen in Betracht kommenden Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 8. Die räumlich relevanten Märkte sind nach Darstellung der anmeldenden Partei je nach den einzelnen Produktmärkten national auf Deutschland beschränkt, europaweit oder weltweit. Die räumlich relevanten Märkte brauchen jedoch nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen in Betracht kommenden räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 9. Bei den von VIAG und Goldschmidt hergestellten Produkten gibt es nach Angaben der anmeldenden Partei keine Überschneidungen und damit auch keine Marktanteilsaddition. Zwar bestehe in einigen Bereichen eine gewisse Nähe der von beiden Unternehmen hergestellten Produkte, wobei jedoch auf Grund der unterschiedlichen Verwendungsarten und der verschiedenen Abnehmerkreise von unterschiedlichen Produktmärkten auszugehen sei. - Goldschmidt ist ein Lieferant für Silikonprodukte, während VIAG Vorprodukte für die Herstellung von Silikonen produziert. Die Abnehmerkreise für beide Produkte sind unterschiedlich. - Goldschmidt und VIAG sind Lieferanten für Vorprodukte der Schweisstechnik.
VIAG liefert Schweisscarbid für die Erzeugung von Acetylen zum Autogenschweissen an Hersteller von technischen Gasen, während Goldschmidt Thermit-Schweißstoffe für die Verbindungsschweissung von nahtlosen Schienen liefert. - VIAG stellt Salpetersäure, Goldschmidt Schwefelsäure her. Beide Produkte finden in der chemischen Industrie bei der Nitrierung Verwendung. Bei beiden Erzeugnissen handelt es sich jedoch um Grundstoffe, die von einer Vielzahl von Firmen angeboten werden, so daß selbst wenn man hier von einem Produktmarkt ausginge, die wettbewerbliche Beurteilung unverändert bliebe. 10.
Zwischen Goldschmidt und VIAG bestehen geringfügige vertikale Wettbewerbsbeziehungen im Bereich von Additiven, die von Goldschmidt hergestellt werden und von VIAG bei der Herstellung von Lacken und Farben verwendet werden. Sowohl der Umfang der diesbezueglichen Aktivitäten als auch die Marktanteile der Parteien sind so gering, daß diese Beziehungen nicht zur Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. V. SCHLUSS 11. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission