ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.923 - DEUTSCHE BANK / DRESDNER BANK / ESG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 303 vom 04/10/1997 S. 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23/06/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.923 - DEUTSCHE BANK/DRESDNER BANK/ESG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M. 923 - Deutsche Bank/Dresdner Bank/ESG Anmeldung vom 21.05.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) Am 21. Mai 1997 haben die Unternehmen Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main ("Deutsche Bank"), und Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main ("Dresdner Bank"), gemeinsam angemeldet, daß die Dresdner Bank beabsichtigt, unmittelbar sowie mittelbar über die von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften Deutsche Hypothekenbank Frankfurt AG ("DH"), Hypothekenbank in Hamburg AG ("HiH") und Norddeutsche Hypotheken- und Wechselbank AG ("Nordhypo") insgesamt 50 % der Geschäftsanteile an der ESG EDV-Service-Gesellschaft für Hypothekenbanken mbH ("ESG") zu erwerben.
Deutsche Bank hält gegenwärtig unmittelbar und mittelbar über ihre Tochtergesellschaften Frankfurter Hypothekenbank Centralboden AG ("FHC") und Lübecker Hypothekenbank AG ("LHB") sämtliche Geschäftsanteile der ESG. Nach dem Zusammenschluß wären Deutsche Bank und Dresdner Bank jeweils mit 50 % an der ESG beteiligt. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ("Fusionskontrollverordnung") fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN Deutsche Bank und Dresdner Bank gehören zu den grössten deutschen Universalbanken. Beide Unternehmen betreiben Bankgeschäfte aller Art. Ihre Tochtergesellschaften FHC, LHB, DH und HiH sind reine Hypothekenbanken. Nordhypo ist ausser im Hypothekengeschäft auch im allgemeinen Bankgeschäft tätig. Unternehmensgegenstand der ESG ist die Erbringung von EDV-Service-Leistungen für Hypothekenbanken und andere Unternehmen, deren Beratung auf den Gebieten der Anwendung von Informations- und Organisationssystemen, insbesondere die Entwicklung, Erstellung, Pflege und Vermarktung von Software.
ESG hat eine für die interne Geschäftsabwicklung von Hypothekenbanken und anderer Anbieter langfristiger Kredite geeignete Standardsoftware entwickelt, die [den überwiegenden Teil][ Prozentsatz als Geschäftsgeheimnis entfernt] der typischerweise von solchen Unternehmen benötigten Funktionalität abdeckt. [Ein kleinerer Teil][ Prozentsatz als Geschäftsgeheimnis entfernt] entfällt auf unternehmensindividuelle, primär durch unterschiedliche Produkt- und Konditionsgestaltung bedingte und damit für das langfristige Kreditgeschäft wettbewerbsrelevante Prozesse. Gegenwärtig sind die Deutsche Bank mit 20 % und die von ihr abhängigen Hypothekenbanken FHC und LHB mit 64 % bzw. mit 16 % an der ESG beteiligt.
Dresdner Bank und ihre Konzerngesellschaften DH, HiH und Nordhypo beabsichtigen insgesamt 50 % der Geschäftsanteile der ESG zu erwerben. Nach dem Zusammenschluß werden Deutsche Bank und Dresdner Bank unmittelbar und mittelbar mit jeweils 50% an der ESG beteiligt sein. II. ZUSAMMENSCHLUSS ESG wird nach dem Zusammenschluß von Deutsche Bank und Dresdner Bank gemeinsam kontrolliert werden. Beide Gruppen von Anteilseignern werden in der Gesellschafterversammlung gleiche Stimmrechte haben und die gleiche Zahl von Mitgliedern in den Beirat der ESG, dessen Vorsitzender kein Stichentscheidungsrecht besitzt, entsenden.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. ESG, die gegenwärtig allein von der Deutschen Bank kontrolliert wird, hat in der Vergangenheit ausschließlich EDV-Service-Leistungen für die Deutsche Bank und die mit ihr verbundenen Hypothekenbanken erbracht. ESG hat jedoch entschieden ihre Leistungen auch am Markt für Dritte anzubieten. Im Januar 1997 hat ESG daher Verkaufsaktivitäten für die von ihr entwickelte Standardsoftware für Hypothekenbanken aufgenommen.[Bereits jetzt haben mehrere dritte Unternehmen ihr Interesse an einem Software-Lizenzvertrag mit ESG bekundet bzw. entsprechende Rahmenverträge abgeschlossen.
Mit weiteren Unternehmen verhandelt die ESG gegenwärtig]. Mit weiteren Unternehmen verhandelt die ESG gegenwärtig. Zum potentiellen Kundenkreis der ESG zählen alle Anbieter langfristiger Kredite. Für das erste Geschäftsjahr als Gemeinschaftsunternehmen erwartet die ESG einen Umsatz [unter 20 Mio]. Ab dem zweiten Geschäftsjahr dürfte sich der Umsatz zunächst auf [unter 20 Mio] DM erhöhen. Das zukünftige Gemeinschaftsunternehmen wird daher alle Funktionen ausüben, die auch von vergleichbaren Software-Anbietern wahrgenommen werden, und wird auf dem Markt aktiv und wirtschaftlich selbständig tätig sein.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben. Lediglich Deutsche Bank beherrscht zwei Unternehmen, die sich mit Software befassen. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß Deutsche Bank und Dresdner Bank durch ihre Beteiligung an ESG ihr Wettbewerbsverhalten im Hypothekenbankgeschäft koordinieren werden. Denn die von ESG entwickelte und angebotene Standardsoftware erfuellt nur die nicht-wettbewerbsrelevanten Funktionen (siehe oben). Die institutsspezifischen und wettbewerbsrelevanten Zusatzfunktionen werden weiterhin von den Kunden der ESG, zu denen auch die Deutsche Bank und die Dresdner Bank gehören werden, selbst entwickelt und betreut.
III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Deutsche Bank und Dresdner Bank haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Deutsche Bank [zwischen 40 und 50 Mio ECU] Mio. ECU und Dresdner Bank [zwischen 20 und 30 Mio ECU] Mio. ECU, jeweils berechnet nach der für Banken in Artikel 5 Abs. 3 lit. a) der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Methode). Beide Unternehmen erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Deutsche Bank [zwischen 30 und 40 Mio ECU] Mio. ECU und Dresdner Bank [zwischen 20 und 30 Mio ECU] Mio. ECU). Nur Dresdner Bank erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat (Deutschland).
Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) der Fusionskontrollverordnung. Es erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 57 des EWR-Abkommens. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte Das Zusammenschlußvorhaben betrifft nach Auffassung der anmeldenden Parteien den relevanten Produktmarkt für Anwendungssoftware, der in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen der Kommission vom Markt für Betriebssoftware zu unterscheiden ist.[ zwischen 20 und 30 Mio ECU] Dieser umfasse sowohl Standardanwendungssoftware als auch Individualsoftware, die speziell im Hinblick auf die Bedürfnisse eines bestimmten Kunden entwickelt wird.
Soweit im vorliegenden Fall der typische Kundenkreis der ESG Hypothekenbanken und sonstige kommerzielle Anbieter langfristiger Kredite umfasst, ist davon auszugehen, daß aus Sicht dieser Abnehmer Individualsoftware mit der von ESG entwickelten Standardsoftware funktional austauschbar ist. Dafür spricht, daß das Angebot von Standardsoftware für Hypothekenbanken erst in der Entwicklung begriffen ist und sämtliche Hypothenbanken in der Vergangenheit entweder die benötigte Software selbst entwickelt haben oder Softwarehäuser mit der Entwicklung spezieller Individualsoftware beauftragt haben. [Geschäftsgeheimnis] Die gegenwärtig auf dem Markt angebotene Standardsoftware für Hypothekenbanken deckt nicht sämtliche von den Abnehmern typischerweise benötigten Funktionen ab.
Selbst bei Verwendung standardisierter Basismodule müssten diese an die Bedürfnisse der individuellen Banken angepasst bzw. weiterentwickelt werden. Ob die Abnehmer die von ihnen benötigte Software vollständig selbst entwickeln, ein unabhängiges Softwarehaus mit der Entwicklung einer Individualsoftware beauftragen oder ein standardisiertes Softwaremodul kaufen, das sie in mehr oder weniger grossem Umfang durch Eigenleistung oder durch Beauftragung dritter Softwärehäuser an ihre speziellen Bedürfnisse anpassen, ist letztlich Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsentscheidung. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob Software für Hypothekenbanken und andere Anbieter langfristiger Kredite einen gesonderten relevanten Produktmarkt von Software beispielsweise für Industrieunternehmen oder für Handelsunternehmen bildet, weil der beabsichtigte Zusammenschluß in keinem Fall die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt.
B. Räumlich relevante Märkte Der Zusammenschluß betrifft nach Auffassung der anmeldenden Parteien im wesentlichen nur Deutschland. Gründe, die für eine kleinräumigere Abgrenzung des relevanten Marktes sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die Wettbewerbsbedingungen im relevanten Produktmarkt in Deutschland weitgehend homogen. Gegen die Abgrenzung eines räumlich relevanten Marktes, der über Deutschland hinausgeht, spricht der Umstand, daß sich die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der Tätigkeit von Hypothekenbanken in Deutschland erheblich von denen in anderen Mitgliedstaaten unterscheiden.
Software, die für Hypothekenbanken in anderen Mitgliedstaaten entwickelt wurde, stellt daher aus Sicht der Hypothekenbanken in Deutschland keine Austauschalternative dar. Die genaue Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes kann aber letztlich offenbleiben, weil der angemeldete Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung eines auf das Gebiet Deutschlands begrenzten Marktes nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen wird. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses Der beabsichtigte Zusammenschluß führt nicht zu einer Addition von Marktanteilen, weil die Dresdner Bank im relevanten Produktmarkt für die Entwicklung von Software für Hypothekenbanken nicht tätig ist.
Allerdings bewirkt der Zusammenschluß eine erhebliche Verstärkung der ESG zur Verfügung stehenden Ressourcen. Diese Verstärkungswirkung resultiert insbesondere aus der Einbringung der bislang von Dresdner Bank beschäftigten spezialisierten Software-Spezialisten mit Know-how im langfristigen Kreditgeschäft in die ESG. Die ESG hat auf der Basis einer von der SAP AG für Versicherungsunternehmen entwickelten Software SAP R/3 eine für die interne Geschäftsabwicklung vonHypothekenbanken geeignete Software entwickelt. Während die SAP-Software etwa [Geschäftsgeheimnis] der typischerweise von solchen Unternehmen benötigten Funktionalität abdeckt, wird die von ESG entwickelte Software etwa [Geschäftsgeheimnis] abdecken.
ESG ist zwar derzeit das einzige Unternehmen, das eine derart umfassende Standardsoftware anbietet. Dennoch wird ESG auch nach dem Zusammenschluß in seinem Wettbewerbsverhalten beschränkt bleiben. Angesichts der hohen Angebotsumstellungsflexibilität dürften jedenfalls Softwareunternehmen, die für Banken und andere Anbieter finanzieller Leistungen tätig sind, in der Lage sein, wie ESG standardisierte Anwendungssoftware für Anbieter langfristiger Kredite zu entwickeln. Aber auch Banken, die in der Vergangenheit Software ausschließlich für interne Zwecke entwickelt haben, könnten ihre Programme standardisieren und am Markt anbieten.
Beispielsweise hat die DePfa-Bank in enger Kooperation mit der SAP und dem Softwarehaus Plönzke ebenfalls begonnen, das SAP-Modul zu einer softwaretechnischen Standardlösung für Hypothekenbanken auszubauen und anderen Instituten anzubieten. Ein ähnliches, von der Württembergischen Hypothekenbank entwickeltes System wird auch bereits von zwei weiteren Hypothekenbanken genutzt. In Zukunft dürften immer grössere Teile der von Hypothekenbanken benötigten Software standardmässig in sogenannten Software-Modulen angeboten werden. Diese Tendenz dürfte sich in der Zukunft verstärken, weil immer mehr Banken dazu übergehen, ihre bislang unternehmensintern erbrachten Softwareaktivitäten im Rahmen des 'outsourcing' an kommerzielle Softwarehäuser zu veräussern und die benötigte Software zukünftig über den Markt zu beschaffen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß ESG in ihrem zukünftigen Wettbewerbsverhalten von den zukünftigen Anbietern dieser mehr oder weniger umfassenden Software-Module sowie von Softwarehäusern, die bereits in der Vergangenheit Individualsoftware für Hypothekenbanken entwickelt haben, wirksam kontrolliert werden wird. Es ist daher nicht zu erwarten, daß der beabsichtigte Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärklung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. ERGEBNIS Aus den obengenannten Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission