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Entscheidung der Kommission vom 11/08/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.925 - KRUPP-HOESCH/THYSSEN (IV/ECSC.1243)) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31997M0925
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-08-11
In force since
1997-08-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 11/08/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.925 - KRUPP-HOESCH/THYSSEN (IV/ECSC.1243)) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 285 vom 20/09/1997 S. 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/08/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.925 - KRUPP-HÖSCH / THYSSEN (IV/ECSC.1243)) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich; der vollständige Text ist in CDE). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.925 - Krupp Hösch / Thyssen Anmeldung vom 7.07.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Sehr geehrte Damen und Herren, Am 7. Juli 1997 haben die Unternehmen Thyssen Stahl AG, Duisburg ("TST"), und Krupp Hösch Stahl AG, Dortmund ("KHS"), gemeinsam ihr Vorhaben angemeldet, ihre gesamten Aktivitäten im Bereich Qualitätsstahl-Flachprodukte sowie die damit in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Aktivitäten in ein Gemeinschaftsunternehmen einzubringen, das unter dem Namen Thyssen Krupp Stahl ("TKS") firmieren soll.

An dem Gemeinschaftsunternehmen soll TST mit 60 % und KHS mit 40 % beteiligt sein. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung")[ ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13] fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bestehen. Soweit von dem angemeldeten Vorhaben Produkte oder Märkte betroffen sind, die unter den EGKS-Vertrag [Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18.

April 1952] fallen (Erzeugung von Rohstahl, Produktion von warmgewalzten Flachstahlerzeugnissen sowie von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen mit einer Breite von mindestens 500 mm), hat die Kommission das Vorhaben bereits nach Artikel 66 des EGKS-Vertrages geprüft und ihre Genehmigung erteilt (vgl. Entscheidung vom 28.7.1997, Fall IV/EGKS.1243 - Krupp Hösch / Thyssen). Die vorliegende Entscheidung betrifft nur diejenigen Teile des Vorhabens, die in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fallen. I. DIE PARTEIEN TST ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Thyssen AG ("Thyssen").

In TST sind die Aktivitäten des Thyssen-Konzerns in der Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, der Herstellung von Flach- und Langerzeugnissen aus Qualitätsstahl, Elektroblech, Weiß- und Feinblech, geschweissten Platinen für die Automobilindustrie sowie von Schmiedeerzeugnissen zusammengefasst. Ausser in den genannten Bereichen ist der Thyssen-Konzern auch in der Herstellung und im Vertrieb von Aufzuegen und Rolltreppen, Zulieferteilen für die Automobilindustrie und Anlagentechnik sowie in der Telekommunikation und im internationalen Handel mit Stahl und anderen Werkstoffen tätig. Der Thyssen-Konzern erzielte im Geschäftsjahr 1995/96 einen weltweiten Gesamtumsatz von 20.421 Mio.

ECU, davon rd. 53 % in Deutschland und rd. 73 % in der Europäischen Gemeinschaft. KHS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Fried. Krupp AG Hösch-Krupp ("Krupp"). In KHS sind die Aktivitäten des Krupp-Konzerns in der Erzeugung von Roheisen und Rohstahl, der Herstellung von Flacherzeugnissen aus Qualitätsstahl und aus rostfreiem Stahl zusammengefasst. Ausser in den genannten Bereichen ist der Krupp-Konzern auch in der Herstellung und im Vertrieb von Zulieferteilen für die Automobilindustrie, im Maschinenbau und Anlagenbau sowie im internationalen Handel mit Stahl und anderen Werkstoffen tätig.

Der Krupp-Konzern erzielte im Geschäftsjahr 1996 einen weltweiten Gesamtumsatz von 12.589 Mio. ECU, davon rd. 41 % in Deutschland und rd. 70 % in der Europäischen Gemeinschaft. II. DAS VORHABEN TST und KHS haben in einem 'Memorandum of Understanding' vom 26. März 1997 vereinbart, ihre gesamten Aktivitäten im Bereich Qualitätsstahl-Flachprodukte in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen. Zur Umsetzung des Vorhabens haben die beiden Unternehmen eine Gesellschaftervereinbarung und mehrere Einbringungsverträge abgeschlossen, die vorsehen, daß die industrielle Führung des Gemeinschaftsunternehmens bei TST liegen wird.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird als Konzernunternehmen der Thyssen AG geführt werden. TST und KHS werden in das Gemeinschaftsunternehmen ihre sämtlichen Aktivitäten im Bereich Qualitätsstahl-Flachprodukte einbringen, d.h. sämtliche Vermögensgegenstände von der Flüssigphase (Hochöfen, Roheisen- und Rohstahlerzeugung) über die Flachwalzwerke und die Bandveredelungsanlagen bis zum Vertrieb einschließlich aller betriebsnotwendigen Grundstücke. Darüber hinaus sollen alle Beteiligungsgesellschaften von TST und KHS in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Qualitätsstahl-Flachprodukten stehen.

Dabei handelt es sich insbesondere um die maßgeblichen Beteiligungen an den Unternehmen Ertsoverstagsbedrijf Europort C.V., Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH [An dem Unternehmen ist ferner beteiligt die Mannesmannröhren-Werke AG ] Röhrenwerk Gebr. Fuchs GmbH [An dem Unternehmen ist ferner beteiligt die Mannesmannröhren-Werke AG ], Thyssen Klönne GmbH, Thyssen Laser-Technik GmbH [An dem Unternehmen ist ferner beteiligt die Thyssen Industrie AG ] Laser-Walzen-Center GmbH [An dem Unternehmen ist ferner beteiligt die Court Holding (Europe) Ltd.], Eisenbahn und Häfen GmbH, Dortmunder Eisenbahn GmbH [An dem Unternehmen ist ferner beteiligt die Dortmunder Hafen AG ], Rohstoffhandel GmbH, Exploration und Bergbau GmbH, Ferteco Mineracao S.A., Thyssen Fügetechnik GmbH, Hösch Platinen GmbH, Euroweld S.r.l. und Thomasdünger GmbH [An der Thomasdünger GmbH sind ferner beteiligt die Unternehmen Luxengrais, Kali & Salz GmbH und Mannesmannröhren-Werke AG ].

Die zwischen TST und KHS bestehenden Gemeinschaftsunternehmen in den Bereichen Elektroblech (EBG Elektroblech Bochum GmbH), Weißblech (Rasselstein Hösch GmbH) und nichtrostender Stahl (Krupp Thyssen Nirosta GmbH)[ Vgl. Entscheidung vom 26.7.1994, Fall IV/EGKS.1112 - Fried. Krupp AG Hösch-Krupp/Thyssen Stahl AG ] bleiben von dem beabsichtigten Vorhaben unberührt. Auf dem Handelsmarkt sind Thyssen und Krupp über konzerngebundene Handelshäuser und Stahl-Service-Center tätig. Das Verkaufspersonal von TST und KHS soll auf das Gemeinschaftsunternehmen übergehen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch mit 50 % an der Thyssen Stahl-Service-Center GmbH (die übrigen 50 % werden von der Thyssen Schulte GmbH gehalten), mit 50 % an der Thyssen Stahlunion GmbH (die übrigen 50 % werden von der Thyssen Handelsunion AG gehalten), mit 90 % an der Gwent Steel Ltd., mit 49 % an der Krupp Hösch Stahlexport GmbH (die übrigen 51 % werden mittelbar von Krupp gehalten) und mit 49 % an der Herzog Coilex GmbH (die übrigen 51 % werden von KHS gehalten) beteiligt sein.

Die Herzog Coilex GmbH, die Stahl-Service-Center in Deutschland betreibt, hält eine Beteiligung von 50 % an dem Unternehmen Stahl Service Center Radebeul (die übrigen 50 % werden von der Thyssen Stahl-Service-Center GmbH gehalten) und wird ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die Thyssen Stahl Service-Center GmbH verpachten. Mit der Thyssen Stahlunion GmbH, der Thyssen Schulte GmbH (einer Tochtergesellschaft der Thyssen Handelsunion AG) und der Krupp Hösch Stahl-Export GmbH wird das neue Gemeinschaftsunternehmen Vertriebsmittlungsvereinbarungen abschließen mit dem Inhalt, daß diese Unternehmen die von TKS produzierten Flacherzeugnisse auf Handelsvertreterbasis (Agenten) vertreiben werden.

III. KONZENTRATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN Gemeinsame Kontrolle Nach dem Zusammenschluß wird TST mit 60 % und KHS mit 40 % an dem Gemeinschaftsunternehmen TKS beteiligt sein, das der Montanmitbestimmung (§ 1 MontanMitbG) unterliegt. Von den zehn zur Benennung durch die Anteilseigner vorgesehenen Aufsichtsratsmitgliedern werden fünf von TST und vier von KHS benannt, ein weiteres Mitglied wird von TST und KHS gemeinsam benannt. Zur Herbeiführung einer möglichst einheitlichen Stimmabgabe der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat wird ein Aktionärsausschuß gebildet, in den TST und KHS jeweils drei Mitglieder entsenden.

Entscheidungen des Aktionärsausschusses gelten für das Stimmverhalten der Anteilseigner im Aufsichtsrat als die gemeinsame Willensbildung der Anteilseigner. Bei Stimmengleichheit im Aktionärsausschuß steht TST eine weitere Stimme zu. Bestimmte geschäftspolitische Entscheidungen von strategischer Bedeutung (z.B. jährlicher Investitionsrahmen sowie bestimmte Investitionen im Einzelfall, industrielle Kooperationen, Vorschläge für die Besetzung der Vorstandsmitglieder) bedürfen im Aktionärsausschuß einer Mehrheit von mindestens 75 %. Kommt in diesen Angelegenheiten ein Beschluß nach zweimaliger Befassung im Aktionärsausschuß nicht zustande und erreicht auch ein aus den Vorstandsvorsitzenden von Thyssen und Krupp bestehendes Schlichtungskomitee keine einvernehmliche Entscheidung, entscheidet der Aktionärsausschuß in einer dritten Sitzung mit einfacher Mehrheit.

Wird KHS während eines Übergangszeitraums (bis 2001) im Aktionärsauschuß mehr als drei Mal in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überstimmt, ist TST verpflichtet, Krupp die aufgrund der letzten Entscheidung entstehenden Nachteile zu ersetzen. Wird KHS nach Ablauf dieses Übergangszeitraums im Aktionärsausschuß mindestens drei Mal in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überstimmt, hat KHS das Recht, seine TKS-Aktien TST anzudienen. Kommt eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande, werden die TKS-Aktien an der Börse veräussert. Nach dem Zusammenschluß haben beide Anteilseigner die Möglichkeit, vorgeschlagene strategische Entscheidungen im Aktionärsausschuß zurückzuweisen.

Zwar kann TST im Aktionärsausschuß letztlich mit seiner zusätzlichen Stimme den Ausschlag geben. Eine gemeinsame Kontrolle ist jedoch auch in solchen Fällen möglich, wenn vor der Abgabe dieser entscheidenden Stimme ein Schlichtungsverfahren und Einigungsversuche stattfinden müssen (vgl. Ziffer 37 der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses). Beides ist im vorliegenden Fall vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, daß das angemeldete Vorhaben einen Erwerb der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1(b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht.

Vollfunktionsunternehmen Das Gemeinschaftsunternehmen wird für eine unbestimmte Dauer errichtet und wird über ausreichende finanzielle und sonstige Ressourcen verfügen, um als selbständige wirtschaftliche Einheit auf dem Markt auftreten zu können. TST und KHS werden in das Gemeinschaftsunternehmen insbesondere ihre gesamten weltweiten Geschäftsaktivitäten im Bereich Qualitätsstahl-Flachprodukte einbringen, d.h. sämtliche Vermögensgegenstände von der Flüssigphase (Hochöfen, Roheisen- und Rohstahlerzeugung) über die Flachwalzwerke und die Bandveredelungsanlagen bis zum Vertrieb. Das Gemeinschaftsunternehmen wird daher auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen und nicht lediglich ganz oder ganz überwiegend Hilfsfunktionen für seine Muttergesellschaften übernehmen.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch über eine eigene Vertriebsorganisation verfügen und nicht ausschließlich oder ganz überwiegend auf die Vertriebsunternehmen seiner Muttergesellschaften angewiesen sein. Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens Das im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen führt auch nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beteiligten Parteien, da sowohl TST als auch KHS nach dem Zusammenschluß keine Qualitäts-Flachstahlprodukte mehr herstellen werden. Soweit die Muttergesellschaften Qualitätsstahl-Flachprodukte vertreiben werden, die das Gemeinschaftsunternehmen hergestellt hat, werden sie lediglich als Verkaufsagenten für das Gemeinschaftsunternehmen tätig werden.

Die Herzog-Coilex GmbH, eine 51 %ige Tochtergesellschaft des Krupp-Konzerns, die im Handel mit Stahlerzeugnissen und im Betrieb von Stahl-Service-Centern tätig ist, wird ihren gesamten Geschäftsbetrieb an das neue Gemeinschaftsunternehmen verpachten. Da sich jedenfalls der Krupp-Konzern vollständig aus den Märkten des Gemeinschaftsunternehmens zurückziehen wird, ist eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Gründerunternehmen auf diesen Märkten ausgeschlossen. Das Vorhaben verwirklicht daher einen Zusammenschluß in Form eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden ECU. Der Thyssen-Konzern und der Krupp-Konzern erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Die Zusammenschlußbeteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Gesamtumsätze in einem und demselben Mitgliedstaat (nur Thyssen erzielte mehr als zwei Drittel seiner gemeinschaftsweiten Umsätze in Deutschland). Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

Es erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund des EWR-Abkommens. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Von dem beabsichtigten Zusammenschluß betroffen und Gegenstand dieser Entscheidung ist die Herstellung und der Vertrieb kaltgewalzter Flacherzeugnisse mit einer Breite von weniger als 500 mm [Die Erzeugung von Rohstahl und die Weiterverarbeitung zu warmgewalzten Flacherzeugnissen sowie die Herstellung kaltgewalzter Flacherzeugnisse mit einer Breite von mindestens 500 mm fällt unter den EGKS-Vertrag; vgl. Anlage I des EGKS-Vertrages]. Hinsichtlich der in das Gemeinschaftsunternehmen TKS einzubringenden Beteiligungs-gesellschaften von TST und KHS (siehe oben) sind die meisten ausschließlich oder ganz überwiegend für ihre Muttergesellschaften tätig.

Ein Marktbezug ist insoweit nicht gegeben. In den Fällen, in denen die einzubringenden Beteiligungsgesellschaften auch für Dritte tätig sind, führt der Zusammenschluß jedoch nicht zu Marktanteilsadditionen. Die betroffenen Unternehmen haben auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, auch keine Marktstellungen inne, daß der Ressourcenzuwachs des Thyssen- und/oder des Krupp-Konzerns die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten ließe. Zu Marktanteilsadditionen führt das angemeldete Vorhaben dagegen auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von lasergeschweissten Platinen für die Automobilindustrie.

TST und KHS werden ihre jeweiligen Beteiligungsgesellschaften in diesem Markt in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Die Auswirkungen in diesem Markt bedürfen daher einer eingehenderen Betrachtung. A. Relevanter Produktmarkt A.1 Allgemeine Feststellungen Produkte aus unlegiertem und niedriglegiertem Stahl sind ein getrennter Markt von Produkten aus nichtrostendem Stahl und aus hochlegiertem Stahl TST und KHS werden ihre Aktivitäten im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Flacherzeugnissen aus unlegiertem und niedriglegiertem Stahl (Qualitätsstahl) in das neue Gemeinschaftsunternehmen einbringen.

Die Aktivitäten der Zusammenschlußbeteiligten in den Bereichen nichtrostender Stahl und hochlegierte Stähle sind von dem beabsichtigten Zusammenschluß nicht betroffen. Nach der chemischen Zusammensetzung der Schmelzanalyse können unlegierter Stahl, nichtrostender und hitzebeständiger Stahl sowie anderer legierter Stahl unterschieden werden [Vgl. Euronorm 10020 "Begriffsbestimmung für die Einteilung der Stähle".]. Stahl wird als anderer legierter Stahl bezeichnet, wenn die Gewichtsanteile bestimmter Legierungselemente die in der EURONORM 10020 genannten Grenzwerte nicht erreichen, der Chromanteil weniger als 10,5 % beträgt und der Kohlenstoffanteil 1,2 % überschreitet.

Hochlegierte Stähle, das sind insbesondere die hochlegierten Edelstähle, Wälzlagerstähle, Werkzeugstähle und Schnellarbeitsstähle, sind wegen der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung, der deutlich höheren Preise und ihrer speziellen Verwendungsbereiche nicht mit unlegierten oder niedriglegierten Stählen austauschbar. Darüber hinaus werden Produkte aus unlegierten und niedriglegierten Stählen auf Anlagen gefertigt, die nicht zur Herstellung von Produkten aus hochlegierten Stählen geeignet sind. Die Kommission hat wiederholt entschieden, daß Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl einen getrennten sachlich relevanten Produktmarkt von Erzeugnissen aus unlegiertem und anderem legierten Stahl bilden [Vgl.

Entscheidung vom 21.12.1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST, Tz. 26; Entscheidung vom 26.7.1994, Fall IV/EGKS.1112 - Fried. Krupp AG Hösch-Krupp/Thyssen Stahl AG; Entscheidung vom 4.9.1992, Fall IV/M.239 - Avesta/British Steel/NCC/AGA/Axel Johnson; Entscheidung vom 31.1.1994, Fall IV/M.315 - Mannesmann/Vallourec/Ilva]. Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst im vorliegenden Fall daher nur Produkte aus unlegierten und niedriglegierten Stählen. Flachstahlerzeugnisse sind ein getrennter Produktmarkt von Langstahlerzeugnissen Der im Hüttenwerk erzeugte Stahl wird in Form gegossen und durch anschließendes Umformen zu den von den Endverbrauchern gewünschten Erzeugnissen weiterverarbeitet.

Walzstahlerzeugnisse lassen sich in Flacherzeugnisse (Warmbreitband, Bandstahl, Breitflachstahl, Bleche, Bänder) und Langerzeugnisse (Formstahl und Stahlträger, Eisenbahnoberbau, Stabstahl, Walzdraht) unterscheiden. Flachstahl- und Langstahlerzeugnisse werden auf unterschiedlichen Walzstrassen hergestellt und für unterschiedliche Verwendungszwecke nachgefragt. Die meisten Walzstrassen sind an das jeweilige Endprodukt angepasst und werden praktisch nie umgerüstet. Warmgewalzte und kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse sind getrennte Produktmärkte Warmgewalzte Flacherzeugnisse werden zum geringeren Teil als Fertigerzeugnisse (warmgewalzte Bleche und Bänder) und zum grösseren Teil als Vorprodukte (Warmbreitband, Bandstahl) zur Herstellung kaltgewalzter Flacherzeugnisse (Kaltfeinblech) verwendet.

Durch das anschließende Kaltwalzen wird eine erhebliche Reduzierung der Dicke, eine höhere Maßgenauigkeit, eine Glättung der Oberfläche sowie infolge der Kaltverfestigung eine höhere Festigkeit erzielt. Warmgewalzte Erzeugnisse haben keine mit kaltgewalzten Erzeugnissen vergleichbaren Oberflächeneigenschaften [Vgl. Entscheidung vom 21.12.1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST, Tz. 24]. Die durch das Kaltwalzen erzeugte Wertschöpfung ('valü added') ist sehr bedeutend und beträgt etwa 26 %. Schließlich muß berücksichtigt werden, daß auf den heutigen Warmbreitbandstrassen nur Dicken von mindestens 1,5 mm hergestellt werden können.

Dünnere Bänder und Bleche, die insbesondere in der Automobilindustrie verwendet werden, bedürfen einer anschließenden Weiterbearbeitung in Kaltwalzwerken, in denen minimale Enddicken von 0,15 mm erreicht werden können [Die Parteien haben allerdings vorgetragen, daß sie zusammen mit Usinor Sacilor eine neuartige Gießwalzanlage entwickelt haben, die zur Erzeugung von dünnem Warmbreitband (bis zu 1mm Dicke) geeignet ist]. Aus den genannten Gründen sind warmgewalzte und kaltgewalzte Flacherzeugnisse getrennte relevante Produktmärkte. Kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse mit und ohne Überzug sind getrennte Produktmärkte Etwa 48 % der in der Gemeinschaft hergestellten kaltgewalzten Flacherzeugnisse (ohne Verpackungsbleche) werden im Hinblick auf ihre spätere Verwendung mit einem Überzug versehen.

Dazu zählen Bleche mit im Schmelztauchverfahren aufgebrachten Metallüberzuegen (feuerveredeltes Blech), Bleche mit im elektrolytischen Verfahren aufgebrachten Metallüberzuegen (elektrolytisch veredeltes Blech) sowie Bleche mit organischen Beschichtungen. Unbeschichtete Kaltfeinbleche haben keine mit beschichteten Kaltfeinblechen vergleichbaren Eigenschaften hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit und Korrosionsbeständigkeit. Die durch das Beschichten erzeugte Wertschöpfung ('valü added') ist sehr bedeutend und beträgt zwischen 21 % (feuerverzinktes Blech), 45 % (elektrolytisch beschichtetes Blech) und 84 % (organisch beschichtetes Blech), das sind im Durchschnitt etwa 36 %.

Beschichtete und unbeschichtete kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit einer Breite von unter 500 mm fallen nicht unter den EGKS-Vertrag (vgl. Anlage I zum EGKS-Vertrag); insoweit kommt im vorliegenden Fall ausschließlich die Fusionskontrollverordnung zur Anwendung. Diese Unterscheidung ist vor dem Hintergrund der heutigen Produktionsverfahren und Angebotsbedingungen für die wettbewerbliche Beurteilung von Zusammenschlüssen allerdings nicht mehr sachgerecht. Kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit Breiten von unter und von über 500 mm werden heute auf denselben Walzanlagen hergestellt. Ferner können Bleche mit einer Breite von unter 500 mm von Breitband abgespalten werden.

Daher wird in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen [Vgl. Entscheidung vom 4.9.1992, Fall IV/M.239 - Avesta/British Steel/NCC/AGA/Axel Johnson, Tz. 22; Entscheidung vom 21.12.1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST, Tz. 28.] für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses unabhängig von der Breite der Produkte auf einheitliche Produktmärkte abgestellt. A.2 Unbeschichtetes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohne Überzug) Unbeschichtete Flacherzeugnisse (in Tafeln oder in Rollen) werden durch Kaltwalzen aus warmgewalzten Flacherzeugnissen hergestellt.

Sie sind ein eigenständiger relevanter Produktmarkt, weil sie sich in den Produkteigenschaften, den Verwendungsbereichen und im Preis von warmgewalzten Flacherzeugnissen und von beschichteten Flacherzeugnissen unterscheiden. Darüber hinaus sind auf dem Markt unabhängige Unternehmen tätig, die von den Stahlherstellern unbeschichtete Bleche beziehen, diese mit einem Überzug versehen und an Endverbraucher weiterverkaufen. A.3 Oberflächenveredeltes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit Überzug) Die unterschiedlichen Produktmerkmale von feuerverzinktem Blech, elektrolytisch verzinktem Blech und von organisch beschichtetem Blech sowie die festgestellten Preisunterschiede sprechen dafür, daß die drei Arten beschichteter Flacherzeugnisse jeweils getrennte relevante Produktmärkte darstellen.

Der Durchnittspreis pro Tonne der in der Gemeinschaft verkauften Produkte reicht von 463 ECU (feuerverzinktes Blech) über 544 ECU (elektrolytisch beschichtetes Blech) bis zu 701 ECU (organisch beschichtetes Blech). Die genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte kann im vorliegenden Fall jedoch letztlich offenbleiben, weil der beabsichtigte Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung der engsten denkbaren Produktmärkte keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft. A.4 Handel mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen Die Kommission hat wiederholt entschieden, daß der Handel mit Stahlprodukten einen eigenständigen, von der Herstellung dieser Produkte getrennten sachlich relevanten Markt darstellt [Vgl.

Entscheidung vom 21.12.1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST, Tz. 32; Entscheidung vom 20. August 1996, Fall IV/M.760 - Klöckner/ARUS.]. Dies gilt auch für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse, die Gegenstand dieser Entscheidung sind. Der Handelsmarkt umfasst den lagerhaltenden Handel und die Stahl-Service-Center ("SSC"). SSC nehmen überwiegend Handelsfunktionen wahr, erbringen daneben aber Zusatzleistungen wie das kundengerechte Zuschneiden von Stahlblechen. Der Absatz über den Handelsmarkt hat je nach Art der Stahlerzeugnisse eine unterschiedliche Bedeutung. Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob der Handel mit unbeschichtetem Feinblech und beschichtetem Feinblech jeweils einen getrennten relevanten Produktmarkt darstellt, weil der beabsichtigte Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung der denkbar engsten Marktabgrenzung keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft.

A.5 Geschweisste Platinen für die Automobilindustrie ("tailored blanks") Als "tailored blanks" bezeichnet man maßgeschneiderte laserstrahl- oder quetschnahtgeschweisste Platinen aus mehreren Einzelblechen (Feinblech). Diese einzelnen Bleche können unterschiedliche Stahlsorten, Oberflächenbeschichtungen und Dicken aufweisen. Maßgeschneiderte Platinen werden gegenwärtig ausschließlich von der Automobilindustrie als Bauteile für die Herstellung von Kraftfahrzeugen nachgefragt. Durch das Zusammenfügen von Blechen mit unterschiedlichen Merkmalen und Eigenschaften lassen sich standardisierte Bauteile einfacher und optimaler gestalten und durch Gewichtsreduzierungen erhebliche Kosteneinsparungen realisieren.

Die Herstellung der Platinen erfolgt überwiegend durch Einsatz vollautomatisierter Laserstrahlschweissanlagen, die das Feinblech im Bereich der Schweißkanten so stark erhitzen, daß es sich verfluessigt und verbindert. Die derart hergestellten Platinen können anschließend im Wege der Kaltverformung problemlos in nahezu jede gewünschte Form gepresst werden. Im günstigsten Fall entspricht das Verformungsverhalten der Schweißnähte nahezu dem des Grundwerkstoffes. Die Gewichtsreduzierung und die dadurch ermöglichte Ersparnis von Vormaterial, die Verringerung der Anzahl der Einzelteile (Reduzierung der Logistikkosten) und die kürzere Fertigungszeit führen bei der Verwendung lasergeschweisster Platinen zu bedeutenden Kostenvorteilen gegenüber den traditionellen Fertigungsverfahren, die dadurch gekennzeichnet sind, daß der Automobilhersteller die individuell geformten Einzelteile und Bleche in eigenen Fertigungsanlagen zusammenschweisst.

Nach Auffassung der Parteien sind maßgeschneiderte Platinen kein eigenständiger Markt, sondern ein Segment des Marktes für Feinblech. Ganz überwiegend werde heute im Automobilbau noch Feinblech anstelle von geschweissten Platinen verwendet. Platinen stuenden daher im direkten Wettbewerb insbesondere zu Feinblech. Die Kommission kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Geschweisste Platinen unterscheiden sich von unverarbeitetem Feinblech durch den deutlich höheren Preis und den hohen Grad der Verwendungsspezifik. Geschweisste Platinen werden für die Verwendung in genau bestimmten Fahrzeugplattformen eines Automobilherstellers hergestellt.

Im Vergleich zu unverarbeitetem Feinblech sind geschweisste Platinen daher durch einen grossen Anteil verwendungsspezifischer Kosten gekennzeichnet, was eine gegenseitige Austauschbarkeit ausschließt. Zudem ist die durch den Herstellungsprozeß dem Warenwert des unverarbeiteten Vormaterials (Feinblech) hinzugefügte Wertschöpfung ('valü added') sehr bedeutend und beträgt zwischen 50 % und 80 %, das sind im Durchschnitt etwa 60 %. Selbst wenn geschweisste Platinen aus den genannten Gründen einen getrennten Produktmarkt darstellen, ist im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung zu berücksichtigen, daß die Automobilhersteller zwischen der traditionellen Bauweise, also dem Zusammenschweissen mehrerer konventioneller Einzelbleche, und der Verwendung geschweisster Platinen wählen können.

Die Parteien haben jedoch Informationen vorgelegt, wonach sich bei Verwendung maßgeschneiderter Platinen Kosteneinsparungen zwischen 30 % und bis zu 45 % realisieren lassen. Dieser ganz erhebliche Kostenunterschied spricht zusätzlich für das Vorliegen getrennter Märkte. Allerdings scheinen Platinen nicht in jeder Verwendung die kostenoptimale Lösung zu sein, sondern nur dort, wo sich durch das Zusammenfügen mehrerer Einzelbleche mit unterschiedlichen Eigenschaften erhebliche Gewichtsreduzierungen realisieren lassen. Dies ist insbesondere bei der Herstellung von Türinnenblechen, Bodenblechen oder Radhäusern der Fall.

B. Geographisch relevanter Markt B.1 Unbeschichtetes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohne Überzug) In vergangenen Entscheidungen hat die Kommission festgestellt, daß der geographisch relevante Markt für unbeschichtete kaltgewalzte Flacherzeugnisse mindestens das Gebiet der Gemeinschaft umfasst [Vgl. Fall IV/EGKS.969 - Fried. Krupp AG/Hösch AG ]. Die Ermittlungen im vorliegenden Fall haben diese Auffassung bestätigt. Die Kosten für Transporte innerhalb der Gemeinschaft sind nicht bedeutend. Angesichts fehlender Marktzutrittsschranken und Nachfragerpräferenzen für bestimmte Hersteller in der Gemeinschaft sind die einzelnen Mitgliedstaaten durch eine erhebliche gegenseitige Durchdringung gekennzeichnet.

B.2 Oberflächenveredeltes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit Überzug) Der geographisch relevante Markt für beschichtete kaltgewalzte Flacherzeugnisse umfasst das Gebiet der Gemeinschaft. Die Kosten für Transporte innerhalb der Gemeinschaft sind nicht bedeutend. Angesichts fehlender Marktzutrittsschranken und Nachfragerpräferenzen für bestimmte Hersteller in der Gemeinschaft sind die einzelnen Mitgliedstaaten durch eine erhebliche gegenseitige Durchdringung gekennzeichnet. Der geographisch relevante Markt für oberflächenveredelte Flacherzeugnisse geht jedoch nicht über die Gemeinschaft hinaus.

Die Importe aus Drittländern in die Gemeinschaft sind sehr gering und bei den einzelnen Flacherzeugnissen sehr unterschiedlich: Der Importanteil (Menge, 1995) beträgt bei feuerverzinktem Blech 2,2 %, bei elektrolytisch beschichtetem Blech 1,7 % und bei organisch beschichtetem Blech weniger als 1 % (im Durchschnitt nur 1,9 %). Insbesondere die Stahlhersteller in Mittel- und Osteuropa sind gegenwärtig und in naher Zukunft nicht in der Lage, die Anforderungen westeuropäischer Abnehmer hinsichtlich Qualität, Lieferzuverlässigkeit und Service bei der Lieferung beschichteter Flacherzeugnisse zu erfuellen.

B.3 Handel mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen Der lagerhaltende Handel und die SSC nehmen Großhandelsfunktionen wahr, indem sie grössere Mengen von den Stahlherstellern beziehen und auf Lager nehmen und sie ggf. nach einer entsprechenden Bearbeitung (Zuschnitt) an Kunden weiterveräussern, die nur geringe Mengen benötigen. Da die von Stahlhandelsunternehmen erbrachte Wertschöpfung relativ gering ist, wird die Möglichkeit gewöhnlicher Handelsunternehmen, über grössere Entfernungen zu konkurrieren, durch die Transportkosten stark eingeschränkt. Normalerweise sind die Aktivitäten von Stahlhandelsunternehmen auf ein Gebiet beschränkt, das nicht grösser ist als die grossen Mitgliedstaaten.

Da grenzueberschreitende Lieferungen von Stahlhandelsunternehmen gewöhnlich gering sind, scheint der geographisch relevante Markt ein nationaler Markt zu sein [Vgl. Entscheidung vom 20. August 1996,Fall IV/M.760 - Klöckner/ARUS; Entscheidung vom 21. Dezember 1994, Fall IV/M.484 - Krupp/Thyssen/Riva/Falck/Tadfin/AST, Tz. 44.]. Die Zusammenschlußbeteiligten sind im Stahlhandel insbesondere in Deutschland, Spanien und im Vereinigten Königreich tätig. Der beabsichtigte Zusammenschluß wirkt sich daher hauptsächlich in diesen Mitgliedstaaten aus. Die genaue Abgrenzung der geographisch relevanten Märkte kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, weil der beabsichtigte Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung der einzelnen Mitgliedstaaten keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft.

B.4 Geschweisste Platinen für die Automobilindustrie ("tailored blanks") Nach Auffassung der Parteien ist der relevante geographische Markt für geschweisste Platinen jedenfalls EU-weit abzugrenzen. In früheren Fällen, die Märkte für Komponenten für die Automobilindustrie betrafen, hat die Kommission die geographischen Märkte europaweit abgegrenzt [Vgl. Fall IV/M.726 - Bosch/Allied Signal; Fall IV/M.872 - TRW/Magna ]. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall für die Abgrenzung nationaler Märkte sprechen könnten, liegen der Kommission nicht vor. Unterschiede zwischen den Marktanteilen der Anbieter in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden gewöhnlich nicht als Anhaltspunkt für das Bestehen nationaler Märkte angesehen, weil sie lediglich Ausdruck der Konzentration der Nachfrage der europaweit nachfragenden Automobilhersteller auf wenige Zulieferer sind.

Angesichts des hohen Warenwertes sind die Transportkosten relativ unbedeutend. Der geographisch relevante Markt geht jedoch nicht über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, weil nach Angaben der Parteien keine Importe geschweisster Platinen festzustellen sind. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses C.1 Unbeschichtetes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse ohne Überzug) Nach den Feststellungen der Kommission wurden im Jahr 1995 etwa 12,2 Mio. Tonnen unbeschichtetes Kaltfeinblech in der Gemeinschaft abgesetzt. Die nachstehende Tabelle 1) gibt einen Überblick über die Anteile (in v.H.) der bedeutendsten Hersteller kaltgewalzter unbeschichteter Flacherzeugnisse an der EU-Produktion (1995) sowie am EU-Marktvolumen (1996).

Durch den beabsichtigten Zusammenschluß werden Thyssen/Krupp zum grössten Hersteller von unbeschichtetem Kaltfeinblech. Der gemeinsame Anteil von Thyssen/Krupp an der Marktversorgung in der Gemeinschaft liegt bei etwa [10 - 20 %] [In der öffentlichen Version wurden bestimmte Angaben gelöscht (im folgenden durch [...] gekennzeichnet) oder durch allgemeinere Aussagen bzw. Näherungswerte ersetzt] (wertmässiger Umsatz). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der beabsichtigte Zusammenschluß den Parteien die Möglichkeit geben wird, die Preise zu bestimmen oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern.

Den Zusammenschlußbeteiligten stehen in der Gemeinschaft mehrere ressourcenstarke Wettbewerber mit vergleichbaren Marktanteilen gegenüber, darunter insbesondere ARBED, Ilva, Usinor Sacilor, Cockerill Sambre und British Steel. Neben den integrierten Stahlherstellern gibt es auch mehrere unabhängige Unternehmen, die sich auf die Weiterverarbeitung warmgewalzter Vorprodukte zu kaltgewalztem Feinblech spezialisiert haben (z.B. in Deutschland: Ewald Giebel KG, Wickeder Westfalenstahl GmbH, Hille & Müller KG und Kaltwalzwerke Theis GmbH; in Italien: La Magona und Marcegaglia; in Griechenland: Helenic Steel).

Angesichts dieser Marktstruktur kann davon ausgegangen werden, daß der nicht-wettbewerbliche Verhaltenspielraum von Thyssen und Krupp auch nach dem Zusammenschluß wirksam begrenzt wird. Tabelle 1 Hersteller; unbeschichtete Bleche ; Prod.; Umsatz Thyssen; [< 10]; < 10 Krupp-Hösch; [< 10]; < 10 Summe; [10 - 20]; 10 - 20 Usinor-Sacilor; 10 - 20; 5 - 15 British Steel; < 10; 5 - 15 ARBED; < 10; 10 - 20 Cockerill-Sambre; < 10; 5 - 15 Hoogovens; < 10; < 10 CSI; < 10; < 10 Preussag Stahl; < 5; < 5 Vöst Alpine; < 5; < 10 Ilva; < 10; 5 - 15 Drittland-Importe; n.a.; 9,2 C.2 Oberflächenveredeltes Kaltfeinblech (kaltgewalzte Flacherzeugnisse mit Überzug) Nach den Feststellungen der Kommission wurden im Jahr 1995 insgesamt etwa 16,2 Mio.

Tonnen beschichtetes Kaltfeinblech in der Gemeinschaft abgesetzt. Davon entfielen etwa 58 % auf feuerverzinktes Kaltfeinblech, etwa 25,6 % auf elektrolytisch beschichtetes Kaltfeinblech und etwa 16,4 % auf organisch beschichtetes Kaltfeinblech. Die nachstehende Tabelle 2) gibt einen Überblick über die Anteile (in v.H.) der bedeutendsten Hersteller kaltgewalzter beschichteter Flacherzeugnisse an der EU-Produktion (1995) sowie am EU-Marktvolumen (1996). Nach dem Zusammenschluß erreichen Thyssen und Krupp einen gemeinsamen Anteil an der Marktversorgung (wertmässiger Umsatz) von etwa [10 - 20 %] im Markt für organisch beschichtetes Kaltfeinblech, von [15 - 25 %] im Markt für feuerverzinktes Kaltfeinblech und von etwa [25 - 35 %] im Markt für elektrolytisch beschichtetes Kaltfeinblech (siehe nachfolgende Tabelle 2).

Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der beabsichtigte Zusammenschluß den Parteien die Möglichkeit geben wird, die Preise zu bestimmen oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern. Auf den betroffenen Märkten stehen die Zusammenschlußbeteiligten im Wettbewerb mit mehreren anderen Stahlherstellern in der Gemeinschaft, darunter insbesondere Usinor Sacilor, Riva/Ilva, British Steel und Cockerill Sambre. Darüber hinaus sind die Märkte für beschichtetes Kaltfeinblech in der Gemeinschaft durch relativ gering ausgelastete Produktionskapazitäten gekennzeichnet: Im Durchschnitt waren die Anlagen zur Herstellung oberflächenveredelten Kaltfeinblechs zu etwa 82 % ausgelastet.

Angesichts der Marktstruktur und der relativ gering ausgelasteten Kapazitäten kann davon ausgegangen werden, daß der nicht-wettbewerbliche Verhaltenspielraum von Thyssen und Krupp auch nach dem Zusammenschluß wirksam begrenzt wird. Tabelle 2: Hersteller; feuerverzinkte Bleche; elektrolytisch verzinkte Bleche; organisch beschichtete Bleche ; Prod.; Umsatz; Prod.; Umsatz; Prod.; Umsatz Thyssen; [< 15]; 5 - 10; [10 - 20]; 10 - 20; [< 5]; < 10 Krupp-Hösch; [< 10]; < 10; [10 - 20]; 10 - 20; [< 10]; 5 - 15 Summe; [15 - 25]; 15 - 25; [25 - 35]; 25 - 35; [10 - 20]; [10 - 20] Usinor-Sacilor; 10 - 20;

15 - 25; 10 - 20; 10 - 20; 10- 20; < 10 British Steel; 10 - 20; 5 - 15; < 10; 5 - 15; 10 - 20; 15 - 25 ARBED; < 10; < 10; < 10; < 10; < 5; < 5 Cockerill-Sambre; 10 - 20; 5 - 15; 10 - 20; 5 - 15; 10 - 20; 10 - 20 Hoogovens; < 10; < 5; 0; < 5; < 10; < 5 CSI; < 10; < 10; < 5; < 5; < 5; < 5 Preussag Stahl; < 5; < 5; < 5; < 10; < 5; < 5 Vöst Alpine; < 5; < 5; < 10; < 10; < 5; < 5 Ilva; < 10; < 10; 10 - 20; < 10; < 5; < 5 Drittland-Importe; n.a.; 3,1; n.a.; 1,1; n.a.; 0,9 C.3 Handel mit kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen Auf dem Handelsmarkt sind Thyssen und Krupp über konzerngebundene Handelshäuser und Stahl-Service-Center tätig.

Die Thyssen Stahl-Service-Center GmbH betreibt vier Standorte in Deutschland (Bochum, Leverkusen, Mannheim und Breyell) und hält jeweils eine 50 %ige Beteiligung an der Stahl-Service-Center Radebeul GmbH und an der Thyssen Ros Casares in Valencia/Spanien. Die Herzog Coilex GmbH betreibt drei Stahl-Service-Center in Deutschland (Stuttgart, Dortmund und Frankfurt/Main) und die Gwent Steel Ltd. ein Stahl-Service-Center in Gwent/Vereinigtes Königreich. Nach Schätzung der Parteien werden sowohl EU-weit als auch in den grossen Mitgliedstaaten annähernd 40 % der gesamten Marktversorgung für unbeschichtete kaltgewalzte Flacherzeugnisse über den lagerhaltenden Handel und die anarbeitenden SSC abgesetzt.

Dagegen werden wegen des geringeren Umfangs der Importe und des grösseren Umfangs der Direktverkäufe nur etwa 30 % der Marktversorgung für beschichtete kaltgewalzte Flacherzeugnisse über den lagerhaltenden Handel oder Stahl-Service-Center vertrieben. Nach den Feststellungen der Kommission erreichen die Zusammenschlußbeteiligten in den zwei Produktsegmenten ausser in Deutschland in keinem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemeinsame Marktanteile von über 10 %. In Deutschland erreichen die Parteien im relevanten Handelsmarkt für unbeschichtetes Kaltfeinblech einen gemeinsamen Anteil von etwa [10 - 20 %] und im Handelsmarkt für oberflächenveredeltes Kaltfeinblech einen gemeinsamen Anteil von etwa [15 - 25 %].

Auf den Handelsmärkten in Deutschland sind nicht nur alle grossen Stahlhersteller in der Gemeinschaft mit eigenen Stahl-Service-Centern tätig (Preussag, British Steel, Usinor Sacilor, Hoogovens, Rautaruukki, Cockerill-Sambre, Vöst-Alpine, ARBED), sondern auch eine grosse Zahl herstellerunabhängiger Betreiber von anarbeitenden Stahl-Service-Centern (u.a. Klöckner Stahl- und Metallhandel, Stinnes Interfer, Kaltwalzwerk Vogelsang, Stahlo Stahlhandel, EMW Eisen- und Metallhandel, August Degls Eisengroßhandel, Becker Stahl-Service, Walter Patz). Daneben sind im lagerhaltenden Handel viele kleine und mittlere Unternehmen tätig, von denen Possehl, Später und Ferrostaal zu den grössten zählen.

Die deutschen Stahlhändler, die auf den Fragebogen der Kommission antworteten, haben erklärt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß ihnen die Beschaffung von Flachstahlerzeugnissen schwieriger machen werde. Sie haben allerdings auch erklärt, daß ihnen auch weiterhin ausreichende Bezugsalternativen zur Verfügung stehen würden, da in der Europäischen Gemeinschaft mehrere andere bedeutende Stahlhersteller tätig sind. Ihre Flachstahl-Bezuege von Herstellern in Mittel- und Osteuropa sind sehr gering, da diese Stahlhersteller gegenwärtig noch nicht in der Lage seien, ihre Anforderungen hinsichtlich Sortimentsbreite, Produktqualität sowie Lieferzuverlässigkeit und Logistik zu erfuellen.

Durch den beabsichtigten Zusammenschluß entsteht ein starker Anbieter in den Handelsmärkten für Flachstahlerzeugnisse. Angesichts der grossen Zahl von Wettbewerbern in diesem Bereich, die von kleinen Nischenanbietern bis zum Unternehmen Klöckner Stahl- und Metallhandel reicht, nach eigenen Angaben der grösste lagerhaltende Stahlhändler und Betreiber von Stahl-Service-Centern in Europa, sowie angesichts der relativ geringen Marktzutrittsschranken kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der beabsichtigte Zusammenschluß in irgendeinem der Handelsmärkte für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

C.4 Geschweisste Platinen für die Automobilindustrie ("tailored blanks") Auf dem Markt für geschweisste Platinen ist der Thyssen-Konzern über seine Tochtergesellschaft Thyssen Fügetechnik GmbH und der Krupp-Konzern über seine Tochtergesellschaft Hösch Platinen GmbH tätig. Seit 1996 hält Thyssen ausserdem eine Beteiligung in Höhe von 50 % an dem italienischen Unternehmen Euroweld S.r.l.[ Die übrigen 50 % an Euroweld werden indirekt über die T.B. Laser S.r.L. von der STOLA-Gruppe gehalten.] Beide Konzerngesellschaften sowie die Thyssen-Beteiligung an der Euroweld sollen auf das Gemeinschaftsunternehmen TKS übertragen werden.

Nach Angaben der Parteien ist die Marktversorgung für geschweisste Platinen in der Gemeinschaft von 91.000 t im Jahr 1994 um etwa 65 % auf 150.000 t im Jahr 1996 gestiegen. Unter Berücksichtigung der gesamten Liefermenge der Euroweld ist der gemeinsame Marktanteil von Thyssen/Krupp in der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum von etwa [40 - 50 %] auf etwa [35 - 45 %] gesunken. Die grössten Wettbewerber der Parteien sind die Unternehmen Sollac/Solblanc (Usinor Sacilor: [10 - 15 %]), Confimeta (< 10 %), Vöst Alpine (< 10 %), Läpple (< 5 %) und Tailor (Sidmar: < 5 %). Der Markt für geschweisste Platinen ist ein relativ junger Markt, der in den nächsten Jahren durch zahlreiche Marktzutritte neuer Anbieter und ein starkes Nachfragewachstum geprägt sein wird.

Geschweisste Platinen wurden erst im Jahr 1991 in die Großserienproduktion (Golf III) eingeführt. Seit wenigen Jahren werden geschweisste Platinen auch von anderen Fahrzeugherstellern verwendet und nachgefragt. Nach Angaben der Parteien betragen die Produktionskapazitäten für geschweisste Platinen gemeinschaftsweit etwa 265.000 t. Stahlunternehmen wie Preussag, British Steel, Cockerill Sambre und Hoogovens (Automotive TB) haben bereits eigene Fertigungsanlagen errichtet und werden in naher Zukunft die Produktion aufnehmen. Angesichts einer relativ geringen Gesamtinvestitionssumme für eine komplette Platinenfertigung von etwa 8 - 10 Mio.

DM dürften in Zukunft auch konzernungebundene mittelständische Unternehmen in den betroffenen Markt eintreten; Unternehmen wie Läpple und Wackenhut haben bereits bewiesen, daß dies grundsätzlich möglich ist. Thyssen war das erste Unternehmen, das geschweisste Platinen am Markt eingeführt hat. Diese Pionierleistung spiegelt sich auch heute noch in relativ hohen Marktanteilen wider. Diese Position ist allerdings nicht von Dauer, wie der Rückgang des Marktanteils von Thyssen während der letzten drei Jahren (von etwa [25 - 35 %] auf nur noch etwa [15 - 25 %] in 1996) beweist. Daran wird auch der Zusammenschluß nichts ändern.

Gegenwärtig sind die gesamten Kapazitäten sämtlicher aktueller und potentieller Wettbewerber der Parteien nur zu etwa 60 % ausgelastet. Angesichts dieser geringen Kapazitätsauslastung und des erwarten Marktzutritts weiterer Anbieter sind die Automobilhersteller in der Lage die Verhaltensspielräume der einzelnen Platinenhersteller wirksam zu begrenzen. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Automobilherstellern um relativ wenige, gut informierte Nachfrager handelt, die vor jeder Auftragsvergabe Kostenangebote von mehreren Lieferanten einholen. Aufgrund des starken Marktwachstums und der in naher Zukunft konkret erwarteten Marktzutritte mehrerer Stahlhersteller sowie angesichts der in hohem Masse gegengewichtigen Marktmacht der Automobilhersteller kann ausgeschlossen werden, daß der beabsichtigte Zusammenschluß im Markt für geschweisste Platinen zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Markstellung führt.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Automobilhersteller generell auch weiterhin die Möglichkeit haben, anstelle von Platinen mehrere konventionelle Einzelbleche in ihren eigenen Fertigungsanlagen zusammenzuschweissen. Ferner verfügen etliche Automobilhersteller bereits heute über eigene Produktionskapazitäten zur Herstellung geschweisster Platinen, z.B. Renault, Volvo, Fiat und Ford. VI. ERGEBNIS Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWR-Vertrag gibt.

Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57(2)(a) des EWR-Vertrages. Für die Kommission

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