ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 04/12/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.958 - WATT AG (II)) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 116 vom 16/04/1998 S. 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 04/12/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.958 - WATT AG (II)) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M. 958 WATT AG II Anmeldung vom 4.11.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) Am 4.11.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen Bayernwerk AG, Energie Baden-Württemberg AG und Nordostschweizerische Kraftwerke AG im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Watt AG erwerben.
Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I DIE PARTEIEN Die Bayernwerk AG (BAG) ist im wesentlichen im Bereich der Elektrizitätsversorgung (Erzeugung, Transport und Verteilung), in geringerem Umfang auch im Bereich der Gasversorgung tätig. BAG erzeugt und verkauft vornehmlich Strom in Bayern sowie in Thüringen. BAG wird von der Viag AG (Viag) kontrolliert, die 97,1% der Kapitalanteile besitzt.
Viag ist als Mischkonzern tätig in den Geschäftsbereichen Energie, Chemie, Verpackung, Logistik und Telekommunikation. Energie Baden-Württemberg AG (EBW) ist aus einer Verschmelzung der Badenwerk Holding AG und der EVS Holding AG hervorgegangen. Das operative Energiegeschäft ist auf die Unternehmen Badenwerk AG (BW) und Energieversorgung Schwaben AG (EVS) übertragen worden. Diese sind in der Elektrizitätsversorgung in Baden-Württemberg sowie den Bereichen Gasversorgung, Telekommunikation und Entsorgung tätig. Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) ist in den Bereichen der Elektrizitätserzeugung und Verteilung in der Nordostschweiz tätig.
Weitere Geschäftsbereiche sind der Stromhandel sowie Ingenieurdienstleistungen. Die Watt AG (Watt) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, deren Anteile zur Zeit noch zu 100% der Elektrowatt AG (EW) gehören. Nach dem geplanten Zusammenschluß werden die einzigen Aktiva von Watt eine Beteiligung von 1% an BW sowie Mehrheitsbeteiligungen an folgenden vier Unternehmen im Energiesektor sein: Die Elektrizitätsgesellschaft Laufenburg (EGL), ein Unternehmen nach schweizerischem Recht, ist als europäisches Stromhandelsunternehmen tätig, betreibt Kraftwerke und versorgt Teile zweier schweizerischer Kantone mit Elektrizität.
Die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW), ein Unternehmen nach schweizerischem Recht, ist eines der sechs schweizerischen Strom-Verbundunternehmen. Die Kraftwerk Laufenburg AG (KWL), ein Unternehmen nach schweizerischem Recht, ist als regionales Energieversorgungsunternehmen (Elektrizität und z.T. Gas) in Deutschland (Südbaden) und der Schweiz tätig. Die Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG (KWR), ein Unternehmen nach deutschem Recht, ist als regionales Strom-Regionalversorgungsunternehmen in Deutschland (Südbaden) und in geringem Umfang in der Schweiz tätig. II DAS VORHABEN Das Vorhaben ist Teil der Aufspaltung der schweizerischen Elektrowatt AG (EW) in einen "Industrieteil", der von der Siemens AG übernommen wird, und einen "Energieteil".
Im Vorfeld des Zusammenschlusses wird Credit Swiß Group (CSG), die derzeit über 44,9% an EW und damit über eine faktische Hauptversammlungsmehrheit verfügt, ein öffentliches Übernahmeangebot hinsichtlich aller übrigen EW-Aktien abgeben. Anschließend werden die oben genannten Energiebeteiligungen von EW auf Watt übertragen und Watt von EW abgespalten. Es wird angestrebt, daß nach dieser Transaktion NOK zu 31%, BAG und EBW zu je 24,5% und CSG zu 20% an Watt beteiligt sind. Sollten nicht alle freien Aktionäre auf das öffentliche Übernahmeangebot eingehen, so sind diese Prozentsätze als Quoten auf die von CSG nach dem Übernahmeangebot gehaltenen Aktien zu verstehen.
III ZUSAMMENSCHLUSS Die Watt AG wird nach dem Zusammenschluß von BAG, EBW und NOK gemeinsam kontrolliert werden. Der zwischen den Parteien geschlossene Konsortialvertrag legt fest, daß von den [für die Veröffentlichung entfernt] Mitgliedern des Verwaltungsrat CSG [für die Veröffentlichung entfernt] Mitglied benennt, NOK [für die Veröffentlichung entfernt] Mitglieder sowie BAG und EBW (sog. Süddeutsche Partner) zusammen [für die Veröffentlichung entfernt] Mitglieder. Der Verwaltungsrat entscheidet [für die Veröffentlichung entfernt] unter anderem über Einnahmen- und Ausgabenbudgets, Investitionsplanung, Maßnahmen, die über den üblichen Geschäftsumfang oder bisherigen Geschäftsgegenstand hinausgehe, Besetzung der Vorstände der Tochtergesellschaften der Watt sowie von Leitungsfunktionen, Ausübung des Stimmrechts in den Hauptversammlungen der Tochtergesellschaften der Watt.
Selbst bei völligem Fehlschlagen des öffentlichen Übernahmeangebots würde die bisher von CSG gehaltenen 44,9% an Watt für eine faktische Hauptversammlungsmehrheit ausreichen. Nach der bisherigen Aktionärsstruktur von EW waren in deren Hauptversammlungen der letzten drei Jahre niemals mehr als 70% der Aktien vertreten. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.
IV GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG BAG, EBW und NOK haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (BAG 22.328 Mio. ECU, EBW 3453 Mio. ECU und NOK 1.096 Mio. ECU). BAG und EBW haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (BAG 17.445 Mio. ECU, EBW 3.387 Mio. ECU). BAG erzielt nicht mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall im Sinne des Protokolls 24 des EWR-Abkommens dar. V VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A.
Relevanter Produktmarkt BW, EBW und die WATT-Tochtergesellschaften KWL und KWR sind in Deutschland auf den Märkten für die Erzeugung und Weiterverteilung von Strom tätig. In Deutschland ist der Stromsektor durch die vertikale Gliederung in überregionale Verbundunternehmen, regionale Stromversorgungsunternehmen und Stadtwerke geprägt. Vor diesem Hintergrund der Stromverteilung in Deutschland ist jede Verteilungsstufe als eigener sachlich relevanter Markt anzusehen. Die weiterverteilenden Versorgungsunternehmen, die Strom für ihr Verteilernetz zur Versorgung ihrer Kunden beziehen wollen, können keine anderen Energien ausser Strom verwenden [Vgl.
Fall IV/M. 417 - Viag/Bayernwerk, Rn.8]. Ebensowenig kann der Endverbraucher elektrische Energie durch andere Energieformen ersetzen, wenn er diese zum Betrieb elektrischer Geräte benützt. Ob als weitere Märkte der Markt des Stromaustausches zwischen den europäischen Verbundunternehmen auf dem europäischen Hochspannungsnetz im Rahmen der UCPTE (Union für die Koordinierung der Erzeugung und des Transports elektrischer Energie) und der diesem Markt vorgelagerte Markt des Stromhandels angenommen werden kann, kann offengelassen werden, da keine ernsthaften Bedenken bestehen, daß in diesen Märkten wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
B. Geographisch relevanter Markt Die Märkte für die Erzeugung und Verteilung von Strom in Deutschland sind aufgrund bestehender Leitungsmonopole sowie den auf das jeweilige Versorgungsgebiet bezogenen Investitionen traditionell räumlich auf die jeweiligen Tätigkeitsgebiete der Lieferanten begrenzt [Vgl. Fall I IV/M. 808 Bayernwerk/Isarwerke Rn. 12.; Nach der Deregulierung der Elektriziätsmärkte in Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie können die Märkte weiter zu definieren sein, Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 19.Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl.
Nr. L 27 vom 30.1.1997, S.20]. Der Markt des Stromaustausches auf dem europäischen Hochspannungsnetz wird durch die mit der Entfernung wachsenden Netzverluste begrenzt, er umfasst nach den Angaben der Parteien jedoch mindestens die Mitglieder der UCPTE sowie Ungarn, Tschechien und die Slowakei. Der Markt für Stromhandel ist mindestens gemeinschaftsweit. C. Wettbewerbliche Beurteilung BAG und EBW sind in ihren Versorgungsgebieten in Deutschland bei der Stromletztversorgung und bei der Belieferung von Stadtwerken marktbeherrschend. Aufgrund der gegenwärtig geographisch getrennten Versorgungsgebiete kommt es in den Märkten für die Verteilung und die Produktion von Strom in Deutschland nicht zur Addition von Marktanteilen.
Der Zusammenschluß führt somit nicht zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung. Eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der EBW findet auch nicht in den Gebieten statt, in denen Versorgungsgebiete von EBW in Baden-Württemberg an die Versorgungsgebiete von KWL und KWR grenzen. Dabei hat die Kommission berücksichtigt, daß die Parteien zum Inhalt ihrer Anmeldung die Verpflichtungserklärung von BW, einer Tochtergesellschaft von EBW, gemacht haben, daß BW in seinem Versorgungsgebiet auf die Ausschließlichkeitsrechte aus Konzessionsverträgen verzichtet und auf Demarkationsverträge verzichtet, soweit diese dritte Unternehmen daran hindern, Stromlieferungen in das Versorgungsgebiet von BW vorzunehmen.
Das Bundeskartellamt hat dazu erklärt, daß unter Berücksichtigung der von den Parteien gemachten Verpflichtungserklärungen durch das Vorhaben keine Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse eintritt und daher kein Anlaß zu einer Mitteilung nach Artikel 9 Abs. 2 Fusionsverordnung besteht. Die Frage, ob die betroffenen Gebiete in Baden-Württemberg einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung ausmachen, kann daher offen bleiben. Auf dem Markt des Stromaustausches zwischen Verbundunternehmen auf dem europäischen Hochspannungsnetz führt das Vorhaben ebenfalls nicht zum Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung.
Das Verbundgeschäft von EGL konzentriert sich weitgehend auf Bezuege aus der Schweiz und von Frankreich und Lieferungen nach Italien. BAG hatte 1996 keine Lieferungen nach Italien, die Lieferungen von EBW waren geringfügig. Der Stromhandel ist ein erst im Entstehen begriffener Markt, der mit der Liberalisierung der europäischen Strommärkte an Bedeutung gewinnen wird. Eine Tochter von WATT, die EGL, ist auf diesem Markt bereits tätig, BAG und EBW sind in diesem Bereich noch nicht tätig. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
VI SCHLUSS Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission