ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.961 - FRANTSCHACH/BISCHOF+KLEIN/F+B VERPACKUNGEN) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 359 vom 25/11/1997 S. 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.961 - FRANTSCHACH / BISCHOF+KLEIN / F+B VERPACKUNGEN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.961 - Frantschach/Bischof+Klein/F+B Verpackungen Anmeldung vom 26.08.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 26.08.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens. Danach ist folgendes beabsichtigt : Die Frantschach AG ("Frantschach"), die gemeinsam von der HKW Privatstiftung und der Anglo American Corporation of South Africa Ltd. ("Anglo American") kontrolliert wird, und die Bischof+Klein GmbH&Co.KG ("Bischof+Klein"), die gemeinsam von Frantschach und dem Gesellschafterstamm Klein/Günther kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die F+B Verpackungen GmbH ("FBV").
Bei diesem Unternehmen handelt sich um eine bestehende Tochtergesellschaft von Frantschach, die Franconia Verpackung GmbH ("Franconia"), die im Zuge des Zusammenschlusses in FBV umbenannt wird. Der Zusammenschluß wird bewirkt durch die Einbringung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der beiden Mütter in die Franconia. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - Frantschach: Produktion von Zellstoff, Papier und Pappe, sowie Großhandel mit Papier und Holz. - Bischof+Klein: Herstellung flexibler Verpackungen. - F+B Verpackungen: Herstellung und Vertrieb von Industriesäcken, Beteiligung an Gesellschaften mit gleicher Geschäftstätigkeit. 4. Durch den Zusammenschluß werden eine Reihe von Tochterunternehmen der beteiligten Unternehmen, die Industriesäcke herstellen, in die FBV eingebracht. Es handelt sich dabei um die hundertprozentigen Frantschach Töchter Franconia und E.Behn Papiersackfabriken GmbH&CoKG ("Behn"), die hundertprozentige Bischof+Klein Tochter W.Dürbeck GmbH&CoKG sowie das von beiden Müttern mit Anteilen von jeweils 50% bereits gemeinsam kontrollierte Unternehmen Trebsen Verpackung GmbH.
II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. Obwohl zwischen beiden Muttergesellschaften durch die von Frantschach gemeinsam mit dem Gesellschafterstamm Klein/Günther ausgeuebte Kontrolle über Bischof+Klein [Der Erwerb der Beteiligung von Frantschach an Bischof+Klein wurde von der Kommission mit der Entscheidung IV/M.581 genehmigt] bereits enge Verbindungen bestehen, hat das Vorhaben den Charakter eines Zusammenschlusses. Das Vorhaben kann nicht lediglich als unternehmensinterne Restrukturierung angesehen werden, da in das Gemeinschaftsunternehmen Unternehmen eingebracht werden, die von den Parteien noch nicht gemeinsam kontrolliert werden.
Bischof+Klein kann im Hinblick auf die Feststellung, ob es sich bei diesem Vorhaben um einen Unternehmenszusammenschluß im Sinne der FKVO handelt, nicht als Teil der Frantschach Gruppe angesehen werden, da die Unternehmensstrategie von Bischof+Klein nur mit der Zustimmung des Klein/Günther Gesellschafterstammes festgelegt werden kann. 6. Bischof-Klein wurde bereits vor dem Zusammenschluß von der anderen Mutter des nunmehr gegründeten Gemeinschaftsunternehmens, Frantschach, und Klein-Günther kontrolliert. Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen Bischof+Klein und Frantschach aufgrund der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ist daher auszuschließen.
7. Das Gemeinschaftsunternehmen wird von Frantschach und Bischof+Klein gemeinsam kontrolliert werden. Frantschach wird an FBV einen Anteil von 60%, Bischof+Klein von 40% halten. Die gemeinsame Kontrolle wird durch gleiche Stimmrechte der beiden Muttergesellschaften im Entscheidungsgremium gewährleistet: Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der einstimmigen Zustimmung des paritätisch besetzten Beirats. Dieser ernennt die Geschäftsführung und kann dieser Weisungen erteilen. 8. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen wie bereits seit Jahren vor dem Zusammenschluß auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen.
III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Die Unternehmen Frantschach und Bischof+Klein haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 10. Zu den Geschäftsbereichen, die in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, gehören Teile der Industriesackproduktion der Mütter Frantschach und Bischof+Klein, in denen beide Parteien tätig sind.
Die anmeldenden Parteien erklären, daß der Markt für Industriesäcke der sachlich relevante Markt ist. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 11. Der räumlich relevante Markt ist nach Darstellung der anmeldenden Partei Westeuropa (EWR, Schweiz, Slowenien). Hierfür sprechen der europaweite Einkauf der Abfueller, Transportkosten von 2 - 4% des Produktwertes, eine hohe Wertschöpfung gegenüber Papiertransporten sowie der Druck für einen europaweiten Marktpreis durch einen hohen Importanteil [Siehe auch Entscheidung der Kommission IV/M.581 - Frantschach/Bischof+Klein].
12. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 13. Auf einem europäischen Markt für Industriesäcke erreichen die beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Marktanteil von [für die Veröffentlichung entfernt - weniger als 10 %]. Der nächstgrösste Wettbewerber hat einen ähnlich grossen Marktanteil, die nächsten folgen mit um die [für die Veröffentlichung entfernt - weniger als 10%], der Rest ist weit gestreut.
Sollte man trotz der oben genannten gegenteiligen Anhaltspunkte von einem kleineren geographischen Markt ausgehen wollen, so sind in Österreich Marktanteile über [für die Veröffentlichung entfernt - zwischen 30% und 40%] zu beobachten, die jedoch durch den Zusammenschluß nur um [für die Veröffentlichung entfernt - weniger als 2%] erhöht werden. Lediglich in Deutschland wird der Marktanteil von [für die Veröffentlichung entfernt - zwischen 20% und 30 %] durch einen Anteil von Bischof+Klein in Höhe von [für die Veröffentlichung entfernt - weniger als 10%] und FBV in Höhe von [für die Veröffentlichung entfernt - zwischen 10% und 20] gebildet.
Die beiden nächstgrössten Wettbewerber haben Markanteile von [für die Veröffentlichung entfernt - weniger als 10]. 14. Keine dieser Konstellationen ist jedoch geeignet, eine marktbeherrschenden Stellung zu begründen oder zu verstärken. Auf einem europäischen Markt für Industriesäcke wird dies durch die Marktanteile der betroffenen Unternehmen und der Mitbewerber bereits ausgeschlossen. Durch das Vorhandensein der übrigen Wettbewerber gilt dies auch für den deutschen Markt, obwohl sich dort durch den Zusammenschluß der Marktanteil der beteiligten Unternehmen praktisch verdoppelt. Auf den anderen nationalen Märkten, auf denen die Unternehmen hohe Marktanteile haben, ist der Zuwachs an Marktanteilen durch den Zusammenschluß zu marginal um eine eventuell bestehende marktbeherrschende Stellung zu verstärken.
15. Im übrigen ist die Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluß bereits dadurch ausgeschlossen, daß alle in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengeschlossenen Unternehmen bereits vor dem Zusammenschluß über Frantschach miteinander verflochten waren. V. SCHLUSS 16. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages.
Für die Kommission