ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.973 - BERTELSMANN/BURDA - HOS LIFELINE) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 360 vom 26/11/1997 S. 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/09/1997 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.973 - BERTELSMANN / BURDA - HOS LIFELINE) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldende Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.973 - Bertelsmann / Burda - HOS Lifeline Anmeldung vom 11.08.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 11.08.1997 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Bertelsmann Aktiengesellschaft ("Bertelsmann") und Burda Holding GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ("Burda") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen HOS Lifeline GmbH & Co.
KG ("Lifeline") erwerben. Nach dem Zusammenschluß werden Bertelsmann und Burda mit jeweils 50 % beteiligt sein. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. Bertelsmann ist die Obergesellschaft der Bertelsmann-Gruppe, deren Schwerpunkte in den Bereichen Bücher, Zeitschriften, Musik, Buchclub, Druckereien und privates Fernsehen liegen.
Bertelsmann ist mit 45 % an dem proprietären Onlinedienst AOL Bertelsmann Online GmbH beteiligt. Der Burda-Konzern betätigt sich in den Bereichen Zeitungen: Zeitschriften, Druckereien und neue Medien und hält Beteiligungen in den Bereichen Fernsehen und Hörfunk. 4. Lifeline wird als offener konsumentenorientierter Onlinedienst der breiten Öffentlichkeit gesundheitsbezogene Informationen unter verschiedenen Rubriken, wie Bodyline, Fitneßline, Foodline, Psycholine und BeautylineGesundheitsinformationen anbieten. Lifeline ist für jedermann unentgeltlich über das Internet und damit über alle proprietären Onlinedienste zugänglich.
Lifeline finanziert sich ausschließlich über Werbung. II. DAS VORHABEN 5. Zur Zeit sind Bertelsmann und die Springer Verlag GmbH & Co. KG paritätische Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens Bertelsmann Springer Gesundheitsgesellschaft mbH & Co. KG ("bsmedic"), das sowohl medizinische Onlinedienste für professionelle Nutzer (Umsatzerlöse 1996: [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis]) als auch für jedermann zugängliche gesundheitsorientierte Onlinedienste ("Lifeline") anbietet. Aus der bsmedic wird der Teilbetrieb "Lifeline" ausgegliedert. Die "Lifeline"-Aktivitäten, mit denen 1996 Umsatzerlöse in Höhe von [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] erzielt wurden, werden zukünftig Gegenstand des Gemeinschaftsunternehmens Lifeline sein.
III. ZUSAMMENSCHLUSS 6. Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von Bertelsmann und Burda kontrolliert. Lifeline hat einen [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] Beirat, dessen Mitglieder zu gleichen Teilen von Bertelsmann, Burda und entsandt werden. Die Geschäftsführung von Lifeline bedarf der vorherigen einstimmigen Zustimmung des Beirates zum jährlichen Jahresplan sowie zu allen wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, mit denen vom Businessplan abgewichen wird. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. Es kann auch ausgeschlossen werden, daß die Zusammenarbeit von Bertelsmann und Burda in Lifeline eine Koordinierung aller Internetwerbeaktivitäten der Zusammenschlußbeteiligten zur Folge haben wird. VIVI. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die Unternehmen Bertelsmann und Burda haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Bertelsmann 11.271,73 Mio ECU und Burda 904,19 Mio ECU ). Bertelsmann und Burda haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio.
ECU (Bertelsmann [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] ECU, Burda [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] ECU ). Lediglich Burda erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat (Deutschland). Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 8. Nach Auffassung der Parteien ist der sachlich relevante Markt der Markt für Online verbreitete Gesundheitsinformationen für die breite Öffentlichkeit.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Online verbreitete Gesundheitsinformationen, die jedermann kostenlos über Internet einsehen kann, überhaupt als ein Markt anzusehen sind. Da Lifeline sich über Werbung finanziert und entsprechende Werbemöglichkeiten anbietet, ist jedenfalls der Markt für das Anbieten von Werbemöglichkeiten im Internet betroffen. Nach den bisherigen Erkenntnissen der Kommission handelt es sich bei dem Angebot von Werbemöglichkeiten im Internet um einen eigenen einheitlichen sachlich relevanten Markt, da die Werbemöglichkeiten im Internet grundsätzlich allen Werbeinteressenten offenstehen.Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märktenin allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
B. Räumlich relevante Märkte 9. Nach Auffassung der Parteien ist räumlich ein weltweiter Markt anzunehmen, da alle vergleichbaren Onlinedienste weltweit über Internet zu erreichen seien. Im Hinblick darauf, daß die Programminhalte von Lifeline in deutscher Sprache angeboten werden, dürfte aber us der Sicht der Werbekunden, von einem auf den deutschen Sprachraum begrenzten Markt auszugehen sein. Dennoch brauchen die räumlich relevanten Märkte nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 10. Für 1996 ist von einem Werbeaufkommen im Bereich der Online verbreiteten Informationen von etwa 6 Mio. DM in Deutschland auszugehen. Nach Schätzung der Beteiligten dürften 1997 etwa 20 0 Mio. DM mit Werbung im Internet in Deutschland erzielt werden. Lifeline soll 1997 [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] DM mit Werbung umsetzen. Damit entfiele auf Lifeline ein Anteil von [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] % bezogen auf das für 1997 zu erwartende Gesamtaufkommen des Werbemarktes im Internet. Unter Einbeziehung aller von Bertelsmann und Burda im Internet verbreiteten Publikationen dürften die kumulierten Internetwerbeumsätze der beiden Unternehmen 1996 nicht mehr als [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] DM betragen haben.
1997 dürften kaum mehr als [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis] Mio. DM erzielt werden. Damit entfiele auf Bertelsmann, Burda und Lifeline ein Anteil von maximal [Für die Veröffentlichung entfernt - Geschäftsgeheimnis]% bezogen auf das für 1997 zu erwartende Gesamtaufkommen des Werbemarktes im Internet. Der Werbemarkt im Internet ist ein Wachstumsmarkt. Bereits jetzt sind eine Vielzahl von Werbeflächenanbietern im Internet tätig. Da die Marktzutrittsschranken gering sind, ist auch für die Zukunft von einer steigenden Anbieterzahl auszugehen. Unter diesen Umständen kann auch angesichts der geringen Marktanteile nicht davon ausgegangen werden, daß Lifeline eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für das Angebot von Werbemöglichkeiten im Internet erlangen wird.
Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 12. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission