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Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die am 1. Januar 1995 in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Übertragbestände hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen

CELEX
31997R0144
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-01-27
In force since
1997-02-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 144/97 der Kommission vom 27. Januar 1997 über die am 1. Januar 1995 in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Übertragbestände hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 025 vom 28/01/1997 S. 0015 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 144/97 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1997 über die am 1. Januar 1995 in Österreich, Schweden und Finnland über die normalen Übertragbestände hinausgehenden Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 145 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der vorgenannten Bestimmung muß jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Ebenfalls gemäß dem vorgenannten Artikel 145 Absatz 2 wird der Begriff "normaler Übertragbestand" für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

Diese Festlegung betrifft nur Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), gewährt bzw. Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 3 derselben Verordnung ergriffen werden können, da sich nur bei diesen Erzeugnissen das Problem der Aufteilung der jeweils von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu tragenden Kosten stellt. Diese Festlegung darf jedoch nicht den Zuckersektor betreffen, bei dem das Problem der Übertragbestände bereits mit der Verordnung (EG) Nr.

3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (3) gelöst wurde. Sowohl die Kriterien und Ziele der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation als auch die bestehende Beziehung zwischen den vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten geltenden Preisen und den Gemeinschaftspreisen führen dazu, den normalen Übertragbestand anhand von Faktoren zu ermitteln, die je nach Sektor unterschiedlich sind. Diese unterschiedlichen Faktoren führen dazu, in bestimmten Sektoren (insbesondere Getreide, Reis, Wein und Olivenöl) das herkömmlicherweise beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten und bei der deutschen Vereinigung angewandte Verfahren anzuwenden, das darin besteht, im Rahmen einer Bilanz des Wirtschaftsjahres 1994/95 und der vorangegangenen Wirtschaftsjahre den Warenbestand als normalen Übertragbestand zu betrachten, der zur Deckung des Marktbedarfs während eines Zeitraums erforderlich ist, der nach Maßgabe der besonderen Produktions- und Vermarktungsbedingungen für jedes Erzeugnis unterschiedlich ist.

Hierbei wurde für den Sektor Reis den besonderen Versorgungsschwierigkeiten Finnlands Rechnung getragen. In anderen Sektoren führen diese Kriterien hingegen dazu, den normalen Übertragbestand lediglich durch den Vergleich der Warenbestände des Wirtschaftsjahres 1994/95 mit denjenigen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Aus den vorgenannten Ermittlungen ergibt sich, daß Warenbestände, die den normalen Übertragbestand überschreiten, am 1. Januar 1995 nur im Reissektor in Österreich, Schweden und Finnland und im Olivenölsektor in Österreich vorhanden waren. Bei den betreffenden Sektoren und Mitgliedstaaten sind Ausfuhren mit Erstattungsgewährung äußerst selten.

Im Rahmen des gemeinsamen Marktes, in dem die Erzeugnisse frei verkehren, konnten die festgestellten Reis- und Olivenölmengen, die den normalen Übertragbestand überschreiten, mit Erstattungsgewährung aus anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Das geeignetste Verfahren zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen dieser Bestände besteht unabhängig vom Nachweis für eine tatsächliche Ausfuhr darin, die Absatzkosten in nationaler Währung auf der Grundlage der Ausfuhrerstattungssätze im Jahre 1995 zu bestimmen, die jeweils am Ersten eines Monats galten; die Erstattung bei Olivenöl war hierbei nach den gleichen Prinzipien sowie ebenfalls in nationaler Währung um die Verbrauchsbeihilfe zu erhöhen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften auch für ausgeführtes Öl gewährt wird.

Für Bruchreis gab es im Jahre 1995 Ausfuhrerstattungen nur insoweit, als dieser in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wurde. Vom Zweck der Operation aus betrachtet erschien es indessen unbedenklich, die finanziellen Folgen der festgestellten Überschußbestände anhand der Erstattungssätze für Verarbeitungsprodukte zu berechnen. Die betreffenden finanziellen Auswirkungen müssen bei der Festsetzung der Vorschüsse auf die Übernahme der Ausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.

2776/88 (4) berücksichtigt werden. Um doppelte Belastungen zu vermeiden, ist es angebracht, von den so einbehaltenen Beträgen die Abgaben abzuziehen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 572/95 (6), erhoben werden, sofern diese Abgaben als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt übertragen worden sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Folgende am 1. Januar 1995 in Österreich, Schweden und Finnland vorhandene Bestandsmengen übersteigen den normalen Übertragbestand im Sinne von Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 (1) Die finanziellen Auswirkungen von Artikel 1 werden spätestens im zweiten Monat nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Festsetzung der monatlichen Vorschüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 296/96 berücksichtigt. (2) Die zu Lasten Österreichs, Schwedens und Finnlands gehenden Beträge werden berechnet, indem die in Artikel 1 genannten Mengen mit den nachstehend in nationaler Währung ausgedrückten Beträgen multipliziert werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Von den in Absatz 2 genannten Beträgen werden die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

3108/94 erhobenen Abgaben abgezogen, die als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt überwiesen worden sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1994, S. 39. (4) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (5) ABl.

Nr. L 328 vom 20. 12. 1994, S. 42. (6) ABl. Nr. L 58 vom 16. 3. 1995, S. 4.

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