Verordnung (EG) Nr. 236/97 der Kommission vom 7. Februar 1997 ueber den je Mitgliedstaat fuer das Wirtschaftsjahr 1996 zu bestimmenden Einkommensausfall, die je Mutterschaf und Ziege zu zahlende Praemie und die in benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft fuer die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung zu gewaehrende Sonderbeihilfe Amtsblatt Nr. L 039 vom 08/02/1997 S. 0013 - 0014 VERORDNUNG (EG) Nr. 236/97 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1997 über den je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1996 zu bestimmenden Einkommensausfall, die je Mutterschaf und Ziege zu zahlende Prämie und die in benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft für die Schaf- und Ziegenfleischerzeugung zu gewährende Sonderbeihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2348/96 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 ist die Gewährung einer Prämie zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger vorgesehen. Diese Gebiete sind festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (6). In Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt worden, den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern gemäß der Verordnung (EG) Nr.
1138/96 der Kommission (7) einen ersten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/96 der Kommission (8) einen zweiten Vorschuß zu gewähren. Die endgültige Höhe der Prämie für das Wirtschaftsjahr 1996 muß daher festgesetzt werden. Die den Erzeugern schwerer Lämmer im Wirtschaftsjahr 1996 zu gewährende Prämie wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 durch Multiplikation des Einkommensausfalls mit einem Koeffizienten berechnet, der je Mutterschaf der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von schweren Lämmern, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht, entspricht.
Im Sinne der vorgenannten Verordnung ist die Prämie je Mutterschaf für das Wirtschaftsjahr 1996 zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege auf 80 % der erstgenannten Prämie festzusetzen. Die Prämie ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 um die Auswirkung des Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels auf den Grundpreis zu verringern. Dieser Koeffizient wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates (9) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 auf 7 % festgesetzt. Es ist zweckmäßig vorzusehen, vor welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen die in der Verordnung (EWG) Nr.
1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderhilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 40/96 der Kommission (11), vorgesehene Prämie oder der sich aus der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1138/96 ergebende Saldo der Beihilfe zu gewähren ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht ab 1. Juli 1992 Sondermaßnahmen für die Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln vor. Dazu gehört die Gewährung einer zusätzlichen Prämie zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und Ziegen, für die die gleichen Bedingungen gelten wie für die Gewährung der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
3013/89. Mit diesen Bestimmungen wird Spanien ermächtigt, diese zusätzliche Prämie zu gewähren. Bis 1. Januar 1999 wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates (12) bei bestimmten Währungen nicht geändert. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Differenz zwischen dem Grundpreis abzüglich der Auswirkungen des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und dem gemeinschaftlichen Marktpreis beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1996 auf 105,434 ECU/100 kg.
Artikel 2 Der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannte Koeffizient entspricht 16 kg. Artikel 3 (1) Im Wirtschaftsjahr 1996 ist je Mutterschaf und Gebiet folgende Prämie zu zahlen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die im Wirtschaftsjahr 1996 je weibliche Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt: (in ECU) Prämie je weibliche Ziege 13,495 Artikel 4 Die Beihilfe, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 den Erzeugern von Schaf- und Ziegenfleisch in benachteiligten Gebieten in den Grenzen und Sätzen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 gewähren können, sowie gegebenenfalls - bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1138/96 - der Beihilfensaldo müssen vor dem 15. Oktober 1997 gewährt werden. Es ist der am letzten Tag des Wirtschaftsjahrs 1996 geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden. Artikel 5 Die zusätzliche Prämie für das Wirtschaftsjahr 1996 zugunsten der Erzeuger schwerer Lämmer und Ziegen auf den Kanarischen Inseln wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 bis zu den Obergrenzen und Sätzen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
3013/89 wie folgt festgesetzt: - 5,426 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89; - 5,426 ECU je Ziege für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (2) ABl.
Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25. (3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (4) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (5) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25. (6) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17. (7) ABl. Nr. L 151 vom 26. 6. 1996, S. 2. (8) ABl. Nr. L 284 vom 6. 11. 1996, S. 13. (9) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59. (10) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 17. (11) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996, S. 6. (12) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1.