Verordnung (EG) Nr. 704/97 der Kommission vom 18. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates und zur teilweisen Rückvergütung des auf 30 000 Tonnen Braugerste erhobenen Zolls Amtsblatt Nr. L 104 vom 22/04/1997 S. 0020 - 0022 VERORDNUNG (EG) Nr. 704/97 DER KOMMISSION vom 18. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 537/97 des Rates und zur teilweisen Rückvergütung des auf 30 000 Tonnen Braugerste erhobenen Zolls DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
537/97 des Rates vom 18. März 1997 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gerste zur Malzherstellung des KN-Codes 1003 00 (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Einfuhr von Getreide wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 641/97 (5), geregelt. Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird der Zoll bei der Einfuhr namentlich auf Braugerste unter bestimmten Voraussetzungen pauschal um 8, nach Artikel 2 Absatz 4 derselben Verordnung je nach Standort des Einfuhrhafens außerdem pauschal um 2 bzw. 3 ECU/t ermäßigt. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 537/97 ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von 30 000 Tonnen Qualitätsgerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier in Buchenfässern eröffnet.
Bei der Einfuhr dieser Menge werden 50 % des am Tag der Einfuhr geltenden Zolls erhoben. Nicht angewendet werden jedoch die pauschalen Zollermäßigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 anwendbaren Zölle sollten deshalb für höchstens 30 000 Tonnen Braugerste, für die die Einfuhrlizenzen zwischen dem 1. Juni und 31. Dezember 1996 beantragt worden sind, durch Verringerung des bei der Überführung des eingeführten Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zolls um 50 % und Erhöhung des Ergebnisses um die Zollermäßigungen angepaßt werden, die bei dieser Überführung hätten pauschal vorgenommen werden können.
Das durch die Verordnung (EG) Nr. 537/97 eröffnete Kontingent betrifft allein den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1996. Trotz Artikel 2 derselben Verordnung kann rückwirkend keine Bestimmung erlassen werden, mit der die Einfuhr der betreffenden Gerstenqualität sichergestellt werden kann, oder die Anerkennung von Dokumenten betrifft, welche die Einhaltung dieser Qualität bescheinigen. Zur Durchführung dieser internationalen Verpflichtung muß den Wirtschaftsbeteiligten, die in dem betreffenden Zeitraum Braugerste einer besonderen Qualität eingeführt haben, auf Antrag die Zollermäßigung gegebenenfalls nach Abzug der pauschalen Ermäßigungen eingeräumt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, den zuviel erhobenen Zoll den Wirtschaftsbeteiligten zu vergüten, die nachweisen, bei der Einfuhr der zur Herstellung bestimmten Braugerste zwischen dem 1. Juni und 31. Dezember 1996 die Zollermäßigung um 8 ECU/t erhalten zu haben. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 537/97 werden für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Gerste des KN-Codes 1003 00 zur Herstellung von Malz für die Bereitung von Bier in Fässern, die Buchenholz enthalten (Nr. des Zollkontingents:
09 4061), bei der gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 pauschale Verringerungen um 8 ECU/t vorgenommen und die zwischen dem 1. Juni und 31. Dezember 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, für eine Hoechstmenge von 30 000 Tonnen und auf Antrag des Einführers oder seines Bevollmächtigten 50 % des auf die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen erhobenen vollen Zollsatzes, vermindert um 8 ECU/t und gegebenenfalls um die Summe der je nach Einfuhrhafen der Gemeinschaft pauschal angewandten Zollermäßigungen, rückvergütet.
(2) Die Wirtschaftsbeteiligten beantragen innerhalb von 100 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenzen erteilt, eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs, in der die Menge ausgewiesen ist, für die der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zoll gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) teilweise rückvergütet werden kann. Dem betreffenden Antrag sind der Auszug der Ziffer 2, aus dem hervorgeht, daß die betreffende Menge zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt ist, und der Beleg für die Verarbeitung zu Malz gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr.
1249/96 beizufügen. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen außerdem eine Verwaltungsbescheinigung vorlegen, gemäß der die Brauerei, in der das betreffende Malz zur Bierherstellung verwendet worden ist, während der Verarbeitung über Buchenfässer verfügt hat. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Fernschreiben, Telekopie oder Telegramm innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist die Mengen mit, auf welche sich die gemäß Absatz 2 beantragten Bescheinigungen beziehen. (4) Beläuft sich unter Zugrundelegung der Angaben der Mitgliedstaaten die Gesamtmenge, für welche Anträge auf Bescheinigungen gestellt wurden, auf über 30 000 Tonnen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist den Prozentsatz mit, um den die Mengen verringert werden, für welche Bescheinigungen beantragt worden sind.
(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrlizenzen erteilt, stellt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang aus und vermerkt in dieser die Menge, für die der Zoll gemäß Artikel 880 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilweise rückvergütet werden kann. (6) Die Wirtschaftsbeteiligten beantragen die Rückvergütung innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist bei der Stelle, welche die Zollabfertigung vorgenommen hat. Den Rückvergütigungsanträgen sind beizufügen: a) die Einfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie, b) die in Absatz 5 genannte Bescheinigung und c) die Anmeldung zur Überführung der betreffenden Einfuhrmenge in den zollrechtlich freien Verkehr.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 537/97. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 7. (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (3) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (4) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 125. (5) ABl. Nr. L 98 vom 15. 4. 1997, S.
2. (6) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung zum Erhalt der Zollvergütung gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 5 Entsprechende Einfuhrlizenz Nr.: Inhaber (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat): Die den Auszug erteilende Stelle (Name und Anschrift): Einfuhrrecht abgetreten an (Name, vollständige Anschrift und Mitgliedstaat): Rückvergütungsfähige Menge gemäß Verordnung (EG) Nr. 704/97 (Menge in kg): (Datum und Unterschrift) >ENDE EINES SCHAUBILD>