Verordnung (EG) Nr. 738/97 der Kommission vom 24. April 1997 zur befristeten Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0047 - 0047 VERORDNUNG (EG) Nr. 738/97 DER KOMMISSION vom 24. April 1997 zur befristeten Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (4), werden die Ausfuhrlizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besondere Maßnahme trifft.
Angesichts der geringen Menge, die bis zum 30. Juni 1997 noch zur Verfügung stehen, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Tage, in denen eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen ist, auf die ersten zehn Tage des Mai 1997 entfallen, dürfte die Bedenkzeit von fünf Tagen für eine gute Verwaltung des Marktes nicht ausreichen. Diese Frist sollte deshalb auf sechs Tage verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1445/95 werden die im Zeitraum vom 28. April bis 7. Mai 1997 beantragten Lizenzen am sechsten Arbeitstag, nach dem Tag ihrer Beantragung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 2 desselben Artikels genannten Maßnahmen trifft. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6.
1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50. (3) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (4) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.