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Verordnung (EG) Nr. 806/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen

CELEX
31997R0806
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-05-02
In force since
1997-05-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 806/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Höchstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 115 vom 03/05/1997 S. 0016 - 0017 VERORDNUNG (EG) Nr. 806/97 DER KOMMISSION vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lire vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 724/97 ermächtigt, den Landwirten zum Ausgleich der Auswirkung einer spürbaren Aufwertung Beihilfen zu gewähren. Die Gewährung dieser Ausgleichsbeihilfen erfolgt unter den Bedingungen der vorstehenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zum Ausgleich der Auswirkung spürbarer Aufwertungen (2).

Die Ausgleichsbeihilfen werden gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 festgelegt. Sie schließen einen Grundbetrag und gegebenenfalls, gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorstehenden Verordnung, Ergänzungsbeträge ein. Für die erste Tranche der Ausgleichsbeihilfen sollten die Hauptbeträge zur Erleichterung ihrer Gewährung anhand der Angaben festgelegt werden, die bezüglich der Aufwertung des irischen Pfundes am 8. November 1996, 11. Januar und 29. März 1997, des Pfund Sterling am 21. Januar und 29. März 1997 und der italienischen Lire am 1. März 1997 zur Verfügung stehen.

Diese Obergrenzen müßten vorbehaltlich einer Kürzung oder Nichtanwendung im Fall einer Erhöhung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses in dem durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 vorgesehenen Beobachtungszeitraum vorbehaltlich einer etwaigen Gewährung von Ergänzungsbeträgen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung festgelegt werden. Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 805/97 ist der in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung genannte Zeitraum so festzulegen, daß die Höhe der betreffenden Beihilfe in Abhängigkeit von der bisherigen Erzeugung bestimmt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Fall Irlands beläuft sich der auf die erste Tranche entfallende Hauptbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 höchstens: - bezogen auf die spürbare Aufwertung am 8. November 1996, auf 8,10 Millionen ECU, erhöht um 105,20 Millionen ECU, bezogen auf die spürbare Aufwertung am 11. Januar 1997, - bezogen auf die spürbare Aufwertung am 29. März 1997, auf 65,16 Millionen ECU. Artikel 2 Im Fall des Vereinigten Königreichs beläuft sich der auf die erste Tranche entfallende Hauptbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

805/97 höchstens: - bezogen auf die spürbare Aufwertung am 21. Januar, auf 161,08 Millionen ECU, - bezogen auf die spürbare Aufwertung am 29. März 1997, auf 160,20 Millionen ECU. Artikel 3 Im Fall Italiens beläuft sich der auf die erste Tranche entfallende Hauptbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/97 auf 247,32 Millionen ECU, bezogen auf die spürbare Aufwertung am 1. März 1997. Artikel 4 (1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Beträge gelten vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97. (2) Die gemäß dieser Verordnung zulässigen Ausgleichsbeihilfen werden für den Zeitraum gewährt, der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

805/97 genannt ist und spätestens am 31. März 1997 endet. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. (2) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.

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