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Verordnung(EG) Nr. 1137/97 der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Anpassung der in Belgien, Luxemburg, Deutschland, in den Niederlanden, in Österreich und Schweden gewährten Ausgleichsbeihilfen

CELEX
31997R1137
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-20
In force since
1997-06-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung(EG) Nr. 1137/97 der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Anpassung der in Belgien, Luxemburg, Deutschland, in den Niederlanden, in Österreich und Schweden gewährten Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 164 vom 21/06/1997 S. 0015 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/97 DER KOMMISSION vom 20. Juni 1997 zur Anpassung der in Belgien, Luxemburg, Deutschland, in den Niederlanden, in Österreich und Schweden gewährten Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates vom 29.

Juni 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse einiger Währungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor dem 1. Juli 1996 (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/96 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 und (EG) Nr. 2990/95 wurde festgelegt, daß die Ausgleichsbeihilfe der ersten Tranche grundsätzlich nach Maßgabe der spürbaren Verringerung des betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses limitiert wird.

Dagegen müssen die Beihilfen der zweiten und dritten Tranchen gegenüber der Beihilfe der ersten Tranche um mindestens ein Drittel verringert werden. Im Fall des belgisch-luxemburgischen Frankens, der deutschen Mark, des niederländischen Guldens und des österreichischen Schillings belief sich die spürbare Verringerung auf 2,193 %, 2,229 %, 2,572 % und 2,264 %, im Fall der schwedischen Krone am 7. Juli 1996 auf 3,280 %. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1481/96 (5), können die Hoechstbeträge der zweiten und dritten Tranche nach Maßgabe der Auswirkung einer Erhöhung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor Fälligkeit dieser Tranchen angepaßt werden. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 und (EG) Nr. 2990/95 werden die Beihilfetranchen für je zwölf Monate bestimmt, vom Beginn des Monats nach dem Monat der spürbaren Verringerung an gerechnet. Zwischen den spürbaren Verringerungen und dem Beginn der zweiten Beihilfetranche im Fall von Schweden bzw. der dritten Beihilfetranche im Fall der anderen Mitgliedstaaten haben sich die jeweiligen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse mehrfach erhöht.

Die in den Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 und (EG) Nr. 2990/95 genannten Ausgleichsbeihilfen wurden pauschal berechnet. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Stands der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sollte in Schweden die Beihilfe der zweiten Tranche und in Belgien, Luxemburg, Deutschland, in den Niederlanden und in Österreich die Beihilfe der dritten Tranche entfallen. Diese Beihilfen müßten zum Beginn der jeweiligen Tranchen angepaßt werden. Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/95 vorgesehene dritte Beihilfetranche wird für Belgien, Luxemburg, Deutschland, die Niederlande und für Österreich gestrichen. (2) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2990/95 vorgesehene, zum Ausgleich der spürbaren Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vom 7. Juli 1996 für Schweden bestimmte zweite Beihilfetranche wird gestrichen. Die Frage der Gewährung der dritten Beihilfetranche wird unter Berücksichtigung der Auswirkung geprüft, die sich infolge einer Veränderung der Währungssituation bis zum 1. Juli 1998 ergibt.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7. (3) ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 1. (4) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 60. (5) ABl. Nr. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 21.

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