Verordnung (EG) Nr. 1164/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 zur endgültigen Bestimmung der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu gewährenden Trockenfutterbeihilfen Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0005 - 0005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/97 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 zur endgültigen Bestimmung der für das Wirtschaftsjahr 1996/97 zu gewährenden Trockenfutterbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1347/95 (2), insbesondere auf den Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 sind die Beihilfen genannt, die den Verarbeitungsunternehmen für das im Wirtschaftsjahr 1996/97 künstlich getrocknete bzw. sonnengetrocknete Trockenfutter im Rahmen der garantierten Hoechstmengen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung zu gewähren sind. Nach den Mitteilungen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.
603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/97 (4), übermittelt haben, wurden diese Hoechstmengen nicht überschritten. Es sollte deshalb festgelegt werden, daß die durch die Verordnung (EG) Nr. 603/95 für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Futter vorgesehenen Beihilfen den zu Begünstigenden in voller Höhe zu gewähren sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr.
603/95 für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Futter genannten Beihilfen werden für das Wirtschaftsjahr 1996/97 vollständig gewährt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 79 vom 7. 4. 1995, S. 5. (4) ABl.
Nr. L 96 vom 11. 4. 1997, S. 4.