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Verordnung (EG) Nr. 1716/97 der Kommission vom 3. September 1997 zu den Folgen der Grundflächenüberschreitung im Wirtschaftsjahr 1995/96 für bestimmte spanische Regionen

CELEX
31997R1716
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-09-03
In force since
1997-09-04
Status
In force

Text

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Verordnung (EG) Nr. 1716/97 der Kommission vom 3. September 1997 zu den Folgen der Grundflächenüberschreitung im Wirtschaftsjahr 1995/96 für bestimmte spanische Regionen Amtsblatt Nr. L 242 vom 04/09/1997 S. 0028 - 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 1716/97 DER KOMMISSION vom 3. September 1997 zu den Folgen der Grundflächenüberschreitung im Wirtschaftsjahr 1995/96 für bestimmte spanische Regionen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1422/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Wenn außergewöhnliche Wetterverhältnisse zur Folge haben, daß die Flächenerträge beträchtlich niedriger ausfallen und die regionale Grundfläche überschritten wird, können die Erzeuger der betreffenden Region von den Sanktionen freigestellt werden, die im Fall einer Grundflächenüberschreitung anzuwenden sind. Da 1995 in mehreren spanischen Regionen die Erträge wegen der vielen Monate anhaltenden Trockenheit stark gesunken sind, ist die vollständige Freistellung von einer Verkleinerung der zu berücksichtigenden Fläche in den spanischen Regionen gerechtfertigt, in denen die Grundfläche überschritten wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette und Trockenfutter - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In den "Secano" genannten Regionen in den autonomen Gemeinschaften von Aragón, Castilla y León und País Vasco und in den "Regadío" genannten Regionen in ganz Spanien sind die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Wirtschaftsjahr 1995/96 von der Verkleinerung freigestellt, die im Fall einer Überschreitung der Grundfläche gemäß Artikel 2 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.

1765/92 bei den zu berücksichtigenden Flächen vorgenommen werden müßte. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1995/96. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 18.

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