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Verordnung (EG) Nr. 1729/97 der Kommission vom 4. September 1997 über die Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor

CELEX
31997R1729
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-09-04
In force since
1997-09-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1729/97 der Kommission vom 4. September 1997 über die Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor Amtsblatt Nr. L 243 vom 05/09/1997 S. 0001 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 1729/97 DER KOMMISSION vom 4. September 1997 über die Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 5 und 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (3) bestimmt insbesondere folgendes: Tritt in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz mit regelmäßig festgesetzter Erstattung und dem Tag der Ausfuhr eine Änderung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

1785/81 festgesetzten Zuckerpreise ein, so kann die Erstattung angepaßt werden. Eine solche Anpassung ist nur möglich, wenn eine Änderung der festgesetzten Preise in Ecu eingetreten ist. Bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen wird der Höhe der beim Absatz des Zuckers zu zahlenden Lagerkostenabgabe Rechnung getragen, weil sie Teil des Preises für den Zucker ab Fabrik unabhängig von seiner Bestimmung ist. So wurde vorgesehen, daß die im Wege der Ausschreibung festgesetzten Ausfuhrerstattungen nicht nur infolge der Änderung der festgesetzten Preise in Ecu, sondern auch infolge der Änderung der Lagerkostenabgabe zwischen dem Tag der Beantragung der Lizenz und dem Tag der Ausfuhr angepaßt werden.

Aus Gründen der Gleichbehandlung und um eine bessere Verwaltung des Zuckermarkts zu gewährleisten, ist es angezeigt, von letzterer Möglichkeit auch bei den Erstattungen systematisch Gebrauch zu machen, die regelmäßig für die Ausfuhr von Weißzucker, Rohzucker, Zuckersirup und Isoglukose festgesetzt werden, die in Form von Waren des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ausgeführt werden, vorausgesetzt, daß die Erstattungen vor der Änderung des betreffenden Interventionspreises und/oder der Änderung der Lagerkostenabgabe im voraus festgesetzt und die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr zu bzw. nach diesem Zeitpunkt erfuellt worden sind.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (4) wird der im voraus festgesetzte Erstattungssatz nach denselben Vorschriften angepaßt, die für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten. Diese Anpassung wird also nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz geltenden Interventionspreis für den betreffenden Zucker und dem am Tag der Ausfuhr für denselben Zucker geltenden Interventionspreis vorgenommen, wobei diese beiden Preise um die zu den jeweiligen Zeitpunkten geltende Lagerkostenabgabe erhöht werden.

Aufgrund der Entwicklung des Handelsvolumens bestimmter in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannter Erzeugnisse sowie des weißen und des rohen Kandiszuckers ist diese Möglichkeit der Anpassung der Erstattungen unter den gleichen Bedingungen auch bei diesen Erzeugnissen anzuwenden und aus Gründen der Gleichbehandlung auf Isoglukose und Inulinsirup auszudehnen, wenn die betreffenden Erzeugnisse in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden. Um eine reibungslose Verwaltung des Zuckersektors in diesem Bereich zu gewährleisten, müssen bestimmte verwaltungstechnische und technische Einzelheiten präzisiert werden, damit die Erstattung für das betreffende Grunderzeugnis einheitlich angepaßt werden kann.

Die Verordnung (EWG) Nr. 747/89 der Kommission vom 22. März 1989 über die Anpassung bestimmter im voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen auf dem Zuckersektor infolge von Preisänderungen (5) ist aufzuheben und die vorliegende Verordnung ist zum ersten Mal auf die Transaktionen anzuwenden, für die ab dem 1. Oktober 1997 Lizenzen für die Ausfuhr von Zucker der neuen Erzeugung beantragt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.

2135/95 gilt folgendes: Werden die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzten Interventionspreise in Ecu und/oder die gemäß derselben Verordnung festgesetzte Lagerkostenabgabe in Ecu in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz, mit dem gleichzeitig die Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt wird, und dem Tag der Ausfuhr geändert, so werden die Beträge der betreffenden regelmäßig festgesetzten Ausfuhrerstattungen unter nachstehenden Bedingungen angepaßt. (2) Absatz 1 gilt a) für die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden, und b) für die in Anhang II dieser Verordnung genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren ausgeführt werden, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.

1785/81 aufgeführt sind, ab dem Zeitpunkt, an dem die neuen Interventionspreise und/oder der neue Betrag der Lagerkostenabgabe gilt. (3) Für die Anpassung gemäß Absatz 1 vermerkt die zuständige Behörde des die betreffende Einfuhrlizenz ausstellenden Mitgliedstaats bei der Erteilung in der Lizenz folgendes: "Diese Erstattung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1729/97 der Kommission (ABl. L 243 vom 5. 9. 1997) für Ausfuhren angepaßt, die nach dem Zeitpunkt getätigt werden, ab dem die neue Interventionspreis und/oder die neue Lagerkostenabgabe für das betreffende Erzeugnis gilt." Die Anpassung erfolgt bei der Zahlung der betreffenden Ausfuhrerstattung.

Artikel 2 Handelt es sich um Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10, der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführt ist, so wird für die in Artikel 1 genannte Anpassung die Erstattung bei der Ausfuhr um den in Ecu je 100 kg Zucker ausgedrückten Unterschied zwischen dem am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz geltenden Interventionspreis für Weißzucker in den Gebieten ohne Zuschußbedarf zuzüglich der an diesem Tag geltenden Lagerkostenabgabe und dem entsprechenden, am Tag der Ausfuhr geltenden Preis für Weißzucker zuzüglich der an diesem Tag geltenden Lagerkostenabgabe erhöht bzw. verringert.

Artikel 3 Handelt es sich um die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse (ausgenommen Inulinsirup), die zu folgenden KN-Codes gehören: a) 1701 91 00, ex 1701 99 90 sowie 1702 60 90, 1702 90 60, 1702 90 71, ex 1702 90 99 und 2106 90 59, so wird die nach Artikel 2 festgestellte Anpassung je 1 v.H. Saccharosegehalt des betreffenden Erzeugnisses vorgenommen. Sie entspricht einem Hundertstel des gemäß dem genannten Artikel errechneten Unterschieds; b) 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30 und 2106 90 30, so gilt die gemäß Artikel 2 berechnete Anpassung je 100 kg Trockenstoff des betreffenden Erzeugnisses.

Artikel 4 (1) Handelt es sich um Rohzucker der Standardqualität der KN-Codes 1701 11 90 und 1701 12 90, der in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführt ist, so wird für die in Artikel 1 genannte Anpassung die Ausfuhrerstattung um den in Ecu je 100 kg Zucker ausgedrückten Unterschied zwischen dem am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz geltenden Interventionspreis für Rohzucker zuzüglich der an diesem Tag geltenden Lagerkostenabgabe, Rohzuckeräquivalent, und dem entsprechenden, am Tag der Ausfuhr geltenden Preis für Rohzucker zuzüglich der an diesem Tag geltenden Lagerkostenabgabe, Rohzuckeräquivalent, erhöht bzw. verringert.

(2) Weicht der Rendementwert des Rohzuckers von demjenigen der Definition der Standardqualität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates (6) ab, so wird der nach Absatz 1 festgestellte Anpassungsbetrag für die Zahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission (7) angepaßt. Artikel 5 Handelt es sich um in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Inulinsirup des KN-Codes ex 1702 60 90, so entspricht die Anpassung je 100 kg Trockenstoff dem gemäß Artikel 2 ermittelten Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,9. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 747/89 wird aufgehoben.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. September 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43. (3) ABl. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 16. (4) ABl. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5. (5) ABl. L 80 vom 20. 3. 1989, S. 48. (6) ABl. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3. (7) ABl. L 141 vom 24.

6. 1995, S. 16. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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