Verordnung (EG) Nr. 1977/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0005 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/97 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1599/96 (2), insbesondere auf die Artikel 28 Absatz 8 und 28a Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 (4), sind die Beträge der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe sowie gegebenenfalls der in Artikel 28a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup vor dem 15. Oktober für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festzusetzen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1755/96 der Kommission (5) wurde für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 der in Artikel 28 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Hoechstbetrag auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker heraufgesetzt. Der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgestellt wurde, führt dazu, für die Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 1996/1997 die Hoechstbeträge nach Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen, insoweit die Grundproduktionsabgabe betroffen ist, und für die Berechnung der B-Abgabe gemäß Artikel 28 Absätze 4 und 5 derselben Verordnung einen Betrag in Höhe von 36,5345 % des Interventionspreises für Weißzucker zu berücksichtigen.
Der auf der Grundlage der bekannten Angaben und gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgestellte Gesamtverlust wird vollständig durch die Grundproduktionsabgabe und die B-Abgaben gedeckt. Es ist deshalb nicht notwendig, für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 den in Artikel 28a Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten Koeffizienten festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf: a) 1,2638 ECU je 100 kg Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker; b) 23,0862 ECU je 100 kg Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker; c) 0,5330 ECU je 100 kg Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglukose und B-Isoglukose; d) 9,6892 ECU je 100 kg Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglukose; e) 1,2638 ECU je 100 kg Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup; f) 23,0862 ECU je 100 kg Trockenstoff in Zucker-/Isoglukoseäquivalent ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43. (3) ABl. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17. (4) ABl. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 7. (5) ABl. L 230 vom 11. 9. 1996, S. 4.