Verordnung (EG) Nr. 2178/97 der Kommission vom 31. Oktober 1997 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1998 Amtsblatt Nr. L 298 vom 01/11/1997 S. 0065 - 0066 VERORDNUNG (EG) Nr. 2178/97 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1997 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1998 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/97 (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1876/97 der Kommission (3) wurde die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1998 eröffnet. Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1876/97 eingereichten vorläufigen Lizenzanträge beziehen sich in jeder Erzeugnisgruppe meist auf Mengen, die größer sind als die vorgesehenen Mengen, so daß bei der Zuteilung von Lizenzen die Mengen der gleichen Erzeugnisse berücksichtigt werden können, die von dem Antragsteller in der Vergangenheit nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wurden und ferner Antragsteller bevorzugt werden können, die Filialen als Einführer bezeichnen.
Die Lizenzen sollten Antragstellern erteilt werden, die die betreffenden Käse in mindestens einem der drei vorhergehenden Jahre nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben. Ein Vorrang sollte den Antragstellern, die Filialen als Einführer bezeichnet haben, insofern eingeräumt werden, als ihnen höhere Zuteilungskoeffizienten zuerkannt werden. Alle anderen Anträge sind dagegen abzulehnen. Falls bei bestimmten Erzeugnisgruppen die eingereichten Anträge die verfügbaren Mengen nicht ausschöpfen, so sollten die verbleibenden Mengen auf die Antragsteller im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Mengen aufgeteilt werden.
Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist davon abhängig zu machen, ob der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag und die dazugehörige Kaution gestellt hat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vorläufigen Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1876/97 für die in Spalte 1 des Anhangs unter den Bemerkungen Nrn. 16, 17, 20, 21 und 25 genannten Erzeugnisgruppen gestellt werden von den im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Antragstellern, - die als Einführer Filialen bezeichnen, wird nach Anwendung der in Spalte 4 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten stattgegeben; - welche die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für mindestens eines der drei letzten Jahre nachweisen, wird nach Anwendung der in Spalte 5 desselben Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten stattgegeben; - welche nicht unter den ersten oder zweiten Gedankenstrich fallen, werden abgelehnt.
(2) Vorläufigen Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1876/97 für die in Spalte 1 des Anhangs unter den Bemerkungen Nrn. 18 und 22 genannten Erzeugnisgruppen gestellt werden wird in Höhe der beantragten Mengen stattgegeben. Bei weiteren Anträgen des Händlers innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Stellung der geltenden Kaution können nach Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten vorläufige Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen erteilt werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22. (2) ABl. L 268 vom 1. 10. 1997, S. 27. (3) ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 28. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>