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Verordnung (EG) Nr. 2241/97 der Kommission vom 11. November 1997 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 aus Beständen der spanischen Einlagerungsstellen an Brennereien und Futtermittelfabriken

CELEX
31997R2241
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-11
In force since
1997-11-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2241/97 der Kommission vom 11. November 1997 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 aus Beständen der spanischen Einlagerungsstellen an Brennereien und Futtermittelfabriken Amtsblatt Nr. L 307 vom 12/11/1997 S. 0002 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 2241/97 DER KOMMISSION vom 11. November 1997 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 aus Beständen der spanischen Einlagerungsstellen an Brennereien und Futtermittelfabriken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden auf Erzeugnisse, die sich nicht unter normalen Bedingungen absetzen lassen, Sondermaßnahmen angewandt. Rund 1 200 Tonnen unverarbeitete getrocknete Feigen im Besitz der spanischen Einlagerungsstellen sind, da für den Verzehr nicht mehr geeignet, unverkäuflich. Die genannte Menge muß deshalb für Verwendungszwecke verkauft werden, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/97 (4). Für unverarbeitete getrocknete Feigen, die für den Verzehr nicht mehr geeignet sind, bieten sich die Alkoholherstellung und Futtermittelerzeugung als Verwendungszwecke an. Die im Besitz der genannten Einlagerungsstellen befindlichen Erzeugnisse sollten deshalb für diese Zwecke verkauft werden. Unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kleinen Verkaufsmenge und der Besonderheit der Bestimmungsmärkte erfolgt der Verkauf am besten zu im voraus festgesetzten Preisen.

Für die genannten zwei Verwendungszwecke ist, da in beiden Fällen vergleichbare Absatzbedingungen gelten, ein einziger Verkaufspreis festzusetzen. Die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte besondere Sicherheit sollte nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für unverarbeitete getrocknete Feigen und dem durch die vorliegende Verordnung festgesetzten Preis erfolgen. Der Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen an Brennereien ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (5).

Für die genannten, aber zur Verfütterung bestimmten Erzeugnisse sind, um die Überprüfung der Einhaltung der besonderen Bestimmung zu erleichtern, das herzustellende Enderzeugnis und die Verarbeitungsfrist zu bestimmen. Es ist überdies vorzusehen, daß sich die Hersteller verpflichten, die betreffenden Erzeugnisse zur Herstellung von Futtermitteln zu verwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die im Anhang genannten Einlagerungsstellen verkaufen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

626/85 und der vorliegenden Verordnung die in ihrem Besitz befindlichen unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 zu 4 ECU/100 kg netto an Brennereien und Futtermittelfabriken. (2) Die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte besondere Sicherheit beläuft sich auf 15 ECU/100 kg netto. Artikel 2 (1) Die Kaufanträge werden den Einlagerungsstellen für die Mengen vorgelegt, die sich jeweils in ihrem Besitz befinden. (2) Die Einlagerungsstellen teilen den Interessenten auf Antrag die verfügbaren Mengen und ihre Lagerorte mit. Artikel 3 Für den Verkauf unverarbeiteter getrockneter Feigen an Brennereien gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.

1707/85. Artikel 4 (1) Die an Futtermittelfabriken verkauften unverarbeiteten getrockneten Feigen sind zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 2309 zu verwenden. (2) Die Verarbeitung erfolgt spätestens am 90. Tag nach Annahme der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 genannten Kaufanträge. (3) Ein Kaufantrag enthält neben den Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 eine Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, die unverarbeiteten getrockneten Feigen zur Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse zu verwenden. Artikel 5 Um sich zu vergewissern, daß die gemäß dieser Verordnung verkauften Erzeugnisse ihrer Bestimmung zugefügt werden, nehmen die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen und vor Ort Inspektionen vor.

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die notwendig sind, um den Verarbeitungsunternehmen gleichen Zugang zu den zum Verkauf gestellten Mengen zu gewährleisten. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1. (3) ABl. L 72 vom 13. 3. 1985, S.

7. (4) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 62. (5) ABl. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 38. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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