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Verordnung (EG) Nr. 2396/97 der Kommission vom 2. Dezember 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

CELEX
31997R2396
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-02
In force since
1997-12-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2396/97 der Kommission vom 2. Dezember 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1997 S. 0003 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 2396/97 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben oder als Ursprungsbezeichnungen beantragt.

Die Kommission hat nach Artikel 6 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung festgestellt, daß die betreffenden Anträge der genannten Verordnung, insbesondere Artikel 4, gerecht werden. Infolge der Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) wurde bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 derselben Verordnung eingelegt. Diese Bezeichnung ist deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben einzutragen und als geographische Bezeichnung in der Gemeinschaft zu schützen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4) wird die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung hinzugefügt. Diese Bezeichnung ist außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte geographische Angabe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 einzutragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. C 109 vom 8. 4. 1997, S. 5. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11. ANHANG UNTER ANHANG II DES VERTRAGS FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch: PORTUGAL: - Borrego do Baixo Alentejo (g.g.A.)

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