Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS der Kommission vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation Amtsblatt Nr. L 300 vom 04/11/1997 S. 0015 - 0035 ENTSCHEIDUNG Nr. 2136/97/EGKS DER KOMMISSION vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Jahren 1995 und 1996 und im ersten Halbjahr 1997 war der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt (1); die Gemeinschaft hat ein weiteres Abkommen mit der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Eisen- und Stahlerzeugnissen geschlossen, das die Entwicklungen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt (2). Mit diesem Abkommen werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zwischen 1997 und 2001 festgelegt und wird für den Fall, daß bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für den Wettbewerb, die staatlichen Beihilfen und den Umweltschutz für die unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt wurden, ein Rahmen für die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen geschaffen.
Es ist erforderlich, ein Instrument zur Verwaltung dieses Abkommens innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen, wobei die während der Laufzeit des vorangegangenen Abkommens durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 3/96/EGKS der Kommission (3), die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1997 durch die Entscheidung Nr. 350/97/EGKS (4) (Russische Föderation) geändert wurde, gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Da gewährleistet werden muß, daß der Ursprung der betreffenden Erzeugnissen kontrolliert werden kann, sind geeignete Methoden der administrativen Zusammenarbeit festzulegen.
Zur wirksamen Anwendung dieser Abkommen sind für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft und die Einführung eines Systems zur Erteilung solcher Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder zum Zollagerverfahren, zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zum Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, gelten diese Gemeinschaftshöchstmengen nicht. Um die Einhaltung der Gemeinschaftshöchstmengen zu gewährleisten, ist ein besonderes Verwaltungsverfahren einzurichten, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen, ohne vorher von der Kommission die Bestätigung erhalten zu haben, daß bei der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind.
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, daß das Abkommen umgangen wurde. Die Russische Föderation hat sich ferner bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können.
Kommt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit dem Ausfuhrland zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen. Um die wirksame Anwendung des gemeinschaftlichen Lizenzsystems zu gewährleisten und Kohärenz und Kontinuität sicherzustellen, müssen die zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1997 ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen auf die in dieser Entscheidung festgelegten Hoechstmengen angerechnet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Entscheidung gilt für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in Erzeugnisgruppen gemäß Anhang I eingeteilt. (3) Die Tarifierung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Teil I des Anhangs II festgelegt. (4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt. (5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 2 Hoechstmengen (1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Hoechstmengen. Die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse in dem Ausfuhrland versandt worden sind.
(2) Damit sichergestellt ist, daß die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, die Gesamthöchstmengen für jede Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden Einfuhrgenehmigungen erst, nachdem die Kommission bestätigt hat, daß für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Ausfuhrland, für die ein Einführer bzw. Einführer bei diesen Behörden Anträge gestellt hat bzw. haben, noch Teilmengen der Gemeinschaftshöchstmenge verfügbar sind. (3) Nach dem 1. Januar 1997 erfolgte Einfuhren von Erzeugnissen, für die gemäß der Entscheidung Nr.
350/97/EGKS der Kommission eine Einfuhrgenehmigung erforderlich war, werden auf die entsprechenden Hoechstmengen für 1997 in Anhang IV angerechnet. (4) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt als Versanddatum der Erzeugnisse der Zeitpunkt, zu dem sie auf das der Ausfuhr dienende Beförderungsmittel verladen wurden. Artikel 3 Nichterhebungsverfahren (1) Die in Anhang IV aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) überführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach Be- oder Verarbeitung zum zollrechtlichen freien Verkehr abgefertigt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden Hoechstmengen in Anhang IV angerechnet. Artikel 4 Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Original-Ausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen eingereicht worden sind.
Die Kommission bestätigt umgehend in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), daß die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn in ihnen jeweils das Ausfuhrland, die betreffende Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizens, das Quotenjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen, eindeutig angegeben sind. (3) Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege im Rahmen des für diesen Zweck geschaffenen integrierten Netzes übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung eines anderen Kommunikationsmittels erforderlich machen.
(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den Behörden der Russischen Föderation auf. (5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Diese nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffenden Erzeugnisgruppen übertragen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II erteilt. (7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme einer Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen russischen Behörden zurückgenommen oder für ungültig erklärt worden sind. Sind jedoch die Mitgliedstaaten von den zuständigen russischen Behörden erst über die Rücknahme oder Ungültigerklärung einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.
(8) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 7 alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Statistiken (1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission monatlich innerhalb von einem Monat nach dem Ende eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und der einschlägigen statistischen Maßeinheit sowie gegebenenfalls der besonderen Maßeinheiten dieses Codes.
Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln. (2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres. Artikel 6 Umgehung (1) Stellt die Kommission aufgrund von nach den Verfahren in Anhang III durchgeführten Ermittlungen fest, daß die ihr zur Verfügung stehenden Informationen beweisen, daß in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf andere Weise unter Umgehung dieser Hoechstmenge in die Gemeinschaft eingeführt worden sind und daß die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um die Eröffnung von Konsultationen, um zu einer Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Hoechstmenge zu gelangen.
(2) Bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in diesen Konsultationen vereinbarten Anpassungen von Hoechstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen. (3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, daß schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so zieht sie nach dem Verfahren des Artikels 7 gleichwertige Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Hoechstmengen ab.
Artikel 7 Ausschuß (1) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den Fällen, in denen auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen wird, unterbreitet der Vorsitzende dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß stimmt diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, einstimmig zu. Die Kommission trifft die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission den Entwurf unverzüglich dem Rat. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach seiner Befassung nicht einstimmig zugestimmt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (3) Der Ausschuß kann zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Entscheidung gehört werden, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreiten. Artikel 8 Schlußbestimmungen Änderungen der Anhänge dieser Entscheidung, die erforderlich sind, damit dem Abschluß, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen mit der Russischen Föderation, Anpassungen an die Hoechstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 des EGKS-Abkommens mit der Russischen Föderation oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann, werden nach den Verfahren des Artikels 7 vorgenommen.
Artikel 9 Diese Entscheidung stellt in keiner Weise eine Ausnahmeregelung von den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welche die Gemeinschaft mit der Russischen Föderation geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind. Artikel 10 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. September 1997 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl.
L 5 vom 8. 1. 1996, S. 24, und ABl. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 40. (2) Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts. (3) ABl. L 5 vom 8. 1. 1996, S. 1. (4) ABl. L 59 vom 28. 2. 1997, S. 2. ANHANG I RUSSISCHE FÖDERATION SA. Flacherzeugnisse SA1. Rollen 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 90 7208 38 90 7208 39 90 7211 14 10 7211 19 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7225 20 20 7225 30 00 SA1.a. Warmgewalzte Rollen zum Wiederauswalzen 7208 37 10 7208 38 10 7208 39 10 SA2. Grobbleche 7208 40 10 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7211 13 00 SA3.
Sonstige Flacherzeugnisse 7208 40 90 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 14 90 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7225 40 80 SB.
Profilerzeugnisse SB1. Träger 7207 19 31 7207 20 71 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 SB2. Walzdraht 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7221 00 10 7221 00 90 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 SB3. Sonstige Profilerzeugnisse 7207 19 11 7207 19 14 7207 19 16 7207 20 51 7207 20 55 7207 20 57 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7218 99 20 7222 11 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7224 90 31 7224 90 39 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 20 30 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 ANHANG II TEIL I TARIFIERUNG Artikel 1 Die Tarifierung der unter diese Entscheidung fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Artikel 2 Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Bereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1), geändert durch Artikel 252 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnung dringend alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur (KN) im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen. Artikel 3 Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation über alle die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse betreffenden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft.
Artikel 4 Die Kommission unterrichtet die russischen Behörden über alle nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassenen Entscheidungen über die Einreihung von unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnissen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten a) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code), c) die Gründe für die getroffene Entscheidung. Artikel 5 (1) Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Entscheidung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission, bevor die Entscheidung wirksam wird.
(2) Für Erzeugnisse, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt wurden, gilt die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden. Artikel 6 Hat eine nach den einschlägigen Gemeinschaftsverfahren erlassene Tarifierungsentscheidung gemäß Artikel 5 einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein einer Hoechstmenge unterliegendes Erzeugnis zur Folge, so leitet die Kommission erforderlichenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 der Entscheidung ein, um zu einer Einigung über erforderliche Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang IV zu gelangen.
Artikel 7 (1) Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Erzeugnisse unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Entscheidung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere folgendes angeben: - die Mengen der betroffenen Erzeugnisse; - die in den Einfuhrunterlagen eingetragene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe; - die Nummer der Ausfuhrlizenz und die eingetragene Erzeugnisgruppe.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV Gemeinschaftshöchstmengen festgesetzt sind, nach einer Änderung der Tarifierung erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß die geplanten Einfuhrmengen gemäß dem Verfahren des Artikels 4 der Entscheidung verfügbar sind. (4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer von den Fällen im Sinne dieses Artikels. Artikel 8 In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in Fällen ähnlicher Art, die von den zuständigen russischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission erforderlichenfalls Konsultationen mit der Russischen Föderation auf, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse zu gelangen.
Artikel 9 Die Kommission kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bzw. der Einfuhrmitgliedstaaten und der Russischen Föderation in den in Artikel 8 genannten Fällen die endgültige Einreihung der strittigen Erzeugnisse festlegen. Artikel 10 Kann ein in Artikel 7 genannter Fall einer Abweichung nicht gemäß Artikel 9 beigelegt werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur. TEIL II SYSTEM DOPPELTER KONTROLLE (für die Verwaltung von Hoechstmengen) Artikel 11 (1) Die zuständigen russischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Hoechstmengen festgesetzt sind, bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zwecks Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 12 (1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem in Anlage 1 beigefügten Muster entsprechen und unter anderem bescheinigen, daß die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist. (2) Jede Ausfuhrlizenz darf jeweils nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden. Artikel 13 Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikel 2 Absatz 5 der Entscheidung versandt worden sind.
Artikel 14 (1) Soweit die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt hat, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Einfuhrgenehmigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden jedes in der Ausfuhrlizenz angegebenen Bestimmungs-Mitgliedstaats ausgestellt, sofern die Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung bestätigt hat, daß die beantragte Menge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist.
(2) Die Einfuhrgenehmigungen gelten für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Erteilung. Auf entsprechend begründeten Antrag eines Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Gültigkeitsdauer um höchstens zwei weitere Monate verlängern. Solche Verlängerungen sind der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen darf nur durch einen Beschluß gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden. (3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anlage 2 entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung enthält folgendes: a) vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Ausführers; b) vollständigen Namen und vollständige Anschrift des Einführers; c) genaue Warenbezeichnung(en) und Angabe des oder der KN-Codes der Gemeinschaft; d) Ursprungsland der Erzeugnisse; e) Bestimmungsland; f) entsprechende Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse; g) Reingewicht je Position der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft; h) cif-Wert der Erzeugnisse frei Grenze der Gemeinschaft je Position der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft (gemäß der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz); i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Ware handelt; j) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags; k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; l) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern; m) Datum und Unterschrift des Einführers.
(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen. Artikel 15 Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten vorbehaltlich der Gültigkeit der von den zuständigen russischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren diese Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind, und der in diesen Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 16 Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 17 (1) Stellt die Kommission fest, daß bei einer Erzeugnisgruppe die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nachdem sie hiervon umgehend unterrichtet worden sind, die Erteilung weiterer Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall werden von der Kommission umgehend Konsultationen eingeleitet. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
TEIL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 18 (1) Die in Artikel 11 genannte Ausfuhrlizenz sowie das Ursprungszeugnis (Muster in der Anlage) können mit zusätzlichen Durchschriften, die als solche ordnungsgemäß kenntlich gemacht sind, ausgestellt werden. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. (3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungserzeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.
Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. (6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht (Beispiel: "7" für 1997); - eine zweistellige Zahl, durchlaufend von 01 bis 99, zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland; - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.
Artikel 19 Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "issued retrospectively". Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicate" tragen.
Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden. TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK Artikel 21 Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) den Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage 2. (2) Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird.
Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm ( ″). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5) Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Ausfuhrlizenz wird der Kommission über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz auf elektronischem Wege übermittelt.
(6) Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt. (7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Eisen- und Stahlerzeugnisgruppe an. (8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z.
B. 1 000 ECU). (9) Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden.
Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, daß sich eine Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wurden mehrere Zusatzblätter angefügt, ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.
(11) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. (1) ABl. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Anlage 1 zu Anhang II >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> AUSFUHRLIZENZ (EGKS-Erzeugnisse) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Muster des Ursprungserzeugnisses gemäß Anhang II, Artikel 18 Absatz 1 >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> URSPRUNGSZEUGNIS (EGKS-Erzeugnisse) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> Anlage 2 zu Anhang II >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT EINFUHRGENEHMIGUNG >ENDE EINES SCHAUBILD> LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA LISTA ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Administration des relations économiques Quatrième division:
Mise en oeuvre des politiques commerciales internationales - Services «Licences» Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Télécopieur: (32-2) 230 83 22 Bestuur van de Economische Betrekkingen Vierde Afdeling: Toepassing van het Internationaal Handelsbeleid - Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax: (32-2) 230 83 22 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK-8600 Silkeborg Fax (45) 87 20 40 77 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01 Postfach 51 71 D-65762 Eschborn 1 Fax: (49) 6196 40 42 12 ÅËËÁÓ Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá ÄÏÓ Äéåýèõíóç Äéáäéêáóéþí Åîùôåñéêïý Åìðïñßïõ ÊïñíÜñïõ 1 GR-105 63 ÁèÞíá ÔÝëåöáî:
(301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39 ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E-28046 Madrid Fax: (34-1) 563 18 23/349 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour des Dames F-75436 Paris Cedex 09 Télécopieur: (33-1) 44 63 26 59 IRELAND Licensing Unit Department of Tourism and Trade Kildare Street IRL-Dublin 2 Fax: (353-1) 676 61 54 ITALIA Ministero del Commercio con l'estero Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Telefax: (39-6) 59 93 22 35/59 93 26 36 LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L-2011 Luxembourg Télécopieur:
(352) 46 61 38 NEDERLAND Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003 Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax: (31-50) 526 06 98 ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A-1030 Wien Fax: (43-1) 715 83 47 PORTUGAL Direcção-Geral do Comércio Externo Avenida da República, 79 P-1000 Lisboa Telefax: (351-1) 793 22 10 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Telekopio: +358-9 614 2852 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham TS23 2NF Cleveland Fax:
(44) 1642 533 557 ANHANG III ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Artikel 1 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der in der Russischen Föderation für die Erteilung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 2 Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die ein System doppelter Kontrolle gilt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Gesamtmengen mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt wurden, und zwar in der angemessenen Einheit sowie nach Erzeugnisgruppe und Ursprungsland.
Artikel 3 (1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständige Regierungsstelle der Russischen Föderation zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben.
Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz bzw. der Abschrift davon beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen. (2) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen von Ursprungserklärungen. (3) Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von längstens drei Monaten mitgeteilt.
Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse nach Maßgabe dieser Entscheidung in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Abschriften aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse festzustellen (1). (4) Werden bei diesen Nachprüfungen Mißbräuche oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission prüft der Ausschuß für den Zollkodex so bald wie möglich nach dem in Artikel 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) vorgesehenen Verfahren, ob es zweckmäßig ist, für die betreffenden Erzeugnisse und das betreffende Ausfuhrland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses zu verlangen. Der diesbezügliche Beschluß wird nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (3) gefaßt. (5) Die stichprobenweise Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens darf die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 4 (1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Russische Föderation, angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder anscheinend unter Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung getätigten Geschäfte durchzuführen oder die Durchführung solcher Untersuchungen zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft mit den zuständigen Regierungsstellen der Russischen Föderation alle Angaben austauschen, die zur Verhütung der Umgehung von Bestimmungen dieser Entscheidung für zweckdienlich erachtet werden. (3) Wird festgestellt, daß Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit der Russischen Föderation die zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 5 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß diesem Anhang ergriffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. (1) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Regierungsstelle jedes Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. (2) ABl. L 302 vom 19.
10. 1992, S. 1. (3) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1. ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>