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Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen

CELEX
31997Y0624(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-09
In force since
1997-06-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen Amtsblatt Nr. C 193 vom 24/06/1997 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 9. Juni 1997 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (97/C 193/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in der Erwägung, daß der Austausch von DNS-Analyseergebnissen einen wichtigen Beitrag zu strafrechtlichen Ermittlungen leisten kann, in der Auffassung, daß der Austausch von DNS-Analyseergebnissen für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen auf den Austausch von Daten aus dem nichtcodierenden Teil des DNS-Moleküls zu beschränken ist, unter nachdrücklichem Hinweis darauf, daß es daher sehr wichtig ist, daß die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer DNS-Untersuchungen untereinander austauschen, unter Berücksichtigung der Initiativen der Europäischen Union im Rahmen des Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind ("STOP"-Programm) (1), unter Berücksichtigung der bereits in anderen internationalen Gremien ergriffenen Initiativen, in der Erwägung, daß mit DNS-Untersuchungen nicht nur technische, rechtliche und politische, sondern auch ethische Aspekte verbunden sein können, die beim weiteren Ausbau der Zusammenarbeit gebührend berücksichtigt werden müssen, in Anbetracht dessen, daß der Schutz personenbezogener Daten im Europäischen Übereinkommen Nr.

108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Straßburg, 28. Januar 1981), in der Empfehlung (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich und in der Empfehlung (92) 1 des Ministerkomitees des Europarats vom 10. Februar 1992 über die Anwendung der DNS-Analyse im Rahmen der Strafrechtspflege geregelt ist, in der Erkenntnis, daß die Normierung der DNS-Marker eine Voraussetzung für den sinnvollen Austausch von DNS-Analyseergebnissen ist, in der Erkenntnis, daß weitere Schritte im Hinblick auf den Austausch von DNS-Analyseergebnissen in der Europäischen Union erst dann möglich sein werden, wenn die Mitgliedstaaten über gut funktionierende nationale Datenbanken verfügen - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

I. ERRICHTUNG NATIONALER DNS-DATENBANKEN 1. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Errichtung nationaler DNS-Datenbanken in Erwägung zu ziehen. 2. Im Hinblick auf den Austausch von DNS-Analyseergebnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird diesen empfohlen, diese Datenbanken nach gleichen Standards und kompatibel aufzubauen. Die Möglichkeiten zu einem entsprechenden Austausch sind auf den Austausch von Daten aus dem nichtcodierenden Teil des DNS-Moleküls zu beschränken, bei dem im allgemeinen davon ausgegangen wird, daß er keine Informationen über bestimmte erbliche Eigenschaften trägt. 3.

Bei der Errichtung eines Computersystems für DNS-Analyseergebnisse sollten die Mitgliedstaaten den Ergebnissen der Studie, die von der DNS-Arbeitsgruppe von IKPO-Interpol durchgeführt wird, Rechnung tragen. II. NORMIERUNG DER DNS-TECHNOLOGIE 1. Die Auswahl der anzuwendenden Norm erfolgt aufgrund von Untersuchungen. 2. Im Hinblick auf den Austausch von DNS-Analyseergebnissen auf europäischer Ebene wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die DNS-Analyseergebnisse vorzugsweise mit gleichen DNS-Markern aufzubauen. III. RECHTLICHE GARANTIEN 1. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, unter welchen Bedingungen und im Zusammenhang mit welchen Delikten DNS-Analyseergebnisse in einer nationalen Datenbank gespeichert werden dürfen.

2. DNS-Material zwecks Speicherung der DNS-Analyseergebnisse darf nur entnommen werden, wenn dabei der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der betreffenden Person gewährleistet ist. 3. Die einzelstaatlichen Regeln über personenbezogene Daten müssen sich im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen Nr. 108 befinden. Die Empfehlung (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats und die Empfehlung (92) 1 des Ministerkomitees des Europarats sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. IV. AUSTAUSCH VON DNS-ANALYSEERGEBNISSEN AUF EUROPÄISCHER EBENE 1. Der Rat ersucht nachdrücklich darum, daß weitere Untersuchungen über ein Informationsaustauschsystem durchgeführt werden.

Denkbar wäre etwa die Schaffung eines Netzes kompatibler nationaler DNS-Datenbanken. Ein derartiges System muß die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten hinreichend gewährleisten. 2. Dieser Informationsaustausch ist auf die DNS-Analyseergebnisse zu beschränken, durch deren Vergleich sich feststellen läßt, ob eine Person in einer Datei geführt wird und ob eine Person mit den im Zusammenhang mit einer Straftat vorgefundenen Spuren in Beziehung gebracht werden kann. 3. Die Notwendigkeit der Errichtung einer europäischen DNS-Datenbank sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, nachdem die Voraussetzungen für den Austausch von DNS-Analyseergebnissen geschaffen worden sind.

4. Es ist zu prüfen, welche Rolle Europol in diesem Zusammenhang spielen kann. V. SCHLUSSFOLGERUNG Der Rat ersucht nachdrücklich darum, daß ihm innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieser Entschließung vom Vorsitz konkrete Empfehlungen zu deren Umsetzung unterbreitet werden. (1) Gemeinsame Maßnahme vom 29. November 1996 (ABl. Nr. L 322 vom 12. 12. 1996, S. 7).

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