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Entschliessung des Rates vom 27. Juni 1997 über erneuerbare Energiequellen

CELEX
31997Y0711(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-06-27
In force since
1997-06-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 27. Juni 1997 über erneuerbare Energiequellen Amtsblatt Nr. C 210 vom 11/07/1997 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. Juni 1997 über erneuerbare Energiequellen (97/C 210/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zu dem Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" (1), in der der Rat die Auffassung vertreten hat, daß die Förderung neuer und erneuerbarer Energieträger einen wertvollen Beitrag zu einer sichereren und gesünderen Umwelt leisten und zusammen mit der Entwicklung heimischer Energiequellen die Abhängigkeit der Gemeinschaft von externen Energiequellen verringern und zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen kann; eingedenk der Schlußfolgerungen des Rates vom 3.

Dezember 1996 zum Thema "Klimaänderungen - der Energiesektor", wonach Energiepolitik auf europäischer Ebene aktiv zu den Arbeiten über Klimaänderungen beitragen muß und sich der Energiesektor frühzeitig aktiv an der Entwicklung der diesbezüglichen Politik einschließlich von Initiativen im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligen sollte; in Anbetracht des Weißbuchs über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, in dem aufgezeigt wird, daß umweltfreundliche Technologien einen Schlüssel für künftigen wirtschaftlichen Wohlstand darstellen und daß es wichtig ist, wirtschaftliche Maßnahmen und Anreize und/oder gegebenenfalls steuerliche Instrumente zu nutzen, um den externen Faktoren - insbesondere den ökologischen - Rechnung zu tragen und somit die Wettbewerbssituation der erneuerbaren Energiequellen gegenüber anderen Energiequellen zu verbessern; unter Berücksichtigung des Vierten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2) und der Programme Joule (3), Thermie (4) und Altener (5); eingedenk der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.

Juli 1996, in der die Bedeutung der Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie im Bereich erneuerbarer Energien unterstrichen wird (6); eingedenk des Grünbuchs für eine Gemeinschaftsstrategie "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energiequellen", in dem darauf hingewiesen wird, daß ein großes Potential für erneuerbare Energiequellen besteht, in dem überwindbare Hindernisse für eine baldige Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit benannt werden und in dem als Richtschnur vorgeschlagen wird, den Gesamtanteil erneuerbarer Energien am Energieangebot in der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zu verdoppeln - 1.

BEKRÄFTIGT, daß die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen ein wichtiger Bestandteil des Beitrags des Energiesektors zu folgendem ist: - Verwirklichung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Wirtschaftswachstums, da die erneuerbaren Energiequellen zu einer Verringerung der Treibhausgase und zur Bekämpfung von Klimaänderungen beitragen; - Versorungssicherheit im Energiesektor; - Aufbau einer leistungsfähigen europäischen Industrie für erneuerbare Energie, die sich auf dem Weltmarkt behaupten kann; - Schaffung von Arbeitsplätzen und regionale Entwicklung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energiequellen auf dem Energiemarkt; - Ausbau der Wirtschaftsstruktur der Regionen in äußerster Randlage und der abgelegenen Gebiete als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

2. BESTÄTIGT, daß das Ziel in der Entwicklung einer Strategie bestehen sollte, die langfristig zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und zu einem hohen Anteil von erneuerbaren Energiequellen an der Energieversorgung führen würde, da erneuerbare Energiequellen für die Verwirklichung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Wirtschaftswachstums von großer Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten hierfür zur Orientierung mittelfristige (2010) bis langfristige (2020) Richtwerte als Vorgabe und Maßstab für die Fortschritte in diesem Bereich festlegen. Der im Grünbuch genannte Richtwert einer Verdoppelung des Gesamtanteils erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 ist ein ehrgeiziges Ziel und könnte eine nützliche Orientierung für verstärkte Anstrengungen sowohl auf der Ebene der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten geben;

3. STELLT FEST, daß innerhalb des Rahmens der Liberalisierung der Energiemärkte eine aktive Politik seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten und - unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips - auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist, um die Wettbewerbsfähigkeit von erneuerbaren Energiequellen zu verbessern; 4. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß wesentliche Aspekte mit bedeutender Gemeinschaftsdimension, die entsprechend dem Stand des Fortschritts in der technologischen Entwicklung pragmatisch zum Tragen kommen sollten, in folgenden Bereichen gegeben sind: - Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (Nummer 5), - Marktbedingungen (Nummern 6 bis 8), - Maßnahmen zur Verbraucheraufklärung und zur Vertrauensbildung (Nummern 6 und 9), - Koordinierung und Erfolgskontrolle (Nummer 10);

5. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß es im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration erforderlich ist, dem Vierten Rahmenprogramm weiterhin einen hohen Stellenwert beizumessen und im Fünften Rahmenprogramm angemessene Mittel für erneuerbare Energiequellen vorzusehen; UNTERSTREICHT die Bedeutung einzelstaatlicher Anstrengungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Demonstration in bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in den Mitgliedstaaten; 6. BEKRÄFTIGT, daß die Harmonisierung von Normen für erneuerbare Energieträger in der Gemeinschaft sowohl die Einführung neuer Technologien im Binnenmarkt erleichtern als auch das Vertrauen in diese Technologien stärken würde;

ERSUCHT die einschlägigen Normungsgremien in der Gemeinschaft, ihre Arbeiten auf diesem Gebiet fortzuführen; 7. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß im Hinblick auf Marktimpulse für erneuerbare Energiequellen geeignete ordnungspolitische Maßnahmen eingeführt werden können, um die Marktteilnehmer zu ermutigen, aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie abzunehmen; 8. ERINNERT DARAN, daß nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (7) und aufgrund der besonders hohen Priorität, die der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft eingeräumt wird, Investitionsbeihilfen für erneuerbare Energiequellen in geeigneten Fällen auch dann genehmigt werden können, wenn sie über die in dem betreffenden Gemeinschaftsrahmen genannten allgemeinen Grenzen für Beihilfen hinausgehen, und daß der Nutzen solcher Maßnahmen für die Umwelt gegenüber den wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen überwiegen muß;

9. IST DER ÜBERZEUGUNG, daß die Verbreitung von Informationen das Vertrauen des Marktes in erneuerbare Energiequellen vergrößert, diese dem Markt stärker bewußt macht und fundierte Verbraucherentscheidungen ermöglicht. Maßnahmen zur Verstärkung der Verbraucherentscheidung zugunsten erneuerbarer Energieträger können sich für die Entwicklung eines nachhaltigen und umweltverträglichen Energiesektors als wichtig erweisen. Ein Vorschlag für Maßnahmen in diesem Bereich bestuende darin, daß die Energieverteilungsunternehmen ihren Abnehmern durch Sondertarife die Möglichkeit der Abnahme von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität einräumen;

10. IST DER ANSICHT, daß zur optimalen Nutzung der verfügbaren Ressourcen eine gute Koordinierung und Erfolgskontrolle erforderlich ist und daß die Koordinierung innerhalb der Kommissionsdienststellen und zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt werden sollte. Zur Entwicklung einer umfassenden Strategie, deren Elemente sich gegenseitig verstärken, müssen verschiedene politische Ansätze und Programme in unterschiedlichen Bereichen berücksichtigt werden; 11. BEGRÜSST die Vorlage des Grünbuchs durch die Kommission und ERSUCHT die Kommission, auf der Grundlage der oben skizzierten Grundsätze eine umfassende Strategie für die Förderung erneuerbarer Energiequellen zu entwickeln.

(1) ABl. Nr. C 224 vom 1. 8. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1. Geändert durch den Beschluß Nr. 616/96/EG (ABl. Nr. L 86 vom 4. 4. 1996, S. 69). (3) ABl. Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993, S. 41. (6) ABl. Nr. C 211 vom 22. 7. 1996, S. 27. (7) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3.

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