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Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zu Umweltvereinbarungen

CELEX
31997Y1022(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-10-07
In force since
1997-10-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 zu Umweltvereinbarungen Amtsblatt Nr. C 321 vom 22/10/1997 S. 0006 - 0006 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 7. Oktober 1997 zu Umweltvereinbarungen (97/C 321/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (1), das gegenwärtig überprüft wird (2), nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission vom 27.

November 1996 an den Rat und das Europäische Parlament über Umweltvereinbarungen und von der Empfehlung der Kommission vom 27. November 1996 über Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Richtlinien der Gemeinschaft (3), in der Erwägung, daß in der Entschließung vom 1. Februar 1993 anerkannt wird, daß die Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen im Sinne einer gemeinsam getragenen Verantwortung eine Vertiefung und Erweiterung der Palette von Instrumenten zur Ergänzung der Rechtsvorschriften erfordert und daß die Entwicklung und Förderung eines breiteren Spektrums von Instrumenten sowie die Förderung praktischer Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Konzepten der gemeinsamen Verantwortung und Partnerschaft als vorrangig für eine Gemeinschaftsaktion anerkannt werden - 1.

STELLT FEST, daß die Mehrheit der Mitgliedstaaten - wenn auch in unterschiedlicher Form, unter unterschiedlichen rechtlichen und faktischen Bedingungen und in unterschiedlichem Ausmaß - zunehmend Umweltvereinbarungen als Politikinstrument einsetzt, während die Gemeinschaft bisher nur über wenig Erfahrung mit Umweltvereinbarungen verfügt; 2. IST DER ANSICHT, daß Umweltvereinbarungen im Zusammenwirken der Instrumente eine wichtige Rolle spielen können, indem sie, insbesondere in Sektoren mit repräsentativen Organisationen oder einer begrenzten Anzahl von Unternehmen, ein aktives Vorgehen seitens der Industrie fördern;

3. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission als wertvolle Überlegung und ersten Schritt zu einem besseren Verständnis von Umweltvereinbarungen und deren effizienten Einsatz; 4. ERKENNT AN, daß Umweltvereinbarungen spezifische Ziele verfolgen sowie transparent, glaubwürdig und durchsetzbar sein müssen, und IST DER AUFFASSUNG, daß die in der Mitteilung enthaltene Liste der zu erfassenden Punkte hierbei als Ausgangspunkt für die Ausarbeitung und Anwendung von Umweltvereinbarungen dienen kann, wobei gegebenenfalls in jeder Vereinbarung die besonderen Gegebenheiten und die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen sind;

5. IST DER ANSICHT, daß die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien einzusetzen, erweitert werden kann, wobei unter anderem der normale Weg der Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht, das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, daß Rechte und Pflichten für einzelne Personen unberührt bleiben, zu beachten sind; 6. FORDERT die Kommission AUF, in ihren Richtlinienvorschlägen gegebenenfalls anzugeben und im einzelnen zu begründen, welche Bestimmungen im Rahmen von Umweltvereinbarungen durchgeführt werden könnten, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Erreichung der in der Richtlinie gesetzten Ziele zu gewährleisten;

7. NIMMT die in der Empfehlung der Kommission enthaltenen Leitlinien ZUR KENNTNIS und IST DER AUFFASSUNG, daß es noch weiterer Arbeit im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bedarf, um zu klären, wie Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien eingesetzt werden können; 8. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission die Absicht hat, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene in Frage kommen; 9. VERTRITT vorbehaltlich weiterer einschlägiger Überlegungen zu dieser Frage DIE AUFFASSUNG, daß solche Umweltvereinbarungen nach noch zu vereinbarenden Verfahren ausgehandelt werden sollten;

10. FORDERT die Kommission AUF, möglichst bald im Einklang mit dieser Entschließung weitere Arbeiten einzuleiten und über die Ergebnisse und die Erfahrungen mit Umweltvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene und mit Umweltvereinbarungen zur Durchführung bestimmter Vorschriften von Gemeinschaftsrichtlinien Bericht zu erstatten. (1) ABl. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (2) ABl. C 140 vom 11. 5. 1996, S. 5. (3) ABl. L 333 vom 21. 12. 1996, S. 59.

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