98/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1997 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1998 S. 0062 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/11/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1995 ist in Portugal die vesikuläre Schweinekrankheit aufgetreten. Da diese Seuche eine ernste Gefahr für die Gesundheit des Schweinebestands in der Gemeinschaft darstellt, hat die Gemeinschaft die Möglichkeit, zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste zu gewähren. Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit haben die portugiesischen Behörden unverzüglich erntsprechende Maßnahmen eingeleitet, zu denen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG gehören.
Portugal hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen mitgeteilt. Die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Finanzhilfe sind erfuellt. Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Portugal kann eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Tilgung der 1995 aufgetretenen vesikulären Schweinekrankheit erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt: - 50 % der Portugal entstandenen Kosten für Ausgleichszahlungen an die Erzeuger für die Keulung und unschädliche Beseitigung von Schweinen bzw.
Schweinefleischerzeugnissen; - 50 % der Portugal entstandenen Kosten für die Reinigung und Desinfektion der Betriebsgelände und -anlagen; - 50 % der Portugal entstandenen Kosten für Ausgleichszahlungen an die Erzeuger für die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Betriebsanlagen. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt. (2) Portugal übersendet die in Absatz 1 genannten Belege spätestens drei Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet. Brüssel, den 15.
Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.