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98/61/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
31998D0061
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-03
In force since
1997-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/61/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0039 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (98/61/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1997 traten in Belgien Fälle von klassischer Schweinepest auf. Diese Krankheit stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Schweine in der Gemeinschaft dar, und die Gemeinschaft kann Entschädigungen für die erlittenen Verluste zahlen, um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen. Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der klassischen Schweinepest haben die belgischen Behörden die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und diese der Kommission mitgeteilt.

Bis zum Abschluß der Prüfung durch die Kommission, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, ist eine erste Teilzahlung von 2 Mio. ECU zu gewähren. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Belgien kann eine erste Teilzahlung von 2 Mio. ECU im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in seinem Staatsgebiet erhalten.

Weitere Teilzahlungen können gewährt werden, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, daß die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG erfuellt sind. Artikel 2 (1) Die erste Teilzahlung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gewährt. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über alle Schweinezuchtbetriebe, in denen Schweine getötet wurden. Der Bericht muß folgende Informationen enthalten: i) infizierte Betriebe: - Standort und Anschrift, - Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - Datum und Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere, - Art der Tötung und unschädlichen Beseitigung, - Art und Zahl der zum Zeitpunkt des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - Art und Zahl der während der Räumung des infizierten Schweinezuchtbetriebs entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - die mutmaßliche Infektionsquelle auf der Grundlage einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung; ii) Kontaktbetriebe: - die Angaben gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich, - den Seuchenbetrieb (Primärherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder angenommen wurde, sowie Art dieses Kontakts; b) Finanzbericht, in dem Name und Standort der Empfänger sowie die Zahl der getöteten Tiere, das Datum der Tötungen und der gezahlte Betrag angegeben sind.

Artikel 3 Belgien übermittelt die in Artikel 2 genannten Belege innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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