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98/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31998D0062
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-03
In force since
1997-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0041 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich (Nur der englische Text ist verbindlich) (98/62/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1996 und 1997 traten im Vereinigten Königreich Fälle von Newcastle-Krankheit auf. Diese Krankheit stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefluegels in der Gemeinschaft dar, und die Gemeinschaft hat die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen für die erlittenen Verluste zu leisten, um die Seuche so schnell wie möglich zu tilgen. Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit haben die britischen Behörden unverzüglich entsprechende Maßnahmen eingeleitet, darunter auch die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG genannten.

Das Vereinigte Königreich hat diese Maßnahmen der Kommission mitgeteilt. Die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sind damit erfuellt. Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der 1996 und 1997 aufgetretenen Newcastle-Krankheit erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft umfaßt: - 50 % der dem Vereinigten Königreich für die Entschädigung der Erzeuger für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen entstandenen Kosten; - 50 % der dem Vereinigten Königreich für die Reinigung und Desinfektion der Betriebe und Anlagen entstandenen Kosten; - 50 % der dem Vereinigten Königreich für die Entschädigung der Erzeuger für die Vernichtung verseuchter Futtermittel und Geräte entstandenen Kosten.

Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege und unter der Voraussetzung gewährt, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich beachtet wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Gefluegel getötet wurde. Der Bericht muß folgende Informationen enthalten: i) infizierte Betriebe: - Standort und Anschrift, - Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - Datum und Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere, - Art der Tötung und unschädlichen Beseitigung, - Art und Zahl der Proben, die zum Zeitpunkt des Seuchenverdachts entnommen wurden sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - Art und Zahl der während der Reinigungsphase des infizierten Gefluegelzuchtbetriebs entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - die auf Grundlage einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung angenommene Infektionsquelle; ii) Kontaktbetriebe: - gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich, - Seuchenbetrieb (Primärherd), zu dem ein Kontakt sicher bestand oder angenommen wurde, sowie Art dieses Kontakts; b) eine Finanzübersicht, in der Name und Anschrift der Empfänger der Finanzhilfe sowie die Zahl der getöteten Tiere, das Datum der Tötungen und der gezahlte Betrag angegeben sind.

Artikel 3 Das Vereinigte Königreich übersendet die in Artikel 2 genannten Belege spätestens sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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