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Seqlense EUR-Lex

98/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Verbesserung des Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Türkei

CELEX
31998D0064
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-09
In force since
1997-12-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Verbesserung des Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Türkei Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0045 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Verbesserung des Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Türkei (98/64/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf die Artikel 12 und 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Aus der Region Türkisch-Thrakien wurden 1995 und 1996 Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche gemeldet. Die Maul- und Klauenseuche ist in Anatolien endemisch. Die Präsenz der Maul- und Klauenseuche in der Türkei stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände in der Gemeinschaft dar. Im September 1996 haben Bedienstete der Europäischen Kommission der FAO für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sowie der Europäischen Union die Türkei besucht.

Aus dem nach diesem Besuch erstellten Bericht geht hervor, daß bei der Seuchenbekämpfung die Kontrolle des Tierverkehrs sowie eine bessere Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel Vorrang haben sollten. Nach diesem Bericht ist eine weitere Priorität die massenweise Zwangsimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in Türkisch-Thrakien und die Einführung eines Tierkennzeichnungssystems mittels Ohrmarken. Die Türkei hat zugesagt, verdächtige Tiere im Gebiet Türkisch-Thrakien zu impfen. Parallel zu den vorgesehenen Impfungen wird ein serologisches Überwachungsprogramm durchgeführt. Für die Durchführung dieser Maßnahmen wurde ein Arbeitsplan erstellt.

Für die Überwachung dieser Maßnahmen gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (4). Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zur Verbesserung des Programms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Türkei werden die im Anhang genannten Maßnahmen durchgeführt. (2) Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 stellt die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 230 000 ECU bereit.

(3) Die Finanzhilfe gemäß Absatz 2 wird den amtlichen Veterinärbehörden in der Türkei gewährt. Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt gezahlt: - 30 % in Form eines Vorschusses auf Antrag der Türkei; - der Restbetrag auf Vorlage und nach Genehmigung der technischen Belege und Finanzunterlagen. Diese Dokumente sind der Europäischen Kommission binnen 14 Monaten nach Erlaß dieser Entscheidung vorzulegen. Artikel 3 (1) Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen wurde Einvernehmen über die Erprobung eines in der Türkei hergestellten Maul- und Klauenseuchevakzins erreicht.

Die Europäische Kommission wird das Testverfahren in Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden organisieren. (2) Die Türkei benennt einen Koordinator für die Begleitung des Programms. (3) Die Türkei legt der Kommission vierteljährlich einen technischen Zwischenbericht vor. Artikel 4 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl.

L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (4) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. ANHANG FINANZHILFE DER EG FÜR DIE VERBESSERUNG DES PROGRAMMS ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IN DER TÜRKEI >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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