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Seqlense EUR-Lex

98/65/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich)

CELEX
31998D0065
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-09
In force since
1997-12-10
Status
In force

Text

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98/65/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0048 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Newcastle-Krankheit in Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich) (98/65/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1996 sind in Dänemark Fälle von Newcastle-Krankheit gemeldet worden. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Gefluegelbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft als Entschädigung für erlittene Verluste eine Finanzhilfe gewähren. Sobald der Ausbruch der Seuche amtlich bestätigt war, haben die dänischen Behörden geeignete Vorkehrungen, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Maßnahmen, getroffen und notifiziert.

Die Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sind erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dänemark kann zur Tilgung der Ausbrüche der Newcastle-Krankheit im Jahr 1996 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Die Gemeinschaft übernimmt dabei - 50 % der Kosten zur Entschädigung von Tierhaltern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen; - 50 % der Kosten zur Reinigung und Desinfektion von Betrieben und Ausrüstungen; - 50 % der Kosten zur Entschädigung von Tierhaltern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und kontaminierter Ausrüstungen.

Artikel 2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege und nur unter der Bedingung gewährt, daß die gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften eingehalten wurden. Artikel 3 Die Belege gemäß Artikel 2 müssen spätestens sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung vorliegen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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