98/94/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapiere (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 019 vom 24/01/1998 S. 0077 - 0082 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapiere (Text von Bedeutung für den EWR) (98/94/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23.
März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen. Mit den Entscheidungen 94/924/EG (2) und 94/925/EG (3) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Toilettenpapier und Küchenrollen festgelegt, die gemäß Artikel 3 der beiden Entscheidungen bis zum 14.
November 1997 gültig waren. Es erscheint angebracht, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der Umweltkriterien für diese Produktgruppen festgelegt werden, die nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Kriterien erneut für einen Zeitraum von drei Jahren gelten werden. Es erscheint ferner angebracht, die mit den Entscheidungen 94/924/EG und 94/925/EG festgelegten Kriterien zu überarbeiten, um der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Die Umweltkriterien für Toilettenpapier, Küchenrollen und andere Hygienepapiere sollen durch eine gemeinsame Rechtsvorschrift abgedeckt werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
880/92 des Rates werden die Produktgruppen, die spezifischen Umweltkriterien für die einzelnen Produktgruppen und deren jeweilige Geltungsdauer nach dem Verfahren des Artikels 7 im Anschluß an das Anhörungsverfahren des Artikels 6 festgelegt. In Übereinstimmung mit Artikel 6 der genannten Verordnung hat die Kommission im Rahmen eines Anhörungsgremiums die wichtigsten Interessengruppen angehört. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe "Hygienepapiere" (im folgenden "die Produktgruppe" genannt) wird wie folgt definiert: "Hygienepapierrollen oder -tücher, die für die persönliche Hygiene, zum Aufsaugen von Flüssigkeiten und/oder zur Reinigung verschmutzter Oberflächen geeignet sind.
Die Produkte bestehen in der Regel aus ein- der mehrlagigem gekrepptem oder geprägtem Papier. Beschichtete Papierprodukte fallen nicht unter diese Produktgruppe." Artikel 2 Die Umweltfreundlichkeit der in Artikel 1 bekannten Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt. Artikel 3 Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000. Artikel 4 Für Verwaltungszwecke erhält diese Produktgruppe von der Kommission den Produktgruppenschlüssel "004". Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Januar 1998 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1. (2) ABl. L 364 vom 31. 12. 1994, S. 24. (3) ABl. L 364 vom 31. 12. 1994, S. 32. ANHANG ZIELSETZUNGEN Das Umweltzeichen können nur Hygienepapiere erhalten, die den in diesem Anhang festgelegten Kriterien entsprechen und damit folgenden Zielsetzungen dienen: - Reduzierung der Einträge bestimmter toxischer oder anderweitig umweltschädigender Stoffe in Gewässer, - Reduzierung der mit dem Verbrauch von Energie verbundenen Umweltschäden und -risiken (Erwärmung der Erdatmosphäre, saurer Regen, Verbrauch nicht erneuerbarer Ressourcen) durch Verringerung der Emissionen in die Luft, - Selbstverpflichtung zu einem verantwortungsbewußten Management zum Schutz der Wälder, - Förderung der Verringerung und effizienten Nutzung von Abfällen.
Die Rohfasern für die Papierherstellung müssen Zellstoffe aus Pflanzenfasern, aus Altpapier hergestellte Zellstoffe oder Mischungen aus beiden sein. Die Rohfasern müssen aus Regionen stammen, in denen eine nachhaltige Bewirtschaftung betrieben wird. Die Kriterien sind so gestaltet, daß die Verwendung von Produkten gefördert wird, die aus rezyklierten Fasern hergestellt werden; ebenso kann das Umweltzeichen jedoch auch für Produkte aus Zellstoff vergeben werden, wenn deren Herstellung unter Anwendung von Technologien erfolgte, die den besten Umweltstandards entsprechen. Umweltkriterien 1. Emissionen in Gewässer und in die Luft i) Die Anforderungen im Hinblick auf die Parameter COD, AOX, CO2 und SO2 werden anhand von Belastungspunkten in Beziehung zu einem Referenzwert ausgedrückt (dieser Referenzwert für jeden Parameter wird als "Koeffizient" bezeichnet). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) Die Belastungspunkte (L) werden nach Gleichung 1 berechnet.
Die tatsächlichen Emissionen jedes Parameters sollten durch den Koeffizienten für den jeweiligen Parameter dividiert werden. Li = >NUM>(Emission von Parameter i) >DEN>Ci (Gleichung 1) iii) Die Summe der Belastungspunkte (P) wird nach Gleichung 2 berechnet, indem die Belastungspunkte eines jeden Parameters addiert werden. P = L1 + L2 + L3 + L4 (Gleichung 2) iv) Wenn eine der Emissionen der Parameter COD, AOX, CO2 und SO2 für ein Produkt die in Tabelle 1 als Grenzwerte bezeichneten Werte überschreitet, sind die Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens nicht erfuellt. v) Um für die Vergabe des Umweltzeichens in Frage zu kommen, darf die Summe der Belastungspunkte (P) 4 Punkte nicht überschreiten.
2. Forstwirtschaft Von den für die Bewirtschaftung der Ressourcen, aus denen die Fasern stammen, Zuständigen muß eine Erklärung, eine Charta oder ein Verhaltenskodex vorgelegt werden, worin sie sich verpflichten, die Grundsätze und Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft einzuhalten (1). In Europa müssen diese Grundsätze und Maßnahmen mit den auf der Konferenz über den Schutz der europäischen Wälder (Helsinki, 1993) angenommenen Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft übereinstimmen. Außerhalb Europas gelten die auf der UNCED verabschiedeten forstwirtschaftlichen Grundsätze (Rio de Janeiro, 1992) sowie gegebenenfalls die im Rahmen entsprechender internationaler oder regionaler Initiativen (ITTO, Montrealer Prozeß, Tarapoto-Prozeß, UNEP/FAO-Initiative für die Trockenregionen Afrikas) festgelegten Kriterien und Leitlinien für eine nachhaltige Forstwirtschaft.
3. Minimierung fester Abfälle Hersteller von Zellstoff, Papier und weiterverarbeiteten Produkten müssen ein System zur Behandlung von Abfällen und Rückständen betreiben, die in den Produktionsanlagen anfallen. Das System sollte im Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens dokumentiert und erläutert werden und mindestens folgende Prozeßschritte umfassen: - Verfahren zur Trennung und Verwendung von rezyklierbaren Stoffen aus dem Abfallstrom; - Verfahren zur Rückgewinnung von Stoffen für andere Zwecke, z. B. Verbrennung zur Erzeugung von Betriebsdampf; - Verfahren zur Behandlung von gefährlichen Abfällen (2).
4. Gebrauchstauglichkeit Die Produkte müssen für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Verbraucherinformation Das Produkt muß auf der Verpackung folgende Angaben enthalten: "Dieses Produkt trägt das EU-Umweltzeichen, da es - zur Reduzierung von Gewässerverschmutzung, Erwärmung der Erdatmosphäre, saurem Regen und Abfällen - sowie zum Schutz der Wälder beiträgt." Zusätzlich zu dieser Verbraucherinformation kann der Hersteller den Anteil rezyklierter Fasern im Produkt angeben. Technische Anlage Definitionen und Prüfanforderungen Emissionsparameter (allgemein) Den Messungen und Mengenbilanzen ist für die Produktion ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen.
Bei neuen oder umgebauten Produktionsanlagen ist den Messungen ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten ununterbrochenen Anlagenbetriebs zugrunde zu legen. Die Messungen müssen für die jeweilige Kampagne repräsentativ sein. Wenn ein Produkt aus Zellstoff unterschiedlicher Qualität hergestellt wird, sollten die Emissionswerte aus der Zellstoffproduktion als gewichtete Durchschnittswerte aller verwendeten Zellstoffarten berechnet werden. Die Gesamtemissionen sollten durch Addition der Emissionen aus der Zellstoff- und der Papierproduktion berechnet werden. Wenn ein Zellstoff- oder Papierhersteller in derselben Anlage mehrere unterschiedliche Produkte herstellt, könnten die Gesamtemissionen nach Produkten aufgeschlüsselt werden.
Durch eine derartige Aufschlüsselung können die Produkte, die die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens erfuellen, von anderen Produkten getrennt berechnet werden. Die jeweils gewählte Form der Aufschlüsselung sollte anhand von angemessenen, technisch fundierten Messungen und Bewertungen dokumentiert werden. Abwassermessungen sollten nach der Behandlung des Abwassers in der Produktionsstätte oder in einer öffentlichen Aufbereitungsanlage an ungefilterten und nicht abgesetzten Proben erfolgen. CSB- und AOX-Prüfungen sollten von unabhängigen Stellen vorgenommen werden. Die akkreditierten Laboratorien der Produktionsstätte dürfen ebenfalls derartige Prüfungen durchführen, sofern die jeweiligen Prüfungen von der Genehmigungsbehörde akzeptiert werden.
In diesem Fall sollte der Hersteller, der das Umweltzeichen beantragt, die behördlich akzeptierten Prüfunterlagen beifügen. Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen müssen dabei eingehalten werden. Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB Die CSB-Messung erfolgt nach ISO 6060 oder gleichwertigen Normen. Als Mindestanforderung ist ein Prüfergebnis pro Monat festgelegt. Adsorbierbare Halogenverbindungen, AOX Die CSB-Messung erfolgt nach ISO 9562 oder gleichwertigen Normen. Als Mindestanforderung ist ein Prüfergebnis pro Monat festgelegt. Für Prüfzeiträume von weniger als einem Jahr müssen die Prüfergebnisse mindestens einen Zeitraum von 3 Monaten abdecken.
Für Prozesse, bei denen keine chlorhaltigen Stoffe verwendet werden, kann die AOX-Prüfung entfallen. Kohlendioxid, CO2 Der Antragsteller legt eine Bilanz der Kohlendioxid-Emissionen in die Luft vor. In dieser Bilanz sind der Verbrauch sämtlicher nicht erneuerbarer Brennstoffe in der Mühle während der Zellstoff- und Papierproduktion sowie die aus öffentlichen Versorgungsnetzen bezogene Elektrizität zu berücksichtigen. Die CO2-Äquivalenzwerte für den Energieverbrauch in den Produktionsstätten sind in Tabelle 2 angegeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schwefel Der Antragsteller legt eine Schwefelbilanz vor, damit die Schwefelemissionen in die Luft bestimmt werden können.
In dieser Bilanz zu berücksichtigen sind sämtliche bei der Zellstoff- und Papierproduktion auftretenden Schwefelemissionen mit Ausnahme der Emissionen aus der Elektrizitätserzeugung im öffentlichen Netz. Die Messungen müssen sich auch - sofern vorhanden - auf Hausdampfkessel, Kalkbrennöfen, Dampfkessel und Öfen zur Vernichtung geruchsintensiver Gase erstrecken. Streuemissionen aus unbestimmten Quellen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Forstwirtschaft Die Papiermühle legt eine schriftliche Erklärung vor, mit der bestätigt wird, daß zur Papierproduktion entweder rezyklierte Fasern oder Rohfasern verwendet werden, die aus Wäldern stammen, die nach den oben beschriebenen Grundsätzen der Nachhaltigkeit bewirtschaftet werden.
Abfallentsorgung Der Antragsteller legt ein Dokument vor, in dem die Behandlung von Abfällen und Reststoffen aus den verschiedenen Phasen der Zellstoff- und Papierproduktion gemäß den oben genannten Anforderungen beschrieben werden. Gebrauchstauglichkeit Der Hersteller, der das Umweltzeichen beantragt, sollte den Nachweis erbringen, daß das Produkt den vorgesehenen Verwendungszweck erfuellt. Dies kann auf der Grundlage geeigneter ISO- oder CEN-Testmethoden oder durch Anwendung firmeninterner Tests geschehen. Die Testergebnisse sollten mit den Antragsunterlagen eingereicht werden. (1) Diese Forderung entfällt bei zu 100 % rezykliertem oder aus nicht holzbasierten Fasern hergestelltem Papier.
(2) Gemäß der Definition der im jeweiligen Staat zuständigen Behörde.