98/182/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 066 vom 06/03/1998 S. 0018 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/182/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel eine Frist zur Äußerung gesetzt hat (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
I Die Kommission hat im Rahmen einer anderen Beihilfesache Kenntnis von dem Gesetz Nr. 4 der italienischen Region Friaul-Julisch Venetien vom 7. Januar 1985 (im folgenden "Gesetz Nr. 4/85") erlangt. Da diese Beihilferegelung der Kommission entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht notifiziert wurde, wurde die Sache als nicht notifizierte Beihilfe gewertet. Am 29. September 1995 forderte die Kommission von den italienischen Behörden ergänzende Auskünfte an. Mit Fernkopie vom 27. Oktober 1995 haben die italienischen Behörden eine Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Schreibens beantragt, die von der Kommission am 9.
November 1995 genehmigt wurde. Die italienischen Behörden haben nach Fristablauf mit zwei Schreiben vom 10. Januar 1996 geantwortet, die am 11. Januar 1996 bei der Generaldirektion "Verkehr" eingingen. Die Antwort enthielt jedoch nur unvollständige Angaben über die durch das Gesetz Nr. 4/85 eingeführte Beihilferegelung. In Beantwortung eines Schreibens der italienischen Behörden vom 30. Mai 1996 erinnerte die Kommission mit Schreiben vom 19. Juni 1996 daran, daß die mit Schreiben vom 29. September 1995 angeforderten Informationen, insbesondere der Wortlaut des Gesetzes Nr. 4/85, noch immer nicht vorlagen.
Anläßlich einer Besprechung zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden vom 18. Juli 1996 in Brüssel wurde der Text des Gesetzes Nr. 4/85 schließlich vorgelegt. Am 18. November 1996 gingen der Kommission ergänzende Informationen in einer anderen Beihilfesache zu, die die hier behandelte Sache jedoch unmittelbar betrafen. Am 13. Februar 1997 fand eine Besprechung zwischen den italienischen Behörden und der Kommission statt, bei der die italienischen Behörden erneut die besonderen Schwierigkeiten anführten, denen die Verkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien gegenüberstehen.
Ferner legten sie den Plan für die Umstrukturierung des regionalen Güterkraftverkehrs vor, dessen Leitlinien im übrigen bereits in dem im November 1996 übermittelten Bericht enthalten waren. Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mit, das Verfahren bezüglich der Beihilferegelung zugunsten der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien einzuleiten. Die Kommission forderte die italienischen Behörden auf, zu dem Beschluß der Einleitung des Verfahrens Stellung zu nehmen, und informierte die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten durch die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2).
Die italienischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 27. März 1997 geäußert, das am 3. April 1997 bei der Kommission einging. Auf die Veröffentlichung im Amtsblatt hin sind keine Äußerungen Dritter eingegangen. II Das Gesetz Nr. 4/85 ersetzt die 1981 durch das Regionalgesetz Nr. 28/81 eingeführte Regelung, die der Kommission vorliegenden Informationen betreffen jedoch überwiegend das Gesetz von 1985. Beide Beihilferegelungen, mit denen der gewerbliche Güterkraftverkehr in der Region Friaul-Julisch Venetien gefördert werden soll, sehen folgende drei Maßnahmen vor: Artikel 4 sieht eine Verringerung von Darlehenszinsen bis zu einer Höhe von 60 % (bei Genossenschaften bis zu 70 %) für Laufzeiten von bis zu zehn Jahren vor.
Die Darlehen müssen für die Unternehmensinfrastruktur bestimmt sein, wozu die für die Unternehmenstätigkeit erforderlichen Geschäftsräume für Umschlag, Lagerung und Handhabung von Speditionsgut sowie die unbeweglichen und beweglichen Sachanlagen der Unternehmen zählen. Laut den von den italienischen Behörden am 18. November 1996 übermittelten Informationen waren für den Zeitraum 1985-1995 Haushaltsmittel von 13 Mrd. ITL (6,7 Mio. ECU) vorgesehen und wurde 155 Anträgen stattgegeben, wobei die durchschnittliche Beihilfeintensität zwischen 13 und 26 % der Darlehens- und Zinsgesamtkosten schwankte.
Die vorgesehenen Haushaltsmittel für die vorhergehende Beihilferegelung beliefen sich auf 930 Mio. ITL (0,4 Mio. ECU); wobei 14 Anträgen stattgegeben wurde. Artikel 5 sieht die Finanzierung von Leasingkosten für Neufahrzeuge oder EDV-Einrichtungen über einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren in einer Höhe bis 25 % (im Fall von Genossenschaften oder Konsortien bis 30 %) der Anschaffungskosten vor. Mit dem Regionalgesetz Nr. 3/1988 wurde der Hoechstsatz für alle Begünstigten auf 20 %, später mit dem Regionalgesetz Nr. 2/1989 auf 15 % gesenkt. Laut den von den italienischen Behörden im November 1996 übermittelten Informationen waren für diese Maßnahme im Zeitraum 1985-1995 Haushaltsmittel von 23,3 Mrd.
ITL (11,8 Mio. ECU) vorgesehen; es wurden 1 691 Anträge genehmigt, bei denen die durchschnittliche Finanzierungsintensität rund 19 % betrug. 1993 wurde 83 Anträgen stattgegeben, wobei die Finanzierungsintensität auf 10 % beschränkt wurde. Im Rahmen der vorhergehenden Beihilferegelung wurden insgesamt 305 Anträge genehmigt und 5,79 Mrd. ITL (2,9 Mio. ECU) ausgezahlt. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4/85 sieht einen Beitrag von höchstens 50 % der Kosten für die Verwaltung und Erneuerung der unbeweglichen und beweglichen Sachanlagen der in Form von Genossenschaften oder Konsortien zusammengeschlossenen Unternehmen vor.
Beihilfefähig sind Investitionen zur Förderung der Errichtung oder des Erwerbs von Einrichtungen und Ausrüstungen, die zur Erreichung der Ziele der Genossenschaft oder des Konsortiums oder zur Verwaltung und Entwicklung der gemeinsam betriebenen Dienste für die Unterstellung, Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge sowie der damit verbundenen Einrichtungen und Ausrüstungen erforderlich sind. Nach den zusammenfassenden Angaben der italienischen Behörden wurden Finanzmittel für Investitionen in Firmengebäude, Abstellplätzen für den Fuhrpark, Büros, Wechselbehälter und Warenlager bewilligt.
Nach der Einleitung des Verfahrens teilten die italienischen Behörden mit, daß im Rahmen von Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4/85 Investitionsbeihilfen für Elemente des kombinierten Verkehrs geleistet wurden. Nach diesen Angaben waren zwischen 10 und 15 % der gesamten aufgrund der Regelung gewährten Beihilfen für den Erwerb von Wechselbehältern und entsprechenden Haltevorrichtungen auf Fahrzeugen und Sattelanhängern für den kombinierten Verkehr vorgesehen. Nach den obengenannten Informationen wurden für diese Maßnahme im Zeitraum 1985-1995 Haushaltsmittel von 1,074 Mrd. ITL (0,5 Mio. ECU) aufgewendet und 14 Anträge genehmigt, bei denen die durchschnittliche Finanzierungsintensität 32 % betrug.
Bei der Regelung nach dem Gesetz Nr. 28/81 beliefen sich die Haushaltsmittel auf 480 Mio. ITL (0,2 Mio. ECU), und es wurden 23 Anträge genehmigt. Die italienischen Behörden haben mehrfach unterstrichen, daß Haushaltsmittel zwar tatsächlich bis zum Jahr 2004 für die Finanzierung von Darlehenszinsen und bis zum Jahr 1999 für Leasing-Maßnahmen vorgesehen waren, die Mittelgewährung jedoch 1995 aufgrund der Stellungnahme der Kommission zu der Beihilferegelung eingestellt worden ist. Beihilfebegünstigt sind die Unternehmen, Genossenschaften und Konsortien und in Form von Genossenschaften oder Konsortien zusammengeschlossenen Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen und in das Güterkraftverkehrsregister ("albo provinciale") der Provinz Friaul-Julisch Venetien und in das Register der Industrie-, Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer der Region eingetragen sind.
Begünstigte der in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4/85 vorgesehenen Maßnahme sind in Form von Genossenschaften oder Konsortien zusammengeschlossene Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Region sowie etwaige zugehörige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Region, wenn deren Anteil an dem Zusammenschluß höchstens 20 % beträgt. Seit 1981 wurden 2 202 Anträge genehmigt, überwiegend (nach Angaben der italienischen Behörden mehr als 80 %) von Kleinstunternehmen mit einem einzigen Fahrzeug, die nur örtliche und regionale Transporte durchführen. III Die Kabotage im Güterkraftverkehr war dem Wettbewerb in der Gemeinschaft bis zum 1.
Juli 1990 verschlossen, als die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (3) in Kraft trat. Italien hatte 1 767 Zulassungsgenehmigungen ausgestellt. Diese Verordnung wurde durch die zur Zeit geltende Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates (4) ersetzt, die die vollständige Liberalisierung der Kabotage für den 1. Juli 1998 festlegt und bestimmt, daß in einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 1994 die ursprüngliche Zahl von 30 000 gemeinschaftlichen Genehmigungen jährlich um 30 % zu erhöhen ist.
Von 1990 bis 1993 wurden 14 % der gemeinschaftlichen Kabotage-Verkehrsleistung (in Tonnenkilometern) in Italien erbracht, wodurch Italien das für die Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft zweitattraktivste Land der Europäischen Union ist. Was den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr angeht, so wurde der Zugang zu diesem Markt ab 1969 für den Wettbewerb in der Gemeinschaft geöffnet, als die Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Aufstellung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (5) in Kraft trat, wenngleich es auch vorher schon bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten gab.
Der Zugang zum grenzüberschreitenden Güterverkehr war bis zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (6) einer gemeinschaftlichen Kontingentierung unterworfen. Der Markt ist seit dem 1. Januar 1993 somit vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Im Güterkraftverkehr der Region Friaul-Julisch Venetien gibt es nach dem der Kommission am 18. November 1996 übermittelten Bericht 31 700 Unternehmen des Werksverkehrs gegenüber 3 250 Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, die aber über 56 % der gesamten Ladungskapazität der Region verfügen.
Die italienischen Behörden haben nach Eröffnung des Verfahrens vorgebracht, daß 1993 der Anteil des grenzüberschreitenden Verkehrs, der auf die Unternehmen in Friaul-Julisch Venetien entfällt, am insgesamt in Italien durchgeführten Verkehr 4 % beträgt (diese Zahl bezieht sich auf die beförderte Ladung in Tonnen; bei Berücksichtigung der Tonnenkilometer beträgt der Anteil 16 %). Der Anteil des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Abgangs- oder Bestimmungsort in der Region beläuft sich nur auf 5,4 % (bezogen auf die beförderte Ladung in Tonnen) des gesamten Verkehrs der Region, der von allen regionalen, inländischen und ausländischen Unternehmen abgewickelt wird.
Bei Angabe der Beförderungsleistung in Tonnenkilometern wäre der Anteil wahrscheinlich höher (7). IV Nach Artikel 92 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Beihilfesachen sind daher drei grundlegende Faktoren zu prüfen: die Beteiligung staatlicher Mittel, die Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels. V Staatliche Beihilfen sind Beihilfen, die von den zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaats gewährt werden (8).
Im vorliegenden Fall befugt Artikel der Regionalgesetze Nr. 4/85 und Nr. 28/81 die Regionalverwaltung ausdrücklich zur Gewährung von Finanzmitteln für Güterkraftverkehrsunternehmen zur Förderung und Entwicklung der Region Friaul-Julisch Venetien. Es handelt sich somit um staatliche Mittel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. VI Die Kommission hat bei der Eröffnung des Verfahrens betont, daß die fragliche Beihilferegelung dazu geeignet ist, eine Wettbewerbsverfälschung hervorzurufen, da sie die Verbesserung der Wettbewerbsposition der in der Region Friaul-Julisch Venetien niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs bezweckt, indem sie die mit ihrer Unternehmenstätigkeit normalerweise verknüpften Kosten verringert.
Ihre Wettbewerber, also Unternehmen des Werksverkehrs und Unternehmen des Güterkraftverkehrs außerhalb der Region, haben diese Kosten in vollem Umfang zu tragen. In ihrem Schreiben vom 27. März 1997 unterstrichen die italienischen Behörden, welche äußerst hohen Kosten die Verkehrsunternehmen der Region tragen mußten, um ihren Fuhrpark an die vom benachbarten Österreich auferlegten Umweltschutzanforderungen anzupassen, was die Verkehrsunternehmen dieses Landes begünstigt habe, insbesondere gegenüber den Verkehrsunternehmen der angrenzenden Region Friaul-Julisch Venetien. Ebenfalls verwiesen sie auf die privilegierte Situation der österreichischen Verkehrsunternehmen gegenüber den italienischen Verkehrsunternehmen im allgemeinen und den Verkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien im besonderen, da Österreich bis 1994 vor seinem Beitritt zur Europäischen Union seinen Verkehrsunternehmen staatliche Beihilfen in jeder Höhe und ohne jede Bedingung habe gewähren können, was ein Marktungleichgewicht zu deren Gunsten zur Folge gehabt habe.
Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, daß Österreich als EWR-Mitglied seit 1994 den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen, so wie sie im EWR-Abkommen umgesetzt worden waren, unterworfen war und auch vorher Übereinkünfte zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bestanden, die bereits seit 1972 Normen im Bereich des Güterkraftverkehrs vorsahen. Was die österreichischen Rechtsvorschriften angeht, so handelt es sich nach den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen um das System der Transitrechte oder sogenannten "Ökopunkte", das aufgrund des am 2.
Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Österreich geschlossenen Abkommens über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße eingerichtet wurde. Es handelt sich somit nicht um einseitig von Österreich angewandte Vorschriften, sondern um ein Abkommen, das durch den Beschluß 577/92/EWG des Rates vom 27. November 1992 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße (9) genehmigt wurde und sich auf alle Mitgliedstaaten auswirkt, wobei Italien aufgrund seiner Nähe zu Österreich bestimmte Vorteile eingeräumt wurden.
Die italienischen Behörden haben außerdem ausgeführt, daß die Verkehrsunternehmer der Region sich gegenüber den Verkehrsunternehmen aus Slowenien und Kroatien im Nachteil befänden, da diese Länder uneingeschränkte Interventionen in diesem Wirtschaftszweig vornehmen könnten, weil sie den Regeln über staatliche Beihilfen nicht unterworfen seien. Diese für Friaul-Julisch Venetien nachteilige Situation würde es laut den italienischen Behörden rechtfertigen, eine kurzfristige Beihilferegelung beizubehalten, damit der Wirtschaftszweig seine Wettbewerbsfähigkeit nicht vollständig verliere.
Die italienischen Behörden scheinen somit davon auszugehen, daß die Finanzleistungen keine staatlichen Beihilfen, sondern einen Ausgleich für diese Nachteile darstellen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere das Urteil vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen C-6 und 11/69, Kommission/Frankreich (10) bekräftigt, daß durch Rechtsvorschriften hervorgerufene Ungleichheiten, die Wettbewerbsverfälschungen bewirken, keine ausgleichenden staatlichen Beihilfen rechtfertigen. Die Kommission ist der Auffassung, daß selbst bei Vorliegen von von äußeren Faktoren abhängigen Wettbewerbsverfälschungen alle Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft diesen gleichermaßen ausgesetzt sind und die Einführung einer Beihilferegelung, die geeignet ist, Wettbewerbsverfälschungen zwischen Verkehrsunternehmen innerhalb der Gemeinschaft zu bewirken, daher nicht gerechtfertigt ist.
Im übrigen beruhen die derzeitigen Wettbewerbsbedingungen für den in Italien erfolgenden Güterverkehr durch kroatische und slowenische Unternehmen auf bilateralen Abkommen, die zwischen Italien und diesen Drittländern geschlossen wurden, sowie auf der effektiven Kontrolle der Einhaltung dieser Abkommen. Nach Auffassung der Kommission begünstigt die Beihilfe somit die Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs, nämlich des gewerblichen Güterkraftverkehrs, und einer bestimmten Region, indem sie die von den Unternehmen normalerweise zu tragenden Kosten auf eine Weise senkt, die zu Wettbewerbsverfälschungen führt.
VII Ferner stehen die Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region Friaul-Julisch Venetien sowohl mit den Güterkraftverkehrsunternehmen im restlichen Italien und in anderen Ländern als auch mit den Unternehmen des Werksverkehrs im Wettbewerb. Die italienischen Behörden haben die Anwendung der De-minimis-Regel geltend gemacht, da die Subventionen einen recht geringen Umfang haben. Der Gemeinschaftsrahmen für KMU-Beihilfen sowie die De-Minimis-Regel wurden jedoch erst 1992 angenommen (11) und 1996 geändert (12) und gelten gemäß Ziffer 2.2 des Gemeinschaftsrahmens nicht für den Verkehrsbereich, da hier eigene Wettbewerbsvorschriften bestehen.
Es ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen, die ausschließlich inländischen, regionalen oder örtlichen Güterkraftverkehr betreiben, und Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätig sind. Erstere stehen mit den übrigen italienischen Güterkraftverkehrsunternehmen und den Unternehmen aus der Gemeinschaft, die in Italien Kabotageverkehr durchführen, im Wettbewerb. Wie oben ausgeführt wurde, stand der inländische Güterkraftverkehrsmarkt dem gemeinschaftlichen Wettbewerb jedoch erst ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 offen. Angesichts eines fehlenden gemeinschaftlichen Wettbewerbs konnte die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen, die ausschließlich inländischen, regionalen oder örtlichen Güterkraftverkehr durchführten, den Handel in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.
Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die zwischen 1981 und dem 1. Juli 1990 aufgrund der Regionalgesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 den Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien, die ausschließlich inländischen, regionalen oder örtlichen Güterkraftverkehr durchführten, gewährten Subventionen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Die ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89, also ab dem 1. Juli 1990, den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region Friaul-Julisch Venetien gewährten Beihilfen stellen demgegenüber staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag dar, weil sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Nach Einleitung des Verfahrens haben die italienischen Behörden geltend gemacht, daß es sich bei mehr als 80 % der Begünstigten um Klein- oder Kleinstunternehmen mit einem einzigen Fahrzeug handelt, die ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich örtlich ausüben. Die Kommission vertritt dennoch die Auffassung, daß der örtliche Charakter der Geschäftstätigkeit kein Kriterium darstellt, das eine Beeinträchtigung des Handels ausschließt, da dieser Sektor Zugang zu einem - wenn auch kontingentierten - Kabotageverkehr hat. Die Unternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien, die grenzüberschreitende Beförderungen durchführen, stehen seit 1969 im Wettbewerb mit anderen italienischen Unternehmen, die ebenfalls in diesem Bereich tätig sind.
Nach Angaben der italienischen Behörden ist der Anteil der Güterkraftverkehrsunternehmen der Region am grenzüberschreitenden Verkehr nur marginal, was nahelegt, daß der Wettbewerb der regionalen Unternehmen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr von geringer Bedeutung ist. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, daß der begrenzte Charakter des Wettbewerbs nicht ausreicht, um die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag im Bereich des Güterkraftverkehrs auszuschließen. Durch die Verstärkung der Stellung der Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs, der am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt ist, besteht die Gefahr, daß der innergemeinschaftliche Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 beeinträchtigt wird.
Die in den Gesetzen Nr. 4/85 und Nr. 28/81 vorgesehene Beihilfe stärkt die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region Friaul-Julisch Venetien gegenüber ihren Wettbewerbern, und zwar seit dem 1. Juli 1990 gegenüber den im Inlandsverkehr tätigen Unter nehmen und seit 1969 gegenüber den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen auf eine Weise, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. VIII Da bestimmte Finanzmaßnahmen zugunsten des gewerblichen Güterkraftverkehrs eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob die Ausnahme- und Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 77, 92 und 93 EG-Vertrag erfuellt werden.
Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (14), läßt Beihilfen "bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen für den Zugang zum Markt" zu, sofern sie "ausnahmsweise und vorübergehend mit dem Ziel gewährt werden, im Rahmen eines Sanierungsplans eine Überkapazität zu beseitigen, die ernste strukturelle Schwierigkeiten zur Folge hat, und auf diese Weise dazu beitragen, daß den Erfordernissen des Verkehrsmarkts besser entsprochen wird".
Die italienischen Behörden haben in ihrer Antwort auf die Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens betont, daß es in der Region Friaul-Julisch Venetien keine Überkapazität in diesem Wirtschaftszweig gab, sondern im Gegenteil der Fuhrpark angesichts des tatsächlichen Bedarfs um 20 % zu klein war, was bedeutet, daß die Produktionsmittel und das Personal in der Region mit nachteiligen Folgen für die Sicherheit überbeansprucht wurden. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die in Rede stehende Beihilfe nicht die Freistellungsvoraussetzung von Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d) der obengenannten Verordnung erfuellt, da sie nicht im Rahmen eines Sanierungsplans für den betreffenden Wirtschaftszweig im Sinne dieses Artikels gewährt wird und nicht das Ziel hat, eine Überkapazität in diesem Wirtschaftszweig zu beseitigen.
Die italienischen Behörden haben in ihrer Antwort auf die Mitteilung zur Verfahrenseröffnung geltend gemacht, daß der Fuhrpark der Region ein hohes Alter habe, was sich negativ auf die Luftverschmutzung, die Lärmbelästigung und die Sicherheit auswirke. Es bedürfe daher einer finanziellen Anstrengung für die Erneuerung des Fuhrparks, die von den Unternehmen des Wirtschaftszweigs nur schwer erbracht werden könne. Die italienischen Behörden haben außerdem vorgebracht, daß die Gewährung von Beihilfen für die Erneuerung des Fuhrparks von der Kommission in der Vergangenheit nicht abgelehnt worden zu sein scheine, wie aus der Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr.
E/1883/96 hervorgehe. Die Kommission ist der Auffassung, daß Subventionen für das Leasing von Fahrzeugen Beihilfen darstellen, die nur schwer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind, insbesondere weil sie eine Erhöhung der Kapazität zur Folge haben, was gegen Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 verstößt. Ferner beschränkt sich die Antwort der Kommission auf die von den italienischen Behörden angeführte parlamentarische Anfrage auf den Hinweis, daß für solche Beihilfen nach Artikel 93 EG-Vertrag die Genehmigung der Kommission erforderlich ist. Daraus läßt sich jedoch nicht eine befürwortende Haltung der Kommission bezüglich der Beihilfen zur Fuhrparkerneuerung ableiten.
Wie bereits ausgeführt wurde, war ein Teil der Beträge (zwischen 10 und 15 %) zur Finanzierung von Ausrüstungen für den kombinierten Verkehr bestimmt. Bis zum 31. Dezember 1992 gewährte Beihilfen sind, soweit sie vorübergehend gewährt wurden und den kombinierten Verkehr fördern sollten, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1658/82 (15) und die Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 (16), vom Beihilfeverbot ausgenommen; später gewährte Beihilfen sind aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 (17) und die Verordnung (EG) Nr.
543/97, vom Beihilfeverbot ausgenommen, sofern sie Investitionen in Ausrüstungen für den Verkehr betreffen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt sind und ausschließlich dafür eingesetzt werden. Die Beihilfen für den kombinierten Verkehr, die durch die Beihilferegelung der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährt wurden, waren für den Kauf von Wechselbehältern und entsprechenden Haltevorrichtungen auf den Fahrzeugen und Sattelanhängern für den kombinierten Verkehr bestimmt. Diese Beihilfen erfuellen somit die Bedingungen der obengenannten Ausnahmebestimmungen zur Förderung des kombinierten Verkehrs.
Die Kommission ist daher der Auffassung, daß für sie bis zum 31. Dezember 1997 die in Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 vorgesehene Freistellung gilt. Die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3 Buchstaben b) und d) bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt liegen nach Auffassung der Kommission nicht vor, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher handelt und die Beihilfen weder zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse gewährt wurden, noch der Förderung von Vorhaben von europäischem Interesse oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dienen.
Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag ist die Freistellung von Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete möglich. Die italienischen Behörden haben in ihrem Antwortschreiben auf die Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens geltend gemacht, daß zwei Drittel der Region Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung (Ziel 2) und benachteiligte Gebiete (Ziel 5b) umfassen. Zum einen ist die Beihilfe jedoch nicht Bestandteil eines Plans für die regionale Entwicklung, der alle Wirtschaftszweige der Region betrifft, sondern eine auf einen Wirtschaftszweig bezogene Maßnahme, die ausschließlich den gewerblichen Güterkraftverkehr der Region Friaul-Julisch Venetien betrifft; zum anderen gehört nicht das gesamte Gebiet der Region zu den Gebieten, für die Freistellungen erteilt werden können.
Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in diesem Fall nicht vorliegen. Die Freistellung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag möglich, soweit die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Was die Leasingbeihilfen für Fahrzeuge nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 4/85 angeht, handelt es sich jedoch um Betriebsbeihilfen, die nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8.
Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens AG/Kommission (18), Beihilfen darstellen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen und die nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Die Voraussetzungen für eine solche Freistellung liegen im übrigen im Fall der in Rede stehenden Beihilferegelung nicht vor, da diese nicht von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, z.B. Umstrukturierungsplänen, begleitet wird.
Die italienischen Behörden haben zwar in ihrer Antwort auf die Mitteilung zur Einleitung des Verfahrens auf die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs verwiesen, beziehen sich dabei aber auf die künftige Umstrukturierung und Rationalisierung des Sektors, die sie durch neue Beihilferegelungen in der Region herbeiführen wollen. Die italienischen Behörden haben auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, daß hinsichtlich der Beihilfen andere Ausnahme- oder Freistellungsvoraussetzungen des EG-Vertrags oder der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erfuellt sind. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfen, die den im Inlandsverkehr tätigen Güterkraftverkehrsunternehmen der Region Friaul-Julisch Venetien ab dem 1.
Juli 1990 und den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährt wurden, im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. IX Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte die Kommission rechtzeitig von den Beihilfen unterrichtet werden müssen. Da die italienische Regierung die Beihilferegelung eingeführt hat, ohne der Notifizierungspflicht zu genügen, ist die Beihilferegelung als unzulässig anzusehen. In ihrem Schreiben vom 14. Februar 1997, in der sie der italienischen Regierung die Einleitung des Verfahrens mitteilte, hat die Kommission auf ihre Mitteilung (19) hingewiesen, in der die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, daß die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat durch Entscheidung auferlegen kann, eine unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern.
Im vorliegenden Fall erachtet die Kommission die Rückforderung für notwendig, um die vor Gewährung der Beihilfe geltenden gleichen Wettbewerbsbedingungen wieder herzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährten Subventionen der Region Friaul-Julisch Venetien (im folgenden "die Subventionen"), die vor dem 1. Juli 1990 an Unternehmen geleistet wurden, die ausschließlich örtliche, regionale oder inländische Beförderungen durchführen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die nicht von Artikel 1 dieser Entscheidung erfaßten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 verstößt.
Artikel 3 Die zur Finanzierung von Ausrüstungen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt sind und nur im kombinierten Verkehr verwendet werden, bestimmten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, jedoch gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1170/70 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die ab dem 1. Juli 1990 gewährten Subventionen an Unternehmen des örtlichen, regionalen und inländischen Verkehrs sowie die Subventionen an Unternehmen, die grenzüberschreitenden Verkehr durchführen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung weder nach Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag noch nach der Verordnung (EWG) Nr.
1107/70 erfuellt sind. Artikel 5 Italien hat die Zahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen einzustellen und die geleisteten Beihilfen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfahren und Vorschriften des italienischen Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Artikel 6 Italien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um ihr nachzukommen.
Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. C 98 vom 26. 3. 1997, S. 16. (2) ABl. C 98 vom 26. 3. 1997, S. 16. (3) ABl. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 3. (4) ABl. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1. (5) ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 13. (6) ABl. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1. (7) Diese Angaben entstammen einem Artikel über die Verkehrsleistung im Güterkraftverkehr 1993 in der Vierteljahreszeitschrift "Sistemi di Trasporto", Ausgabe Juli-September 1995. (8) Urteil des EuGH vom 14. November 1984 in der Rechtssache C-323/82, Intermills/Kommission, Slg.
1984, 3809, und Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache C-284/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013. (9) ABl. L 373 vom 21. 12. 1992, S. 4. (10) Slg. 1969, S. 523. (11) ABl. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (12) ABl. C 213 vom 27. 7. 1996, S. 4, und ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (13) ABl. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. (14) ABl. L 84 vom 26. 3. 1997, S. 6. (15) ABl. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1. (16) ABl. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 24. (17) ABl. L 364 vom 12. 12. 1992, S. 11. (18) Slg. 1995, S. II-1679. (19) ABl. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.