Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/238/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

CELEX
31998D0238
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-01-26
In force since
1998-01-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/238/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits Amtsblatt Nr. L 097 vom 30/03/1998 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (98/238/EG, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und Zustimmung des Rates, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in der Erwägung, daß das am 17.

Juli 1995 unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlußakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der Protokolle und der Schlußakte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuß vertreten soll, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl handeln. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 79 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar.

Ein Vertreter des Präsidenten des Rates führt gemäß Artikel 82 des Abkommens den Vorsitz im Assoziationsausschuß und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 96 des Abkommens vorgesehene Notifikation für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die entsprechende Notifikation für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1998. Im Namen der Kommission Der Präsident J. SANTER Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions