98/243/JI: Beschluß des Rates vom 19. März 1998 über die Aufteilung der Kosten für die Herstellung der Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel Amtsblatt Nr. L 099 vom 31/03/1998 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 1998 über die Aufteilung der Kosten für die Herstellung der Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel (98/243/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.8 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI vom 16.
Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Annahme der technischen Spezifikationen nach Artikel 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI durch den Rat hat zur Folge, daß Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel erstellt werden müssen. Das Königreich der Niederlande hat sich bereit erklärt, die Druckvorlagen für die übrigen Mitgliedstaaten zu erstellen. Die Kosten, die dem Königreich der Niederlande für die Erstellung der Druckvorlagen entstehen, sind unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen - BESCHLIESST:
Artikel 1 Das Königreich der Niederlande wird ermächtigt, im Namen der Mitgliedstaaten die Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel zu erstellen. Artikel 2 Die Gesamtkosten der Herstellung der Druckvorlagen für die einheitlich gestalteten Aufenthaltstitel werden durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten, die als Grundlage für die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1997 dient (2).
Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Artikels ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (3). Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. März 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. STRAW (1) ABl. L 7 vom 10.1.1997, S. 1. (2) ABl. L 44 vom 14.2.1997, S. 127. (3) ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.