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98/265/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Litauen

CELEX
31998D0265
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-03-30
In force since
1998-04-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/265/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Litauen Amtsblatt Nr. L 121 vom 23/04/1998 S. 0031 - 0035 BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 1998 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Litauen (98/265/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat von Luxemburg hat erklärt, daß die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt. In der Verordnung (EG) Nr. 622/98 heißt es, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen für jede der Beitrittspartnerschaften, die den einzelnen beitrittswilligen Ländern unterbreitet werden, sowie über spätere signifikante Änderungen daran beschließt. Die Hilfe der Gemeinschaft setzt voraus, daß wesentliche Voraussetzungen erfuellt sind; sie hängt insbesondere von der Einhaltung der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen und von Fortschritten im Hinblick auf die Erfuellung der Kopenhagener Kriterien ab.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Gewährung der Heranführungshilfe treffen. Der Europäische Rat von Luxemburg hat beschlossen, daß die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft und die Fortschritte bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands von den im Rahmen der Europa-Abkommen eingesetzten Gremien geprüft werden. Die Stellungnahme der Kommission enthielt eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Republik Litauen auf die Mitgliedschaft und nannte eine Reihe prioritärer Bereiche für die weitere Arbeit.

Die Republik Litauen sollte ein nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands erstellen. Dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele enthalten, die im Rahmen der Beitrittspartnerschaft festgelegt worden sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 werden die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Litauen im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Rahmen der Europa-Abkommen eingesetzten Gremien und von den zuständigen Stellen des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstatten wird.

Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 30. März 1998. Im Namen des Rates Der Präsident M. BECKETT (1) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1. ANHANG LITAUEN 1. Ziele Ziel der Beitrittspartnerschaft ist es, in einem einheitlichen Rahmenwerk die in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Litauens auf Beitritt zur Europäischen Union ermittelten prioritären Bereiche für die weiteren Arbeiten, die verfügbaren finanziellen Mittel zur Unterstützung Litauens bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und die Bedingungen für diese Unterstützung festzulegen.

Die Beitrittspartnerschaft liefert ein Rahmenwerk für das politische Instrumentarium zur Unterstützung der Beitrittskandidaten bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Zu diesen Instrumenten gehören unter anderem das von Litauen anzunehmende Nationale Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands, die Gemeinsame Bewertung der wirtschaftspolitischen Prioritäten, der Pakt gegen die organisierte Kriminalität und der Fahrplan für den Binnenmarkt. Für die Vorbereitung und Umsetzung dieser verschiedenen Instrumente gelten jeweils spezifische Verfahren. Sie sind zwar nicht Bestandteil dieser Beitrittspartnerschaft, jedoch sind ihre Prioritäten mit ihr kompatibel.

2. Grundsätze Für jedes Beitrittsland wurden die prioritären Bereiche nach seiner Fähigkeit ausgewählt, der Verpflichtung nachzukommen, die Kopenhagener Kriterien zu erfuellen, wonach die Mitgliedschaft folgendes voraussetzt: - institutionelle Stabilität des Beitrittslands als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz der Minderheiten; - funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - Fähigkeit zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, einschließlich der Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Auf seiner Tagung in Madrid hob der Europäische Rat hervor, daß die Beitrittsländer ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, um ein reibungsloses Funktionieren der Gemeinschaftspolitik nach dem Beitritt zu gewährleisten. In Luxemburg wies er darauf hin, daß die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in einzelstaatliches Recht zwar notwendig, aber nicht ausreichend ist; entscheidend ist seine tatsächliche Anwendung. 3. Prioritäten und Zwischenziele In den Stellungnahmen der Kommission und den darauffolgenden Erörterungen im Rat wurde hervorgehoben, welche Anstrengungen die Beitrittsländer im Hinblick auf den Beitritt in bestimmten Bereichen noch unternehmen müssen, und darauf hingewiesen, daß gegenwärtig keines dieser Länder alle Kopenhagener Kriterien vollständig erfuellt.

Daher müssen für die Prioritäten Zwischenstufen definiert werden, für die in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern konkrete Ziele vereinbart werden. Davon, inwieweit diese Ziele erreicht werden, hängt dann das Ausmaß der gewährten Hilfe, der Fortschritt der laufenden Verhandlungen mit einigen Ländern und die Aufnahme von Verhandlungen mit den anderen ab. Diese Prioritäten und Zwischenziele wurden in zwei Gruppen eingeteilt, und zwar kurzfristige und mittelfristige Ziele und Prioritäten. Grundlage für die Auswahl der kurzfristigen Ziele war die realistische Annahme, daß Litauen sie im Laufe oder bis Ende des Jahres 1998 erreichen oder sich ihnen nähern wird.

Da bis dahin nur wenig Zeit verbleibt und ein gewisses Maß an Verwaltungskapazität erforderlich ist, wurde nur eine begrenzte Zahl von kurzfristigen Prioritäten ausgewählt. Die Maßnahmen mittelfristiger Priorität dürften mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen, obwohl auch sie bereits 1998 in Angriff genommen werden können und sollten. Litauen wird aufgefordert, bis Ende März ein Nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands anzunehmen, das einen Zeitplan für die Erreichung dieser Prioritäten und Zwischenziele und, soweit möglich und sachdienlich, Angaben über die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen enthält.

In der Beitrittspartnerschaft wird festgestellt, daß Litauen in sämtlichen in der Stellungnahme aufgezeigten Bereichen Fortschritte machen muß. Die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in einzelstaatliches Recht allein ist nicht ausreichend, darüber hinaus kommt es darauf an, daß er nach den gleichen Normen wie in der Union angewandt wird. In allen im folgenden aufgeführten Bereichen steht eine glaubhafte und effiziente Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands noch aus. Auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission und der darauffolgenden Erörterung im Rat wurden für Litauen die folgenden kurz- und mittelfristigen Prioritäten ermittelt.

3.1. Kurzfristige Prioritäten (1998) Wirtschaftliche Reform: Festlegung mittelfristiger wirtschaftspolitischer Prioritäten und gemeinsame Bewertung im Rahmen des Europa-Abkommens; Beschleunigung der umfassenden Privatisierung und Fortschritte bei der Umstrukturierung des Bankwesens, des Energiesektors und der Agrar- und Ernährungswirtschaft; Durchsetzung der Finanzdisziplin der Unternehmen. Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden: insbesondere erhebliche Anstrengungen in den Bereichen Reform des öffentlichen Dienstes, Überwachung der Grenzen, Zoll, Steuern und Finanzen sowie Vorbereitung einer Ausbildungsstrategie für den öffentlichen Dienst und die Justizverwaltung sowie für die Verwaltung im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, vor allem in bezug auf die Einrichtungen an den Außengrenzen, Ausbau der Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes, Aufbau der erforderlichen Verwaltungsbehörden für die Regional- und Strukturpolitik.

Binnenmarkt: unter anderem weitere Rechtsangleichung in den Bereichen geistiges und gewerbliches Eigentum, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Verwaltung im Pflanzenschutz- und Veterinärbereich und Ausbau der unabhängigen Normungs- und Konformitätsbewertungseinrichtungen. Verabschiedung eines neuen Wettbewerbsgesetzes und Aufstellung eines transparenten Verzeichnisses der staatlichen Beihilfen. Justiz und Inneres: insbesondere weitere Anstrengungen zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie zur Verbesserung der Überwachung der Grenzen und der Bedingungen in den Einrichtungen für die Aufnahme von Flüchtlingen.

Umwelt: Fortführung der Umsetzung der Rahmenvorschriften, Ausarbeitung und Beginn der Umsetzung detaillierter Programme für die Rechtsangleichung und Umsetzungsstrategien für einzelne Rechtsakte. Planung und Beginn der Umsetzung dieser Programme und Strategien. Energie: insbesondere Entwurf einer umfassenden, langfristigen Strategie für den Energiesektor und eines Plans zur Stillegung des Kernkraftwerks Ignalina gemäß den im Rahmen des Abkommens über den Fonds für nukleare Sicherheit (Nuclear Safety Account Agreement) eingegangenen Verpflichtungen. 3.2. Mittelfristige Prioritäten Wirtschaftliche Reform:

Konsolidierung der Privatisierung und Umstrukturierung des Bankwesens, des Energiesektors und der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie Angleichung des Rechtsrahmens (Konkurs- und Wettbewerbsrecht, Vereinfachung der Vorschriften für die Unternehmen einschließlich der Genehmigungsverfahren). Wirtschaftspolitik: regelmäßige Überprüfung der gemeinsamen Bewertung der wirtschaftspolitischen Prioritäten im Rahmen des Europa-Abkommens, vor allem der Kopenhagener Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union und der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik (Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Vorlage von Konvergenzprogrammen, Vermeidung übermäßiger Defizite); auch wenn nicht erwartet wird, daß Litauen den Euro unmittelbar nach dem Beitritt übernimmt, sollte die Politik Litauens auf die Verwirklichung der tatsächlichen Konvergenz im Einklang mit dem Ziel der Union, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, und der nominalen Konvergenz gemäß den Anforderungen für die Übernahme des Euro ausgerichtet sein.

Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsbehörden: Aufbau eines Dienstes für die Betrugsbekämpfung und eines staatlichen Rechnungshofs sowie Einführung von Haushalts- und Finanzkontrollmechanismen; Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Gemeinschaftsrecht und seiner Anwendung; Stärkung der Behörden für Justiz und Inneres (genug qualifiziertes Personal, vor allem bei Polizei und Grenzschutz sowie in Ministerien und Gerichten), Stärkung der Behörde für nukleare Sicherheit; Reform der Finanzverwaltung (Zölle und Steuern) zur Gewährleistung der Fähigkeit, den gemeinschaftlichen Besitzstand anzuwenden, Stärkung der Behörden für die Lebensmittelüberwachung.

Binnenmarkt: unter anderem Rechtsangleichung, in den Bereichen Liberalisierung des Kapitalverkehrs, öffentliches Auftragswesen, Politik im audiovisuellen Bereich, indirekte Steuern und Statistik, weitere Angleichung und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, insbesondere in bezug auf die Überwachung staatlicher Beihilfen; Stärkung der Wettbewerbsbehörden, Ausbau der Einrichtungen für Normung und Konformitätsbewertung, Einrichtung eines Marktaufsichtsystems und Angleichung der horizontalen und technischen Vorschriften für gewerbliche Waren, Förderung der Entwicklung der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Telekommunikation, Verbraucherschutz und Binnenmarkt für Energie.

Justiz und Inneres: Einrichtung einer wirksamen Überwachung der Grenzen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität (insbesondere Geldwäsche, Drogen- und Menschenhandel), und der Korruption; Angleichung der Visumpolitik an die der Union und Vollendung der Angleichung an internationale Übereinkünfte; Umsetzung der Migrationspolitik und Anwendung der Asylverfahren insbesondere im Hinblick auf den Schengen-Besitzstand. Landwirtschaft: unter anderem Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Agrarbereich (einschließlich Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, insbesondere Kontrollen an der Außengrenze), Berücksichtigung der umweltrelevanten Aspekte der Landwirtschaft und der Artenvielfalt, Vollendung des Katasters und der Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Grund und Boden.

Aufbau der erforderlichen Verwaltung zur Umsetzung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), insbesondere der wesentlichen Mechanismen und Verwaltungsbehörden für die Überwachung der Agrarmärkte und für die Umsetzung von Maßnahmen für die Strukturreform und für die ländliche Entwicklung, Annahme und Umsetzung der Veterinär- und Pflanzenschutzvorschriften, Modernisierung bestimmter Lebensmittelverarbeitungsbetriebe und Prüf- und Diagnoseeinrichtungen, Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Fischerei: Aufbau der erforderlichen Kapazitäten für die Umsetzung und die Durchsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik.

Energie: Umsetzung einer auf Effizienz und Diversifizierung basierenden umfassenden Energiestrategie einschließlich der Einhaltung der nuklearen Sicherheitsnormen und der realistischen Verpflichtungen für die Abschaltung von Kernkraftwerken (NSA). Verkehr: weitere Anstrengungen zur Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere im Bereich des Seeverkehrs (Sicherheit), des Straßen- und des Schienenverkehrs sowie erforderliche Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur, vor allem in den Ausbau der transeuropäischen Netze. Beschäftigung und Soziales: Entwicklung geeigneter Arbeitsmarktstrukturen und gemeinsame Prüfung der Beschäftigungspolitik in Vorbereitung der Beteiligung an der unionsweiten Koordinierung der Beschäftigungspolitik, Angleichung des Arbeitsrechts sowie der Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsmedizin und -schutz, insbesondere baldige Übernahme der Rahmenrichtlinie "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit", Intensivierung eines aktiven sozialen Dialogs;

Weiterentwicklung des sozialen Schutzes; Durchsetzung der Chancengleichheit, Maßnahmen zur Angleichung der öffentlichen Gesundheitsstandards an die Normen der Union. Umwelt: unter anderem Aufbau leistungsfähiger Kontroll- und Durchsetzungsstrukturen, kontinuierliche Planung und Umsetzung der Angleichungsprogramme in bezug auf einzelne Rechtsakte. Besondere Beachtung sollten die Bereiche Luftverschmutzung, Trinkwasser und Abfall sowie nukleare Sicherheit finden. Die Umweltbelange und die Notwendigkeit nachhaltiger Entwicklung sind bei der Entwicklung und Umsetzung der nationalen und sektoralen Politik zu berücksichtigen.

Regionalpolitik und Kohäsion: Schaffung des Rechts-, Verwaltungs- und Haushaltsrahmens für eine nationale Politik zur Überwindung des Regionalgefälles mit Hilfe eines integrierten Ansatzes, um nach dem Beitritt in die Strukturprogramme der Union einbezogen werden zu können. 4. Programmierung Litauen wurden im Zeitraum 1995-1997 PHARE-Mittel von insgesamt 145 Mio. ECU zugewiesen. Vorbehaltlich der Genehmigung des PHARE-Haushalts für den verbleibenden Zeitraum wird die Kommission die Zuweisungen für 1998 und 1999 bestätigen. Darüber hinaus kann Litauen Unterstützung aus der für 1998 geplanten Aufholfazilität (catch-up facility) erhalten.

Die Finanzierungsvorschläge werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 dem PHARE-Verwaltungsausschuß vorgelegt. Sämtliche Investitionsvorhaben erfordern eine gemeinsame Finanzierung mit den Beitrittskandidaten. Ab 2000 umfaßt die finanzielle Unterstützung auch Agrarbeihilfen und ein strukturpolitisches Instrument, das ähnliche Prioritäten wie der Kohäsionsfonds setzen wird. 5. Konditionalität Die Unterstützung der Gemeinschaft setzt voraus, daß Litauen seinen Verpflichtungen gemäß dem Europa-Abkommen nachkommt und Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien sowie bei der Umsetzung dieser Beitrittspartnerschaft macht.

Die Nichterfuellung dieser Bedingungen könnte einen Ratsbeschluß über die Aussetzung der finanziellen Unterstützung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 zur Folge haben. 6. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens bereits ab 1998 überwacht, bevor die Kommission dem Rat den ersten regelmäßigen Bericht über die Fortschritte Litauens, auch bei der Umsetzung dieser Beitrittspartnerschaft, vorlegt. Die einzelnen Bereiche der Beitrittspartnerschaft werden in den entsprechenden Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuß erörtert die allgemeinen Entwicklungen, Fortschritte und Probleme bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele sowie die spezifischeren Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen.

Der Assoziationsausschuß erstattet dem Assoziationsrat Bericht über die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft. Der PHARE-Verwaltungsausschuß stellt die Vereinbarkeit der Finanzierungsbeschlüsse mit den Beitrittspartnerschaften sicher. Die Beitrittspartnerschaft wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 angepaßt. Die Kommission schlägt vor Ende 1999 und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen vor, diese Partnerschaft zu überprüfen, worüber der Rat förmlich beschließen wird. Dabei wird auch geprüft, inwiefern die Zwischenziele unter Berücksichtigung der Fortschritte Litauens bei der Erreichung der Ziele dieser Partnerschaft genauer zu bestimmen sind.

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