98/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1998 über den Entzug der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fenvalerat (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 117 vom 21/04/1998 S. 0015 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1998 über den Entzug der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fenvalerat (Text von Bedeutung für den EWR) (98/270/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1199/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (4), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgelegt und die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt. Fenvalerat war einer der neunzig Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) überprüft wurden. Die betreffenden Antragsteller haben dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3600/92 bestimmte Informationen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt, daß keines der vorgelegten Dossiers den Anforderungen des Artikels 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung genügt. Die Kommission hat von keinem Mitgliedstaat einen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung erhalten, wonach dieser Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden soll. Daher ist davon auszugehen, daß das zur Überprüfung dieses Wirkstoffes erforderliche vollständige Datenmaterial im Rahmen des Arbeitsprogramms nicht vorgelegt wird, so daß eine Überprüfung dieses Wirkstoffs und seine Aufnahme in Anhang I in diesem Rahmen nicht möglich ist.
Somit ist eine Entscheidung zu treffen, um die bereits erteilten Zulassungen für die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel zu entziehen. Diese Entscheidung schließt eine künftige Prüfung von Fenvalerat im Rahmen der Bestimmungen für neue Wirkstoffe gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG nicht aus. Diese Entscheidung berührt nicht etwaige Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährung einer Übergangsfrist zum Aufbrauchen, Lagern, Vermarkten und Verwenden von Lagerbeständen nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutzmittel - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß 1. alle Zulassungen für die Fenvalerat enthaltenden Pflanzenschutzmittel innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum dieser Entscheidung entzogen werden; 2. ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung die Zulassungen für Fenvalerat enthaltende Pflanzenschutzmittel aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. April 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 366 vom 15.
12. 1992, S. 10. (2) ABl. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 19. (3) ABl. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8. (4) ABl. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 1. (5) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.