Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/277/EG: Beschluss der Kommission vom 16. April 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916

CELEX
31998D0277
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-16
In force since
1998-04-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/277/EG: Beschluss der Kommission vom 16. April 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 Amtsblatt Nr. L 126 vom 28/04/1998 S. 0036 - 0039 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. April 1998 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 (98/277/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 14, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 10. Januar 1997 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend "Verordnung" genannt).

Der Antrag wurde von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) im Namen ihrer Mitglieder gestellt. (2) In dem Antrag wird behauptet, daß der sogenannte Antidumping Act der USA von 1916 (3) (nachstehend "Antidumping Act 1916" genannt) gegen das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend "WTO-Übereinkommen" genannt) und seine Anhänge verstößt; ferner behauptet Eurofer, daß ihre Mitglieder wegen der Nichtaufhebung des Antidumping Act 1916 durch die Vereinigten Staaten unter handelsschädigenden Auswirkungen leiden und daß ihnen weitere handelsschädigende Auswirkungen drohen.

Mit dieser Begründung ersuchte der Antragsteller die Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vereinigten Staaten zur Aufhebung des Antidumping Act 1916 zu bewegen. (3) Der Anhang enthielt genügend Anscheinsbeweise, um die Einleitung eines gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 der Verordnung zu rechtfertigen. Daher wurde am 25. Februar 1997 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet (4). (4) Nach Einleitung des gemeinschaftlichen Untersuchungsverfahrens führte die Kommission eine eingehende Prüfung der Rechts- und Faktenlage durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung gelangte die Kommission zu folgenden Ergebnissen.

B. FESTSTELLUNGEN ZUM VORLIEGEN EINES HANDELSHEMMNISSES (5) Der Antidumping Act der USA von 1916 ist nach wie vor in Kraft und anwendbar auf die Einfuhr und den Verkauf von Waren ausländischen Ursprungs in den Vereinigten Staaten, einschließlich Waren mit Ursprung in Ländern, die Mitglieder der WTO sind. Neben dem Antidumping Act 1916 besteht auch der Tariff Act von 1930, der die Durchführungsvorschriften der USA zu den multilateralen Antidumpingbestimmungen enthält. (6) Der Antidumping Act 1916 verbietet die Einfuhr und den Verkauf von Waren auf dem US-Markt zu einem niedrigeren Preis als im Ursprungsland oder in anderen Ausfuhrländern.

Im Antidumping Act 1916 heißt es wörtlich: "Die Einfuhr und der Verkauf sowie die Veranlassung von Einfuhr und Verkauf von Waren in den Vereinigten Staaten, sowohl einfach als auch systematisch, zu einem wesentlich niedrigeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert bzw. Großhandelspreis zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten auf den wichtigsten Märkten des Herstellungslandes oder anderer fremder Länder, in die diese Waren normalerweise ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der für die Einfuhr und den Verkauf in den Vereinigten Staaten erforderlichen Frachtkosten, Zölle sowie anderen Abgaben und Kosten ist jedem untersagt, der Waren aus dem Ausland in die Vereinigten Staaten einführt oder diese Einfuhr fördert, sofern dies in der Absicht erfolgt, einen Wirtschaftszweig in den Vereinigten Staaten zu vernichten oder zu schädigen oder den Handel mit diesen Waren in den Vereinigten Staaten ganz oder teilweise einzuschränken oder zu monopolisieren." Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz kann auf Antrag der geschädigten Partei Schadensersatzleistungen in dreifacher Höhe sowie Strafen (Geld- und Haftstrafen) nach sich ziehen.

(7) Der im Antidumping Act 1916 geregelte Sachverhalt entspricht der in Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend "GATT 1994" genannt) und in dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend "WTO-Antidumpingübereinkommen" genannt) beschriebenen Praxis. (8) Mehrere Punkte des Antidumping Act der USA von 1916 verstoßen gegen die multilateralen Handelsregeln. (9) In bezug auf Artikel VI des GATT 1994 sowie auf das WTO-Antidumpingübereinkommen ist die Kommission der Auffassung, daß mindestens folgende Bestimmungen verletzt werden: - Artikel VI Absatz 1 Buchstaben a) und b) des GATT 1994 sowie Artikel 2 Absätze 1 und 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens; danach ist das ausschlaggebende Kriterium für die Ermittlung des Normalwerts der tatsächliche Preis im Ausfuhrland, wogegen die im Antidumping Act 1916 genannten Kriterien vollständig austauschbar sind; - Artikel VI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 2 Absatz 1 des WTO-Antidumpingübereinkommens; danach liegt Dumping erst dann vor, wenn eine Ware auf den Markt eines anderen Landes gebracht wird, wogegen laut Antidumping Act 1916 ein tatsächlicher Verkauf auf dem Markt der USA nicht erforderlich ist und die bloße Preisangabe eines ausländischen Unternehmens als ausreichend angesehen wird; - Artikel VI Absatz 2 des GATT 1994; danach ist die einzig mögliche Schutzmaßnahme gegen Dumping ein Antidumpingzoll, wogegen der Antidumping Act 1916 dreifache Schadensersatzleistungen, Geld- und Haftstrafen androht; - Artikel I des WTO-Antidumpingübereinkommens; dieses verlangt vor der Erhebung jedweden Zolles die Durchführung einer Untersuchung (nach bestimmten Verfahrensregeln), wogegen gemäß dem Antidumping Act 1916 Maßnahmen unmittelbar und ohne vorherige Untersuchung angewandt werden; - Artikel VI des GATT 1994 und Artikel 3 des WTO-Antidumpingübereinkommens; in diesen Artikeln wird der Begriff der "bedeutenden Schädigung" genau definiert und näher bestimmt, wogegen im Antidumping Act 1916 der Begriff der Schädigung nicht näher bestimmt wird; - Artikel VI des GATT 1994 und Artikel 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens; diese enthalten genaue Bedingungen, unter denen der inländische Wirtschaftszweig als Antragsteller auftreten kann, wogegen gemäß dem Antidumping Act 1916 jede Privatperson als Kläger auftreten kann.

(10) Die Beibehaltung des Antidumping Act 1916 auch nach der Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde in US-amerikanisches Recht durch den Uruguay Round Agreement Act und nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge verstößt gegen Artikel XVI Absatz 4 der WTO-Übereinkommens: "Jedes Mitglied stellt sicher, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen." (11) Die obengenannten Verstöße geben in Verbindung mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO-Übereinkommens und den potentiellen Exportinteressen der Gemeinschaft bei der fraglichen Ware der Europäischen Gemeinschaft das Recht auf Antragstellung.

(12) Darüber hinaus könnte der Antidumping Act 1916 auch auf der Grundlage anderer WTO-Bestimmungen angefochten werden, so etwa Artikel III Absatz 4 des GATT 1994, da gemäß dem Antidumping Act 1916 für den Verkauf von Einfuhrwaren zu niedrigen Preisen strengere Vorschriften gelten als für den Verkauf inländischer Waren. (13) Das Nebeneinanderbestehen und die Anwendbarkeit des Antidumping Act 1916 und des Tariff Act der USA von 1930, der die vertraglichen Antidumpingrechtsvorschriften der USA enthält, bietet der Wirtschaft der USA einen zusätzlichen Schutz, der über das gemäß den WTO-Regeln zulässige Maß hinausgeht.

(14) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Behauptungen des Antragstellers wohlbegründet sind und daß die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 ein Handelshemmnis im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung darstellt, nach dem als Handelshemmnisse "alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen" gelten. (15) Nach Auffassung der Kommission schließt die Bezugnahme auf die genannten Rechtsgrundlagen jedoch nicht aus, daß andere Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge herangezogen werden, sofern sich dies im Verlauf der Verfahren vor den WTO-Gremien als zweckdienlich erweisen sollte.

C. HANDELSCHÄDIGENDE AUSWIRKUNGEN - ERGEBNISSE (16) In dem Antrag von Eurofer wird darauf hingewiesen, daß in den Vereinigten Staaten ein Verfahren gemäß dem Antidumping Act 1916 anhängig ist, in dem ein inländischer Stahlerzeuger gegen die Tochtergesellschaft eines Eurofer-Mitglieds klagt, die Waren eingeführt hat, die nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft stammen und die angeblich gedumpt sind. (17) Das derzeit in den Vereinigten Staaten anhängige Gerichtsverfahren, das sich erst im Anfangsstadium befindet, hat der verklagten Gesellschaft bereits hohe Kosten verursacht und wirkt sich sehr nachteilig auf ihre Vertriebstätigkeiten in den Vereinigten Staaten aus.

Diese Kosten werden im Laufe des Verfahrens unweigerlich noch weiter steigen. (18) Sollte die verklagte Gesellschaft gemäß dem Antidumping Act 1916 verurteilt worden, hätte sie einen so hohen Schadensersatz zu leisten, daß sogar ihr Überleben gefährdet wäre. Der Geforderte Schadensersatz beläuft sich gegenwärtig auf 90 Mio. US-Dollar, und der Kläger kann seine Forderungen weiter erhöhen und die nach Einreichung der Klage erfolgten Einfuhren noch hinzurechnen. Über die Verfahrenskosten hinaus hat der anhängige Prozeß daher auch dadurch weitere handelsschädigende Auswirkungen, daß er das laufende Geschäft der verklagten Gesellschaft behindert.

(19) Es liegen Beweise dafür vor, daß außerdem noch mehrere Stahlimporteure nach dem Antidumping Act 1916 verklagt werden könnten, unter anderem auch wegen der Einfuhr von EG-Waren. Dies würde den Absatz von Gemeinschaftswaren in den Vereinigten Staaten sehr erschweren. (20) Hinzu kommt, daß der Antidumping Act 1916 nicht nur Stahlerzeugnisse anwendbar ist. Daher können US-amerikanische Hersteller jedweder Ware beschließen, sich auf den Antidumping Act 1916 zu berufen, was für die Wirtschaft der Gemeinschaft unabsehbare Folgen haben könnte. (21) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die Behauptungen des Antragstellers wohlbegründet sind und daß die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1916 Handelshemmnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung verursacht.

D. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (22) Daß die WTO-Partner ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, ist von höchster Bedeutung für die Gemeinschaft, die die gleichen Verpflichtungen eingegangen ist. (23) Konkreter wirft die Beibehaltung des Antidumping Act 1916 die Frage auf, wie es um die Erfuellung einer der wichtigsten Querschnittsaufgaben im Rahmen der WTO bestellt ist, nämlich um die Verpflichtung der Mitglieder, ihre Rechtsvorschriften mit ihren multilateralen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. (24) Der sehr weite Geltungsbereich des Antidumping Act 1916 und seine eindeutig protektionistische Ausrichtung gewährt der Wirtschaft der USA einen Schutz, der über das gemäß den WTO-Regeln zulässige Maß hinausgeht; dies ist ein weiterer Grund für die Kommission, tätig zu werden, um zu verhindern, daß andere Wirtschaftszweige der USA beschließen, den Antidumping Act 1916 auszunutzen, was den Ausfuhrinteressen der gesamten Wirtschaft der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde E.

SCHLUßFOLGERUNGEN UND ZU ERGREIFENDE MAßNAHMEN (25) Die Untersuchung ergab, daß nur die Aufhebung des Antidumping Act 1916 sowohl die gegenwärtigen als auch die möglichen künftigen handelsschädigenden Auswirkungen der Beibehaltung dieses Gesetzes beseitigen kann. (26) Das WTO-Übereinkommen und seine Anhänge wurden in den USA mit der Annahme des Uruguay Round Agreement Act (URAA) von 1994 umgesetzt. Dieses jüngere Gesetz, das einzige Instrument zur Umsetzung des WTO-Übereinkommens in den Vereinigten Staaten, enthält keinen Bezug auf den Antidumping Act 1916. Zusätzlich wird im URAA besonders darauf hingewiesen, daß das Recht der uSA Vorrang gegenüber den WTO-Bestimmungen hat.

Die USA könne daher durch kein Mittel, auch nicht im Wege einer privatrechtlichen Streitigkeit, die Einhaltung ihrer im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf das Dumping gewährleisten, wo der Antidumping act 1916 im Widerspruch zu diesen Verpflichtungen steht. (27) Unter diesen Umständen liegt die Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens im Interesse der Gemeinschaft - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Nichtaufhebung des Antidumping Act der Vereinigten Staaten von Amerika von 1916 (5) scheint gegen die Verpflichtungen dieses Landes gemäß dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation zu verstoßen und stellt ein "Handelshemmnis" im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.

3286/94 des Rates dar. (2) Die Gemeinschaft wird gemäß der Vereinbarung über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und anderen einschlägigen WTO-Bestimmungen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika vorgehen, um die Beseitigung des Handelshemmnisses zu erreichen. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 16. April 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 3. (3) "Act of September 8, 1916, 39 Stat.

756". Titel VIII dieses Gesetzes ist im United States Code, §§ 71-74 enthalten. (4) ABl. C 58 vom 25. 2. 1997, S. 14. (5) "Act of September 8, 1916, 39 Stat. 756". Titel VIII dieses Gesetzes is im United States Code, §§ 71-74 enthalten.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions