98/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Sommerraps (Brassica napus L. ssp. oleifera) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 131 vom 05/05/1998 S. 0026 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Sommerraps (Brassica napus L. ssp. oleifera) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (98/291/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23.
April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Artikeln 10 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG wird ein gemeinschaftliches Verfahren festgelegt, mit dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus diesen bestehen, genehmigen können. Den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wurde eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses unterbreitet.
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission die Unterlagen mit einer befürwortenden Stellungnahme übermittelt. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Einwände in bezug auf die Akte erhoben. Der Antragsteller hat im Anschluß daran offiziell beantragt, den Geltungsbereich der Anmeldung auf "die Handhabung des Erzeugnisses bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung" zu beschränken. Der Antragsteller hat die in den ursprünglichen Unterlagen vorgeschlagene Etikettierung wie folgt geändert: - Unternehmen, die das Erzeugnis bekanntemaßen zur weiteren Verarbeitung in die Gemeinschaft einführen, werden Produktinformationen zur Verfügung gestellt, denen entnommen werden kann, daß das angemeldete Erzeugnis, das außerhalb der Gemeinschaft von der Hoechst Schering AgrEvo GmbH oder in deren Lizenz hergestellt wird, in Chargenlieferungen von Sommerraps enthalten sein kann. - Die Produktinformationen enthalten unter anderem die Angabe, daß das Erzeugnis unter Einsatz der Gentechnik hergestellt wurde, sowie Hinweise auf mögliche Verwendungszwecke. - In den Produktinformationen wird ferner darauf hingewiesen, daß in der Gemeinschaft für Erzeugnisse, die aus genetisch verändertem Sommerraps gewonnen werden, spezifische Etikettierungsanforderungen gelten können.
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 90/220/EWG hat die Kommission nach dem in Artikel 21 der genannten Richtlinie festgelegten Verfahren einen Beschluß zu fassen. Die Kommission hat zu dieser Frage die Stellungnahme der durch den Beschluß 97/579/EWG der Kommission (3) eingesetzten zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse eingeholt. Der Wissenschaftliche Ausschuß "Pflanzen" hat am 10. Februar 1998 seine Stellungnahme abgegeben und kam darin zum Schluß, daß es keinen Grund zu der Annahme gibt, daß die Einfuhr dieses Erzeugnisses zum Zweck einer Weiterverarbeitung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt.
Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG, der in den Unterlagen enthaltenen Informationen und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" alle vorgebrachten Einwände geprüft und kam zu dem Schluß, daß es keinen Grund zu der Annahme gibt, daß die Handhabung des Erzeugnisses in der Umwelt bei der Einfuhr sowie vor und während der Lagerung und Verarbeitung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt. Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 90/220/EWG enthalten zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für den Fall, daß neue Informationen über mit dem Produkt verbundene Gefahren vorliegen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels genehmigt die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs das Inverkehrbringen des nachstehenden, von AgrEvo UK Crop Protection Ltd (Ref. C/UK/95/M5/1) angemeldeten Erzeugnisses: Körner von Sommerraps (Brassica napus L. ssp. oleifera) aus herkömmlichen Kreuzungen zwischen genetisch nicht verändertem Raps und einer Linie aus der Transformation Topas 19/2, die unter Verwendung des Plasmids pOCA/Ac gewonnen wurde, mit folgenden Bestandteilen: a) ein synthetisches pat-Gen, das für Phosphinothricinacetyltransferase unter der Kontrolle eines 35S-Promotors und von Terminatorsequenzen des Blumenkohlmosaikvirus kodiert, sowie b) ein nptII-Gen, das für Neomycinphosphotransferase II unter der Kontrolle des Nopalinsynthase-Promotors und einer Octopinsynthase-Terminatorsequenz kodiert.
(2) Die Genehmigung erstreckt sich auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses zur Handhabung in der Umwelt bei der Einfuhr und vor und während der Lagerung und Verarbeitung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. April 1998 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. (2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 72. (3) ABl. L 237 vom 28. 8. 1997, S. 18. (4) ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1.