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98/310/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich

CELEX
31998D0310
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-05-01
In force since
1998-05-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/310/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0014 - 0014 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich (98/310/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1.

Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens.

In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt. Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 26. September 1994, daß in Frankreich ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Frankreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden. Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Frankreich vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu: Das öffentliche Defizit in Frankreich ist seit 1994 zurückgegangen und erreichte 1997 3,0 % des BIP, was dem Referenzwert des Vertrags entspricht. Den Vorausschätzungen zufolge wird das Defizit 1998 geringfügig weiter auf 2,9 % des BIP sinken und die Regierung beabsichtigt, das Defizit 1999 weiter auf 2,3 % des BIP zu verringern.

Die öffentliche Schuldenquote ist gestiegen und erreichte 1997 58,0 % des BIP; sie lag jedoch zu keinem Zeitpunkt über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60% des BIP. Das Defizit entsprach 1997 dem Referenzwert des Vertrags und dürfte 1998 unter den Referenzwert absinken; die öffentliche Schuldenquote liegt weiterhin unter dem Referenzwert des Vertrags - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Frankreich korrigiert worden ist. Artikel 2 Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Frankreich wird aufgehoben.

Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7. (2) Empfehlungen des Rates vom 7. November 1994, 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.

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