98/340/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1998 zur Änderung der Entscheidungen 96/716/EG, 96/717/EG, 96/718/EG, 96/719/EG, 96/720/EG, 96/721/EG und 97/260/EG in bezug auf die Einreichung technischer und finanzieller Belege im Zusammenhang mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier (Nur der spanische, der dänische, der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)(Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 151 vom 21/05/1998 S. 0032 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.
Mai 1998 zur Änderung der Entscheidungen 96/716/EG, 96/717/EG, 96/718/EG, 96/719/EG, 96/720/EG, 96/721/EG und 97/260/EG in bezug auf die Einreichung technischer und finanzieller Belege im Zusammenhang mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier (Nur der spanische, der dänische, der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/340/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 96/716/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums zur Durchführung von Analysen und Tests bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (Laboratoire central d'hygiène alimentaire, Paris, Frankreich) (3) kann die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums zur Durchführung von Analysen und Tests bei Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis gewähren.
Gemäß der Entscheidung 96/717/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten (Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark) (4) kann die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten gewähren. Gemäß der Entscheidung 96/718/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (5) kann die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit gewähren.
Gemäß der Entscheidung 96/719/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (6) kann die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest gewähren. Gemäß der Entscheidung 96/720/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande) (7) kann die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen gewähren.
Gemäß der Entscheidung 96/721/EG der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine (Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo, Vigo, Spanien) (8) kann die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Kontrolle mariner Biotoxine gewähren. Gemäß der Entscheidung 97/260/EG der Kommission vom 2. April 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten (9) kann die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Muschelkrankheiten gewähren.
Aus Haushaltsgründen ist für die in den Entscheidungen 96/716/EG, 96/717/EG, 96/718/EG, 96/719/EG, 96/720/EG, 96/721/EG und 97/260/EG vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft die Einreichung von Belegen erforderlich. Die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Belegen sind in den genannten Entscheidungen festgelegt. Es wurde beantragt, den Zeitraum für die Einreichung der Belege zu verlängern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Entscheidungen der Kommission 96/716/EG, 96/717/EG, 96/718/EG, 96/719/EG, 96/720/EG, 96/721/EG und 97/260/EG wird die Angabe "März" durch die Angabe "Juli" ersetzt.
Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland jeweils in bezug auf die sie betreffenden Aspekte gerichtet. Brüssel, den 12. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 38. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 40. (5) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 41. (6) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 42. (7) ABl.
L 327 vom 18. 12. 1996, S. 43. (8) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 44. (9) ABl. L 104 vom 22. 4. 1997, S. 31.