98/365/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 164 vom 09/06/1998 S. 0037 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3146) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/365/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Äußerung gemäß dieser Artikel und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT A. Vorgeschichte In Frankreich steht der Expreßzustellungsdienst anders als der gewöhnliche Zustellungsdienst, der unter das Monopol der französischen Post "La Poste" (nachfolgend "die Post") fällt, dem freien Wettbewerb offen. Aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 wurde die bis Ende 1990 unter staatlicher Verwaltung stehende Post am 1. Januar 1991 in eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt. Infolgedessen ist sie berechtigt, nicht nur Tätigkeiten des öffentlichen Bereichs auszuüben, sondern auch Leistungen in dem dem Wettbewerb geöffneten Bereich zu erbringen.
Ab Ende 1985/Anfang 1986 hat die Post einer zu diesem Zweck gegründeten privatrechtlichen Tochtergesellschaft, der Société française de messagerie internationale (SFMI), die Verwaltung ihrer Tätigkeit im Bereich Expreßdienste übertragen, die bis dahin unter der Bezeichnung Postadex betrieben wurde. Die SFMI wurde mit einem Gründungskapital von 10 Mio. FRF errichtet, das zu 66 % von Sofipost, Holding und 100 %ige Tochtergesellschaft der Post, und zu 34 % von TAT Expreß, Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Transport aérien transrégional (TAT), gehalten wird. SFMI erbrachte die Leistungen im Expreßdienst unter der Bezeichnung EMS/Chronopost.
Die Einzelheiten der Nutzung und der Vermarktung des Expreßdienstes wurden in einer Anweisung des Ministeriums für Post und Telekommunikation vom 19. August 1986 festgelegt. In dieser Anweisung wurde erläutert, daß dieser Dienst durch SFMI hauptsächlich mit den Mitteln der Post, ergänzt durch die Mittel von TAT, betrieben werden sollte. Insbesondere wurde festgelegt, daß die Post SFMI logistische sowie kommerzielle Unterstützung gewähren sollte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Post und SFMI-Chronopost sind durch Vereinbarungen geregelt. An die Stelle der ersten, 1986 geschlossenen und bis 1992 geltenden Vereinbarung trat eine zweite, die am 1.
Januar 1993 in Kraft trat. 1992 änderte sich die Struktur des Expreßzustellungsdienstes. Sofipost und TAT gründeten eine neue Gesellschaft, die Chronopost SA (Chronopost), an der sie wiederum Anteile von 66 % bzw. 34 % hielten. Chronopost übernahm die Geschäftstätigkeit der SFMI im Inland, während der internationale Geschäftszweig SFMI belassen wurde. SFMI wurde von GDEW Frankreich, einer französischen Tochtergesellschaft des internationalen gemeinsamen Unternehmens GDEW, übernommen, deren Anteilseigner die australische Gesellschaft TNT sowie die deutsche, die kanadische, die französische, die niederländische und die schwedische Post sind.
Die GDEW ist ein durch die Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1991 (1) genehmigtes gemeinsames Unternehmen mit dem Charakter eines Konzerns. Im Rahmen dieser neuen Struktur sollte Chronopost bei der Bearbeitung internationaler Sendungen in Frankreich als Dienstleistungserbringer und Beauftragter für Rechnung von SFMI und somit der GDEW handeln. Darüber hinaus durfte Chronopost der SFMI keine Konkurrenz machen und war bis zum 1. Januar 1995 deren ausschließlich Bevollmächtigte. Chronopost hatte zudem bis zu diesem Zeitpunkt einen ausschließlichen Zugang zum Postnetz. (In der vorliegenden Entscheidung wird stets auf "SFMI-Chronopost" Bezug genommen, auch wenn nur eines der beiden Unternehmen betroffen ist.) B.
Die wirtschaftliche Leistungskraft von SFMI-Chronopost Als SFMI-Chronopost 1986 ihre Tätigkeit aufnahm, wurde der französische Markt im Bereich des internationalen Expreßdienstes von dem Unternehmen DHL beherrscht, das einen Marktanteil von mehr als 40 % hatte. Der von der Post über Postadex erzielte internationale Umsatz belief sich 1985 auf 45 Mio. FRF (das entspricht einem Marktanteil von etwa 10 %). Dieser Markt hat seit dem Start von SFMI-Chronopost im Jahr 1986 ständig an Bedeutung zugenommen (der Gesamtumsatz stieg von 500 Mio. FRF im Jahr 1986 auf 2,7 Mrd. FRF im Jahr 1996). SFMI-Chronopost ist ein florierendes Unternehmen, das Marktanteile eroberte, seine Position ausbaute und ständig Gewinne erzielte.
Das Unternehmen erhöhte seinen Marktanteil von 4 % im Jahr 1986 auf 22 % im Jahr 1996 und konnte jedes Jahr Dividende ausschütten. Diese Rentabilität erklärt sich durch den Aufschwung des Expreßdienstmarktes in Frankreich, durch die Tatsache, daß SFMI-Chronopost Zugang zum Netz der Muttergesellschaft hat, durch die Wahl einer vernünftigen Handelsstrategie und durch erhebliche Werbeausgaben. SFMI-Chronopost vergab insbesondere in den ersten Geschäftsjahren den größten Teil ihrer Aufträge an die Post als Zulieferer, wodurch sich ihre Gründungkosten (und insbesondere ihre Fixkosten) in Grenzen hielten.
Dies erklärt auch, daß die Gesellschaft nur mit geringen Eigenmitteln ausgestattet war (10 Mio. FRF). Im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern, die hauptsächlich auf dem internationalen Markt tätig waren, entschied sich SFMI-Chronopost für eine gleichzeitige Präsenz auf dem internationalen wie auch auf dem französischen Markt. Somit verschaffte sie sich Zutritt zu einem neuen Markt, der durch einen schwachen Wettbewerb gekennzeichnet war, und konnte sich die mit der gleichzeitigen Erschließung des internationalen und des einheimischen Marktes verbundenen Synergieeffekte zunutze machen. Im übrigen war die Produktpalette von EMS/Chronopost weniger umfangreich als die von der Konkurrenz und speziell die von der DHL angebotene.
Anders als das letztgenannte Unternehmen wandte sich EMS/Chronopost an eine Laufkundschaft. Die Merkmale des von SFMI-Chronopost angebotenen Produkts ermöglichten es dieser Gesellschaft, niedrigere Gebühren als ihre Konkurrenten zu verlangen. Insbesondere nahm SFMI-Chronopost die Briefe und Päckchen ihrer Laufkundschaft normalerweise in den Postämtern an, während ihre Konkurrenten sie bei den Kunden zu Hause abholten. Im Unterschied zur DHL übernahm SFMI-Chronopost keine Garantie für ihre Zustellungstermine. Auch war das von ihr abgedeckte geographische Gebiet kleiner als das der DHL (100 Länder im Jahr 1988 gegenüber 175 der DHL).
Ihre Zusatzdienstleistungen, insbesondere die EDV-Dienstleistungen, die eine ständige Kontrolle der erbrachten Dienstleistung ermöglichen, waren nicht so entwickelt wie bei den Konkurrenzunternehmen. SFMI-Chronopost wurde allmählich immer unabhängiger von der Post, und der Anteil der an die Post als Zulieferer übertragenen Tätigkeiten ging im Laufe der Jahre zurück (so z. B. bei der Annahme der Sendungen von 67 % im Jahr 1987 auf 39 % im Jahr 1994 und bei der Verteilung von 94 % im Jahr 1987 auf 45,8 % im Jahr 1994). 1996 hatte SFMI-Chronopost 1 870 Beschäftigte, 32 Büros, zwei Versandzentren, sechs internationale Auswechslungsämter und 600 Fahrzeuge.
SFMI-Chronopost beschäftigte 450 Untervertragnehmer, darunter auch die Post. Im Marketingbereich beschäftigte SFMI-Chronopost 95 Verkäufer im Jahr 1996, wobei sie nur ein Viertel ihres Umsatzes über die Post abwickelte. C. Die Beschwerde und das Verfahren Am 21. Dezember 1990 reichte der Verband Syndicat français de l'Express international (SFEI), ein Konsortium von Unternehmen, die im Wettbewerb zu SFMI-Chronopost Expreßzustellungsdienstleistungen anbieten, bei der Kommission eine Beschwerde mit der Begründung ein, daß die von der Post der SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag darstelle.
Diese Beihilfe habe es SFMI-Chronopost ermöglicht, erheblich niedrigere Gebühren als ihre Wettbewerber zu verlangen. Die Beschwerde stützte sich auf ein von der Beratungsgesellschaft Braxton im Auftrag von SFEI durchgeführtes wirtschaftliches Gutachten, in der auch die Höhe der Beihilfe, die SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1989 erhalten haben soll, bewertet wurde. Mit Schreiben vom 10. März 1992 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, daß der Fall zu den Akten gelegt worden sei. SFEI und einige Konkurrenzunternehmen von SFMI-Chronopost erhoben daraufhin vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Nichtigkeitsklage gegen dieses Schreiben.
Die Kommission zog ihr Schreiben zurück, um zusätzliche Informationen einzuholen. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Frankreich Informationen mit Schreiben vom 21. Januar 1993, mit Telefax der zuständigen Behörden vom 3. Mai 1993 und mit Schreiben vom 10. Juni 1993. Am 16. Juni 1993 reichten SFEI und fünf dazu gehörende Unternehmen beim Tribunal de commerce de Paris Klage gegen SFMI-Chronopost, die Post und andere ein. In einem der Klageschrift beigefügten zweiten Gutachten der Firma Braxton wurden die Zahlen des ersten Gutachtens aktualisiert und der Zeitraum für die Bewertung der Beihilfe bis Ende 1991 erweitert.
Am 5. Januar 1994 stellte das Tribunal de commerce de Paris gemäß Artikel 177 EG-Vertrag dem Gerichtshof acht Fragen zur Auslegung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag. Die Kommission legte ihre schriftliche Stellungnahme dazu am 6. Mai 1994 vor. Die französische Regierung gab ihre Stellungnahme im Mai 1994 bekannt und fügte ihren Bemerkungen ein von der Beratungsgesellschaft Ernst & Young erstelltes Gegengutachten zu den beiden Gutachten der Firma Braxton bei. Im Februar 1996 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag, namentlich im Hinblick auf die von der Post der SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 gewährte Beihilfe (2), ein.
Dabei vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Möglichkeit, daß Frankreich der SFMI-Chronopost (direkt oder über die französische Post) eine staatliche Beihilfe gewährt haben könne, nicht auszuschließen sei. Was insbesondere die von der französischen Post für SFMI-Chronopost erbrachten Dienstleistungen anbetrifft, so erlaubten die verfügbaren Daten allein für 1992 die Vermutung, daß die von der Postverwaltung in Rechnung gestellten Preise ihren tatsächlichen Kosten zuzüglich einer Gewinnspanne entsprachen. Der Kommission standen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung, um auszuschließen, daß SFMI-Chronopost in den Geschäftsjahren vor und nach 1992 eine staatliche Beihilfe erhalten hat.
Auch verfügte die Kommission nicht über ausreichend detaillierte Informationen, die ausschließen ließen, daß bei der Gründung von SFMI-Chronopost in irgendeiner Form eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat. Es lag keine Information über den Stand der Erfuellung einer der Voraussetzungen vor, die die Beteiligten an dem gemeinsamen Unternehmen GDEW bei der Genehmigung dieses Zusammenschlusses unterschrieben hatten, d. h. in Ermangelung des Nachweises der nichterfolgten Zahlung von Quersubventionen die Verpflichtung der Parteien, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung gleichwertiger Geschäfte den Konkurrenten die gleichen wie die zugunsten des gemeinsamen Unternehmens erbrachten Dienste anzubieten, um das Risiko eines Transfers öffentlicher Mittel zugunsten eines der Marktteilnehmer für Eilzustellungen auszuschließen.
Diese Erwägungen gelten auch für die Gewährung des Zugangs zu den Postinfrastrukturen für andere Wirtschaftsteilnehmer als das gemeinsame Unternehmen ab dem 1. Januar 1995. Es lag auch keine Information über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post vor (3). Die Kommission verwies dringend auf die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Buchführung der Post es ermöglicht, das Fehlen von Subventionen zugunsten von Tätigkeiten nachzuweisen, die nicht in den öffentlichen Dienst fallen, weil diese Subventionen andernfalls unter die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag fielen.
Da konkrete einschlägige Informationen nach der genannten Entscheidung vorzulegen waren, sollte aufgrund der Lage des Expreßdienstbereichs anhand der Ende 1995 verfügbaren Daten eine erste Nachprüfung vorgenommen werden. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, daß ihr das vorstehend beschriebene Maßnahmenpaket - mit Ausnahme der Gründung des gemeinsamen Unternehmens GDEW - nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden ist. Diese Maßnahmen könnten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten. Diese Beihilfen könnten aber nicht in den Genuß einer der Ausnahmen- bzw.
Freistellungsvoraussetzungen der Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen gekommen sein. Frankreich wurde mit Schreiben vom 20. März 1996 über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet. Der Gerichtshof verkündete sein Urteil am 11. Juli 1996 (4). Das Verfahren vor dem Tribunal de commerce, das in Erwartung des Urteils des Gerichtshofes ausgesetzt worden war, wurde am 24. September 1996 wiederaufgenommen. Am 30. Mai 1996 richtete Frankreich eine Mitteilung an die Kommission, in der es seine Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag darlegte.
Der SFEI äußerte sich im August 1996 und lenkte die Aufmerksamkeit der Kommission vor allem auf zahlreiche neue Maßnahmen, die angeblich eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost darstellen. Dabei handelt es sich um die Nutzung des Images der Post durch SFMI-Chronopost und speziell um die Nutzung ihrer Fahrzeuge als Werbeträger, um deren bevorrechtigten Zugang zu Radio-France-Sendungen, um eine sowohl SFMI-Chronopost als auch der Post gewährte Vorzugsbehandlung in Zollabfertigungsverfahren und in steuerlicher Hinsicht sowie um Investitionen der Post in Umschlagzentren des Gütereilverkehrs.
Der SFEI hatte seine Beschwerde im Dezember 1990 um diese neuen Aspekte erweitert. Der SFEI fügte seinem Vorbringen ein von der Beratungsgesellschaft Bain & Company erstelltes neues Gutachten bei (nachfolgend "Bain-Gutachten"). Gegenstand dieses Gutachtens war hauptsächlich die Ermittlung des Betrags der Beihilfe, der der im Zeitraum 1986-1991 seitens der Post zugunsten von SFMI-Chronopost gewährten Unterstützung entspricht. Das Bain-Gutachten stützt sich auf Informationen aus dem Bericht von Ernst & Young, wobei seine Zahlenangaben laut Aussage des SFEI zuverlässiger als die der beiden vorangegangenen Braxton-Gutachten sind.
Darüber hinaus ersuchte der SFEI die Kommission, einstweilige Maßnahmen im Hinblick auf die mutmaßliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost zu ergreifen. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 7. November 1996 seinen Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurück. Die Kommission hatte ihm mit zwei Schreiben vom 22. Oktober bzw. vom 13. November 1996 geantwortet, daß sie nicht beabsichtige, derartige Maßnahmen zu ergreifen, da sie noch nicht in der Lage sei zu entscheiden, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handele oder nicht. Die Kommission übermittelte Frankreich die Äußerung des SFEI im September 1996.
Frankreich reagierte darauf mit einer neuen Mitteilung an die Kommission einschließlich eines ausführlichen wirtschaftlichen Gutachtens, das von der Beratungsgesellschaft Deloitte Touche Tohmatsu (nachfolgend "Deloitte-Gutachten") durchgeführt worden war. In diesem Dokument werden die Schlußfolgerungen des Bain-Gutachtens analysiert und kommentiert. Die französischen Behörden lieferten der Kommission auf deren Anfrage hin zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Es fanden zahlreiche Sitzungen der Kommission mit den französischen Behörden statt, die letzte am 10. Juni 1997 in Paris.
Am 21. April 1997 richtete der Beschwerdeführer an die Kommission ein weiteres Schreiben, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Der SFEI ersuchte die Kommission um detailliertere Informationen über die Reaktion Frankreichs auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 und über die Auffassung und Absichten der Kommission in dieser Sache. Mit Schreiben vom 30. April 1997 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, daß Frankreich unter das Geschäftsgeheimnis fallende Informationen geliefert habe, die nicht weiterverbreitet werden dürften, daß sie jedoch nunmehr über ausreichende Elemente verfüge, um sich zu äußern.
In demselben Schreiben forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, ihr nähere Erklärungen zu einigen seiner Behauptungen zu geben. Der SFEI antwortete der Kommission mit Schreiben vom 14. Mai 1997. D. Die streitigen Maßnahmen Die Kommission hat im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen nachstehend angeführte Maßnahmen zu prüfen: 1. Eine logistische Unterstützung, die darin besteht, daß SFMI-Chronopost die Infrastrukturen der Post für die Annahme, das Sortieren, die Beförderung und die Verteilung ihrer Sendungen zur Verfügung gestellt wurden. Die Berechnung des Preises für die logistische Unterstützung erfolgte entweder durch Multiplikation der Anzahl der bearbeiteten Sendungen (z.
B. in bezug auf die Annahme) oder durch Multiplikation des Gesamtgewichts der beförderten Sendungen (z. B. in bezug auf Weiterleitung) mit dem Einzelpreis der verschiedenen Vorgänge, die die Post abwickeln muß, um die Leistung zugunsten ihrer Tochtergesellschaft zu gewährleisten. Diese Einzelpreise werden jährlich zwischen der Post und SFMI-Chronopost ausgehandelt. Sie beruhen auf den Kosten der Post zuzüglich einer Handelsspanne. Um die Gesamthöhe der Unterstützung für SFMI-Chronopost zu ermitteln, errechnet die Post zunächst ihre direkten Betriebskosten - ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen - ausgehend von der Produktpalette (Ablaufkette der Grundleistungsvorgänge) entsprechend der tatsächlichen Leistung und dem tatsächlichen Handelsvolumen.
Dann werden die Aufwendungen des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen proportional zu den Gestehungskosten für jede Leistung angesetzt. Was die Produktpalette anbelangt, so verfügte die französische Post damals über kein Betriebsbuchführungssystem, das ihr ermöglichte, die Istkosten für die SFMI-Chronopost gewährte logistische Unterstützung zu berechnen. Bis 1992 wurden diese Kosten auf der Grundlage von Schätzungen ermittelt. Die Leistungen für SFMI-Chronopost waren in eine Abfolge von Grundleistungsvorgängen zerlegt, die vor 1992 nicht zeitlich gemessen wurden. Um diese Kosten zu ermitteln, setzte die Post diese Leistungen ähnlich gearteten vorhandenen Postdiensten gleich, bei denen die einzelnen Vorgänge bereits zeitlich gemessen und bewertet worden waren (z.
B. Einlieferung eines Einschreibens). 1992 wurden Dauer und Kosten der betreffenden Leistungsvorgänge unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens im Expreßdienstverkehr errechnet. Diese Berechnungen ermöglichten es der Post, die Istkosten ihrer logistischen Unterstützung zu schätzen. Zur genaueren Berechnung der Kosten dieser logistischen Unterstützung wandte die Post auf ihre Einzelpreise von 1992 einen Aktualisierungsfaktor entsprechend der Wachstumsrate ihrer Lohnsumme an. Die Wahl dieses Faktors ist dadurch gerechtfertigt, daß die Löhne den Hauptbestandteil der Kosten für die logistische Unterstützung bilden (mehr als 75 %).
Die ausgehend von der tatsächlichen Produktpalette für 1992 ermittelten Istkosten wurden auf diese Weise aktualisiert und mit dem im Zeitraum 1986-1991 für jedes einzelne Jahr tatsächlich verbuchten Handelsvolumen multipliziert. Durch diese Methode, der sogenannten "Retropolierung", erhielt die Post eine zuverlässige Schätzung ihrer Istkosten für die Jahre 1986 bis 1991. Der Vergleich der Kosten für die logistische Unterstützung mit der von SFMI-Chronopost gezahlten Vergütung läßt erkennen, daß die kumulierte Deckungsrate der Gesamtkosten für den Zeitraum 1986-1991 bei 116,1 % und für den Zeitraum 1986-1995 bei 119 % lag.
Nur 1986 und 1987 waren die Einnahmen für die logistische Unterstützung niedriger als die Kosten (die Deckungsrate betrug 70,3 % bzw. 84,3 %). Diese Einnahmen deckten jedoch die direkten Kosten vor Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen. Seit 1993 zahlt SFMI-Chronopost jedes Jahr einen feststehenden Pauschalbeitrag zu den Kosten des Postnetzes (siehe weiter unten), was zwangsläufig zu einer Senkung der Einzelpreise führte. Trotzdem ist die von SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung höher als die von der Post getragenen Kosten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers werden die Vorteile dieser logistischen Unterstützung noch durch die Tatsache verstärkt, daß SFMI-Chronopost bevorrechtigte Zollabfertigungsverfahren (siehe weiter unten) und Zahlungsfristen genießt.
Bis 1992 schickte die Post monatliche Rechnungen an SFMI-Chronopost, die spätestens 90 Tage nach Ablauf des Monats, auf den sie sich bezogen, beglichen werden mußten. 2. Eine kommerzielle Unterstützung, d. h. SFMI-Chronopost hat Zugang zum Kundenstamm der Post und ihr kommt deren Goodwill zugute. Der Beschwerdeführer behauptet, die Post habe 1986 den Kundenstamm ihres Postadex-Produkts ohne Gegenleistung an SFMI-Chronopost übergeben (an die Stelle des Postadex-Produkts trat 1986 das EMS-Chronopost-Produkt). Darüber hinaus seien SFMI-Chronopost von der Post durchgeführte Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen zugute gekommen.
Frankreich hat erklärt, daß die von SFMI-Chronopost für die erhaltene logistische Unterstützung gezahlten Preise die von der Post getragenen Kosten vollständig decken. Sie decken demnach auch die Kosten der kommerziellen Unterstützung (durch Einlieferung und Inkassovorgänge). Außer dieser direkten Vergütung zahlte SFMI-Chronopost auch ein Entgelt entsprechend ihrem Umsatz und der Progression von einem Jahr zum anderen [ . . . ] (*). Im Zeitraum 1986-1995 zahlte SFMI-Chronopost an die Post nachstehend aufgeführte Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Vergütung ist so berechnet, daß sie einen Anreiz für die Post bot, den Absatz der Produkte ihrer Tochtergesellschaft zu fördern.
Zu diesem Zweck führt die Post regelmäßig Werbemaßnahmen durch. Dieser Modus wurde 1993 geändert. Die Vergütung setzt sich nun aus einem festen Bestandteil in Form eines Jahresbeitrags von 25 Mio. FRF zu den Kosten des Vertriebsnetzes und einem variablen Bestandteil in Form einer Prämie für die Verkaufsgeschäfte von SFMI-Chronopost zusammen. Darüber hinaus beteiligt sich SFMI-Chronopost seit 1994 an den Kosten für das Verteilernetz der Post (1994 in Höhe von 30 Mio. FRF und 1995 in Höhe von 33 Mio. FRF). 3. Die Nutzung von Fahrzeugen der Post als Werbeträger für Tätigkeiten der SFMI-Chronopost.
4. Den Zugang zu den Werbeblöcken von Radio France. Der SFEI behauptet, SFMI-Chronopost habe in Radio France zu Vorzugsbedingungen Werbung für ihr Produkt Skypack betrieben. 5. Bevorrechtigte steuerliche, Zollabfertigungs- u. a. Bedingungen. Nach Behauptungen des SFEI war die Post bis Oktober 1994 von der Lohnsteuer befreit, was einer Beihilfe in Höhe von 457 Mio. FRF für das Jahr 1994 entsprechen würde. Darüber hinaus macht der SFEI geltend, die Post sei von der Stempelgebühr befreit, was einer Beihilfe von jährlich 800 Mio. FRF entsprechen würde. SFMI-Chronopost habe diese Vorteile durch die Weitergabe von Unteraufträgen an die Post nutzen können.
Zudem soll SFMI-Chronopost nach Auffassung des Beschwerdeführers in den Genuß eines bevorrechtigten Zollabfertigungsverfahrens kommen, das sich von den für privatwirtschaftliche Unternehmen geltenden allgemeinen Zollvorschriften unterscheidet. Sie würde auch laut SFEI Unterstützung vom französischen Auswechslungsamt erhalten, das die Zollabfertigung ihrer Sendungen vornehme. Schließlich behauptet SFEI, SFMI-Chronopost seien 1995 Investitionen der Post in Höhe von 1,2 Mrd. FRF für den Bau von Umschlagzentren des Gütereilverkehrs zugute gekommen. E. Die Argumente des Beschwerdeführers Die wichtigsten Argumente des Beschwerdeführers können folgendermaßen zusammengefaßt werden: - Die von der Post der SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung beinhalte staatliche Beihilfen, die für den Zeitraum 1986-1991 insgesamt 1,516 Mrd.
FRF betrügen. Diese Beihilfen entsprächen der Differenz zwischen dem Marktpreis der logistischen Unterstützung und der dafür von SFMI-Chronopost an die Post tatsächlich gezahlten Vergütung. Der Beschwerdeführer stützt sich auf seine eigene Auslegung der weiter oben genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache "La Poste" und behauptet, der normale Marktpreis sei der Preis, den ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen für die betreffenden Leistungen verlangen könne, wobei die der Post aufgrund ihrer Monopolstellung zugute kommenden Skalenerträge nicht berücksichtigt werden dürften, da genau sie der Ursprung für die Wettbewerbsverfälschung seien.
In dem Bain-Gutachten wird die im Rahmen der logistischen Unterstützung im Zeitraum 1986-1991 erhaltene Beihilfe auf 1,048 Mrd. FRF geschätzt (725 Mio. FRF für die internationale Geschäftstätigkeit). Diese Bewertung stütze sich auf zwei Methoden, auf die sogenannte Marktpreismethode und eine Methode, die auf der Gegenüberstellung der geschätzten Kosten von SFMI-Chronopost zu den tatsächlich von einer Gruppe von Wettbewerbern getragenen Kosten beruhe. Bei der ersten Methode werden die Kosten der Hauptposten der logistischen Unterstützung (Löhne und Mieten) errechnet, von denen dann der tatsächlich von SFMI-Chronopost gezahlte Preis abgezogen werde.
Sie gestattet eine Bewertung der Belastungen, die ein Unternehmen beim Aufbau und bei der Nutzung eines bei der Post vergleichbaren Netzes zu tragen hätte. Die zweite Methode beziehe sich nur auf die internationale Tätigkeit von SFMI-Chronopost und schätze die Beihilfe auf 725 Mio. FRF. Die Beihilfe für die kommerzielle Unterstützung wird vom SFEI für den Zeitraum 1986-1991 auf 468 Mio. FRF (126 Mio. FRF für den internationalen Geschäftszweig) geschätzt. Ein Teil dieser Beihilfe, d. h. 230 Mio. FRF, entspricht der Differenz zwischen den Beträgen, die SFMI-Chronopost tatsächlich für die von der Post zu ihrem Nutzen durchgeführten Vermarktungsmaßnahmen gezahlt hat, und dem Betrag der Vertriebskosten, den die dem SFEI angehörenden privatwirtschaftlichen Unternehmen aufwendeten (in den ersten Jahren 20 %, später dann 6 % des Umsatzes);
38 Mio. FRF entsprechen der Beihilfe, die mit der kostenlosen Abtretung des Kundenstamms von Postadex an SFMI-Chronopost im Jahr 1986 verbunden war (diese Beihilfe entspricht dem geschätzten Postadex-Umsatz von 1985); die verbleibenden 200 Mio. FRF stehen für die Beihilfe, die sich aus dem bevorrechtigten Zugang zu den Postschaltern ergab. Hierzu sei bemerkt, daß weder der Beschwerdeführer noch das Bain-Gutachten erläutern, wie diese letzte Zahl errechnet wurde. Zur Unterstützung der Argumentation führt das Bain-Gutachten einige Sachverhalte an, mit denen nachgewiesen werden soll, daß SFMI-Chronopost eine staatliche Beihilfe erhält.
In dem Gutachten wird insbesondere hervorgehoben, daß SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 ein ungewöhnlich rasches Wachstum verzeichnet habe, dessen spätere Verlangsamung mit einer Verringerung der durch die Post gewährten Unterstützung in Zusammenhang gebracht wird. Darüber hinaus habe die SFMI-Chronopost eine günstigere Bilanzstruktur als die übrigen Wettbewerber, und die Investitionsleistungen der Post im Bereich von SFMI-Chronopost seien besonders hoch. - Die Kommission solle die übrigen obengenannten Maßnahmen (Zahlungsfristen, Nutzung der Fahrzeuge der Post, bevorrechtigter Zugang zu den Radio-France-Sendungen, bevorrechtigte steuerliche und Zollabfertigungsbedingungen und Nutzung der Umschlagzentren des Gütereilverkehrs), die ebenfalls Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost seien, im Lichte von Artikel 92 und 93 EG-Vertrag prüfen.
Die Kommission solle sich außerdem mit dem auf die Post und auf SFMI-Chronopost angewandten Zollabfertigungsverfahren sowie mit den steuerrechtlichen Regelungen für die Post in bezug auf Lohnsteuer und Stempelgebühren befassen. Jeder der Muttergesellschaft gewährte Vorteil könne sich faktisch auch auf ihre Tochtergesellschaft auswirken. Derartige Vorteile hätten eine Verringerung der Belastungen der Post zur Folge und würden es dieser ermöglichen, ihre Unterstützung zu niedrigeren Preisen anzubieten. F. Die Antwort der französischen Behörden Frankreich weist alle Behauptungen des SFEI als unbegründet zurück.
Bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost habe sich die Post im allgemeinen wie ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen verhalten. Nach zwei Jahren, d. h. nach der Anlaufphase der Tochtergesellschaft, seien die Unterstützungskosten vollständig gedeckt gewesen, und die Investition habe sich als rentabel erwiesen. Das Verhalten der Post sei mit dem einer Holdinggesellschaft oder eines Unternehmenszusammenschlusses vergleichbar, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolge und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lasse.
Um dieses Vorbringen zu untermauern, hat Frankreich detaillierte Informationen für den Zeitraum 1986-1995 vorgelegt. Diese Angaben beziehen sich namentlich auf die Vergütung der logistischen und kommerziellen Unterstützung und auf die finanziellen Ergebnisse von SFMI-Chronopost in diesem Zeitraum. Darüber hinaus - hat Frankreich zur Frage der Zollabfertigung bestätigt, daß die SFMI-Chronopost im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführer seit Februar 1987 ihre gesamte Zollabfertigungstätigkeit in ihrem eigenen internationalen Auswechslungsamt abwickelt und niemals Gebrauch von den Auswechslungsämtern der Post gemacht hat.
Für die SFMI-Chronopost gälten zudem die im allgemeinen Recht vorgesehenen Regeln für die Zollabfertigung. Vor dieser Zeit (d. h. von April 1986 bis Februar 1987) seien die Zollformalitäten der internationalen Tätigkeit von SFMI-Chronopost durch die Post abgewickelt worden, ohne daß SFMI-Chronopost daraus irgendeinen Vorteil gezogen habe; - hat Frankreich zu den SFMI-Chronopost eingeräumten Zahlungsfristen bekräftigt, daß diese den Verdienstausfall von SFMI-Chronopost ausgleichen sollten, der mit den Rückzahlungsfristen für die bei der Post auf ihre Rechnung eingegangenen Beträge verbunden war.
Diese Fristen waren aus Gründen des Rechnungswesens im Durchschnitt länger als die SFMI-Chronopost gewährten Zahlungsfristen. So betrug beispielsweise die Rückzahlungsfrist der Post im Jahr 1989 durchschnittlich 132 Tage, während die Zahlungsfristen für SFMI-Chronopost bei 105 Tagen lagen. Seit 1992 gelten für SFMI-Chronopost kürzere Fristen für die Begleichung ihrer monatlichen Rechnungen. Werden die Fälligkeitstermine nicht eingehalten, kann die Post neben der Hauptforderung auch Zinsen verlangen; - hebt Frankreich in bezug auf die Bedingung, zu deren Einhaltung sich die am gemeinsamen Unternehmen GDEW beteiligten Unternehmen verpflichtet hatten, erstens hervor, daß es das Fehlen von Quersubventionen zugunsten von SFMI-Chronopost nachweisen konnte, und zweitens, daß bei der Post bis heute nie eine Antrag auf Zugang zu ihrem Netz gestellt wurde; - verweist Frankreich bezüglich der Umsetzung der Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post (5) darauf, daß die Post ihr Rechnungswesen seit 1995 verbessert habe.
In der Betriebsbuchführung der Post werde zwischen den folgenden Bereichen unterschieden: Briefverkehr, Finanzdienstleistungen, "Netz öffentlicher Dienst" (öffentliche Postämter), Unterstützungsleistungen und Tätigkeit der Struktureinheiten. Der Wettbewerbsrat ("Conseil de la concurrence") habe das Rechnungswesen der Post geprüft und die Tauglichkeit der gewählten Methode bestätigt. Er kam zu dem Schluß, daß die von der Post nunmehr eingeführte Betriebsbuchführung das Nichtvorhandensein von Quersubventionen vermuten läßt; - weist Frankreich in bezug auf die kommerzielle Unterstützung darauf hin, daß SFMI-Chronopost ihre eigenen Werbemaßnahmen unabhängig von denen der Post durchführe.
Was die Nutzung der Post-Fahrzeuge als Werbeträger der Tochtergesellschaft anbelange, so sei diese äußerst gering, da SFMI-Chronopost die Fahrzeuge nur einsetzen könne, wenn freie Werbeflächen vorhanden seien; - hält Frankreich in bezug auf die Werbesendungen bei Radio France daran fest, daß SFMI-Chronopost den marktüblichen Preis für die Werbung zugunsten ihres Produkts Skypack gezahlt hat und daß dieser Maßnahme keine Beihilfe der Post zugute kam. SFMI-Chronopost wandte sich an eine Werbeagentur, die sich dann mit sechs Radiostationen, darunter auch Radio France, in Verbindung setzte.
Diese Agentur hat den Vertrag mit den Rundfunkstationen für Rechnung von SFMI-Chronopost ausgehandelt und abgeschlossen; - erläuterte Frankreich zur Frage der Lohnsteuer und der Stempelgebühr, daß SFMI-Chronopost unter dieselben Steuervorschriften falle wie ihre privatwirtschaftlichen Konkurrenten. Dagegen unterliege die Post einem speziellen System, das nicht so günstig wie für die privatwirtschaftlichen Unternehmen sei. Ihre Tätigkeiten seien nach Maßgabe von Artikel 13 (unter A) Absatz 1 Punkt a) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6) (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie) von der Umsatzsteuer befreit; sie könne die für ihre Einkäufe entrichtete Mehrwertsteuer weder in Abzug bringen noch deren Rückerstattung erwirken.
Die umsatzsteuerpflichtigen privatwirtschaftlichen Unternehmen könnten indessen die entrichtete Steuer vollständig geltend machen. Die Post werde jetzt zur Lohnsteuer veranlagt, die an die Stelle der Umsatzsteuer tritt und der die privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht unterworfen seien. Was die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs betrifft, so hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, daß sie nicht für die Abfertigung von Sendungen der SFMI-Chronopost genutzt wurden. II. WÜRDIGUNG Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".
Der EG-Vertrag und das EWR-Abkommen beinhalten den Grundsatz der Unberührtheit der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen (Artikel 222 und 90 EG-Vertrag bzw. Artikel 125 und 59 EWR-Abkommen). Nach Maßgabe dieser Grundsätze darf die Kommission durch ihre Tätigkeit die öffentlichen Unternehmen weder benachteiligen noch begünstigen; dies gilt insbesondere dann, wenn sie einen Vorgang im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen prüft. Im vorliegenden Fall ist zwischen zwei Kategorien von Maßnahmen zu unterscheiden: - Erbringung von Dienstleistungen durch die Post als Zulieferer von SFMI-Chronopost, die eine logistische und kommerzielle Unterstützung darstellen; - Ad-hoc-Maßnahmen wie der bevorrechtigte Zugang zu Radio France sowie steuerliche und zollrechtliche Vorzugsbedingungen.
Zur ersten Kategorie von Maßnahmen sei vorausgeschickt, daß Frankreich den Nachweis erbringen konnte, daß die von SFMI-Chronopost für die von der Post gewährte logistische Unterstützung gezahlte Vergütung insgesamt höher war als der Gesamtbetrag der Betriebskosten im Zeitraum 1986-1995. Da die von der Post zu bestreitenden Marketingkosten in den Betriebskosten enthalten sind, deckt die von SFMI-Chronopost gezahlte Vergütung auch diese Kosten ab. Die Fixkosten sind im Verhältnis zu den Leistungen, die die Post für ihre Tochtergesellschaft erbracht hat, entrichtet worden. In bezug auf den Zeitraum 1986-1991 vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Berechnung der Kosten durch "Retropolierung" ausgehend von den 1992 geltenden tatsächlichen Einzelpreisen eine sichere und umsichtige Methode ist.
1992 war die Struktur der Produktpalette komplizierter und ausgefeilter (und damit kostenaufwendiger) als in den ersten fünf Geschäftsjahren. Durch "Retropolierung" erhält man somit Zahlen, die in Ermangelung jedes gegenteiligen Hinweises nicht niedriger sein können als die Kosten, die der Post im Zeitraum 1986-1991 tatsächlich entstanden sind. Die von Frankreich gegebenen Zahlen zeigen, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Schätzungen der Kosten der logistischen Unterstützung (1,048 Mrd. FRF) und der kommerziellen Unterstützung (230 Mio. FRF) unrichtig sind. Was die logistische Unterstützung anbelangt, so ist es nach Auffassung der Kommission sinnlos, die Kosten für die Errichtung eines neuen Netzes (und der notwendigen Infrastruktur), das an die Stelle des Postnetzes tritt, zu berechnen.
SFMI-Chronopost muß dieses Netz nicht schaffen, weil es bereits vorhanden ist. Darüber hinaus ist bei jedem Vergleich mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, die mit SFMI-Chronopost im Wettbewerb stehen, gewisse Vorsicht geboten. Diese Unternehmen haben eine andere Kostenstruktur; anders als bei SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 handelt es sich hier um integrierte Unternehmen, die über ihr eigenes Netz verfügten und nur selten auf Zulieferer zurückgriffen. In bezug auf die kommerzielle Unterstützung gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer die Höhe der von der Post zugunsten ihrer Tochtergesellschaft bestrittenen Vertriebskosten (230 Mio.
FRF) überbewertet hat. Er läßt die von SFMI-Chronopost selbst auf kommerziellem Gebiet unternommenen Bemühungen unberücksichtigt und setzt die Kosten für die absatzfördernden Maßnahmen zugunsten ihrer Produkte zu hoch an. Die Kosten für die Bereitstellung von Werbeflächen und für das Auslegen von Prospekten an den Postschaltern können nur geringfügig sein. Die einzigen möglicherweise erheblichen Kosten betreffen den zeitlichen Arbeitsaufwand des Personals der Postämter für die Information der Kunden über die Produkte von SFMI-Chronopost bzw. für deren Weitervermittlung an die Handelsvertreter des Unternehmens.
Allerdings ist es auch hier aufgrund des breiten Spektrums der von diesem Personal erbrachten Dienstleistungen und aufgrund der Tatsache, daß es sich dabei um eine Leistung derselben Art handelt, wenig wahrscheinlich, daß diese Kosten ins Gewicht fallen. Auf jeden Fall widersprechen die von Frankreich gelieferten Zahlen der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Schätzung. Nach Auffassung der Kommission meint der Beschwerdeführer nicht nur die direkten Vertriebstätigkeiten, wenn er von kommerzieller Unterstützung spricht, sondern auch die allgemeine Nutzung des Images der Post. Was diesen Punkt angeht, so sei daran erinnert, daß der Beschwerdeführer die Beihilfe für Postadex auf 38 Mio.
FRF und die Beihilfe für den bevorrechtigten Zugang zum Postnetz auf 200 Mio. FRF veranschlagt hat. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Bewertung dieser Formen der von der Post ihrer Tochtergesellschaft gewährten kommerziellen Unterstützung stark subjektiv geprägt ist. Die kommerzielle Unterstützung schließt die Nutzung von Elementen des Goodwills der Post ein (insbesondere aufgrund der Übergabe des Postadex-Kundenstamms an SFMI-Chronopost), was eine immaterielle Hilfe darstellt. Jede Beziehung innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses bedingt die Möglichkeit, daß eine Tochtergesellschaft Zugang zum Kundenstamm der Muttergesellschaft hat und Nutzen aus weiteren Elementen des Goodwill derselben zieht.
Die Übergabe der Kunden von Postadex an SFMI-Chronopost ist die logische Konsequenz der Gründung der letztgenannten als eine Tochtergesellschaft, die mit Tätigkeiten der Post im Expreßzustellungsdienst und damit von Postadex betraut wurde. Deshalb ist die Kommission nicht der Auffassung, daß die Übergabe, die keinen geldwerten Vorteil für SFMI-Chronopost mit sich bringt, eine staatliche Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost ist. In der weiter oben angeführten Vorabentscheidung pflichtete der Gerichtshof der Auffassung bei, "daß eine logistische und kommerzielle Unterstützung ohne normale Gegenleistung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellen kann".
(7) Der Gerichtshof kam zu dem Schluß, "daß eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausüben, gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags darstellen kann, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre." (8) Entsprechend den Schlußanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache "La Poste" liegt eine Beihilfe vor, wenn das betreffende Unternehmen ein Unterstützung zu Bedingungen erhält, "die günstiger sind als die Bedingungen, die das Unternehmen von einem vergleichbaren gewerblichen Investor erhalten könnte. . . .
Bei der Entscheidung, ob eine Subvention vorliegt, ist es meines Erachtens nicht erforderlich zu prüfen, ob ein gewerblicher Investor sich mit der Höhe der Gegenleistung zufrieden geben würde, die er für die Unterstützung erhält, wobei Faktoren wie die Kosten der Gewährung der Unterstützung, der Umfang seiner Investition in dieses Unternehmen und sein Ertrag aus der Investition, die Bedeutung der Tätigkeit des Unternehmens für die Investorengruppe in ihrer Gesamtheit, die Konditionen auf dem betreffenden Markt und der Zeitraum, für den die Unterstützung gewährt wird, zu berücksichtigen sind" (9).
Dem Beschwerdeführer zufolge ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofs, daß die Kommission, um zu entscheiden, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, zu prüfen habe, ob SFMI-Chronopost den "normalen Marktpreis" für die ihr durch die Post erbrachten logistischen und kommerziellen Leistungen gezahlt hat. Der Beschwerdeführer führt keine exakte Definition des Begriffs "normaler Marktpreis" an, es läßt sich aber aus seiner Argumentation schließen, daß es sich um den Preis handelt, zu dem ein vergleichbares privatwirtschaftliches Unternehmen dieselben Dienste für ein Unternehmen erbringen würde, mit dem es nicht verbunden ist.
Dieser Preis muß eine Gebühr für den Zugang zum Postnetz einschließen. Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission müsse weder die strategischen Interessen der Gruppe noch die Skalenerträge berücksichtigen, die sich auf dem bevorrechtigten Zugang der SFMI-Chronopost zum Netz und zu den Anlagen der Post ergeben. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würden diese Bedingungen nicht zur Sachlage gehören, da die Post eine Monopolstellung innehat. SFMI-Chronopost müsse die Kosten tragen, die in einem privatrechtlichen Unternehmen anfallen, wenn es ein dem Postnetz gleichwertiges Netz aufbaut.
In der Argumentation kommt zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer in seiner Auslegung des Urteils des Gerichtshofs einen grundlegenden Fehler macht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es keinen einzigen Hinweis darauf, daß die Kommission die strategischen Erwägungen und die Synergieeffekte außer acht lassen solle, die sich daraus ableiten, daß die französische Post und SFMI-Chronopost demselben Unternehmenszusammenschluß angehören. Strategische Erwägungen wie die Entschlossenheit, auf einen neuen Markt vorzudringen, spielen im Gegenteil sogar eine erhebliche Rolle bei der Entscheidungsfindung einer Holdinggesellschaft in Investitionsfragen.
Dieser Grundsatz ist auf die vorliegende Rechtssache direkt anzuwenden, da hier das Verhalten einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft zu prüfen ist. Die Tatsache, daß das Geschäft zwischen einem auf einem ausschließlichen Markt tätigen Unternehmen und seiner Tochtergesellschaft, die eine dem freien Wettbewerb offenstehende Tätigkeit ausübt, stattfindet, ist in der vorliegenden Rechtssache irrelevant. Der Gerichtshof hat nie einen Hinweis darauf gegeben, daß die Kommission eine andere Methode anwenden müsse, wenn eine der an einem Vorgang beteiligten Parteien eine Monopolstellung innehat.
Demzufolge geht es um die Beantwortung der Frage, ob die Bedingungen des Geschäfts zwischen der Post und SFMI-Chronopost mit denen eines gleichwertigen Geschäfts zwischen einer privatrechtlichen Muttergesellschaft, die sehr wohl eine Monopolstellung einnehmen kann (wenn sie z. B. Alleinrechte besitzt), und ihrer Tochtergesellschaft vergleichbar sind. Diese Frage kann nicht unter Ansetzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriteriums des "normalen Marktpreises" beantworten werden, läßt es doch die Tatsache außer acht, daß es sich um ein Geschäft zwischen zwei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen handelt.
Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der Gerichtshof in der Rechtssache "La Poste" entschied, daß zu Zwecken der Feststellung, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht, zu prüfen sei, ob die Muttergesellschaft von ihrer Tochter eine normale Gegenleistung erhalten hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die internen Preise für den Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Unternehmen keinen finanziellen Vorteil welcher Art auch immer mit sich bringen, wenn diese Preise auf der Grundlage der Gesamtkosten (d. h.
Gesamtkosten plus Eigenkapitalverzinsung) kalkuliert werden. Im vorliegenden Fall deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen zwar in den ersten beiden Geschäftsjahren nicht die Gesamtkosten, aber sie deckten die Kosten ohne Kostenaufwand des Hauptsitzes und der regionalen Direktionen. Die Kommission erachtet eine solche Situation nicht als anormal, da der Ertrag der Tätigkeit eines neuen zu einem Unternehmenszusammenschluß gehörenden Unternehmens in der Anlaufphase nur die variablen Kosten decken kann. Hat das Unternehmen seine Marktposition gefestigt, muß der von ihm erwirtschaftete Ertrag höher als die variablen Kosten sein, damit es zur Deckung der Fixkosten der Gruppe beiträgt.
In den ersten beiden Geschäftsjahren (1986 und 1987) deckten die von SFMI-Chronopost geleisteten Zahlungen nicht nur die variablen, sondern auch bestimmte fixe Kosten (z. B. für Gebäude und Fahrzeuge). Frankreich hat nachgewiesen, daß ab 1988 die von SFMI-Chronopost für die gewährte Unterstützung gezahlte Vergütung alle dafür von der Post bestrittenen Kosten gedeckt hat und darüber hinaus ein Beitrag zur Eigenkapitalverzinsung geleistet wurde. Demnach erfolgte die von der Post ihrer Tochter gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung zu normalen Marktbedingungen und stellt keine staatliche Beihilfe dar.
Die Kommission hat auch die Frage geprüft, ob das Verhalten der Post als Anteilseigner von SFMI-Chronopost im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers handelsrechtlich gerechtfertigt ist. Um festzustellen, ob ein Geschäft zwischen einem Mitgliedstaat und einem Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfe enthält, ist nach diesem Grundsatz zu prüfen, ob das Unternehmen in der Lage gewesen wäre, die notwendigen finanziellen Mittel auf dem privaten Kapitalmarkt zu beschaffen. Um festzustellen, ob sich die Post wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muß die Kommission den Ertrag der Muttergesellschaft in Gestalt von Dividenden und Kapitalzuwächsen prüfen.
Keine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die interne Rentabilität der Investition höher ist als die Kapitalkosten des Unternehmens (d. h. die normale Rentabilitätsrate, die ein privater Investor unter gleichartigen Bedingungen fordern würde). Zur Berechnung der internen Rentabilität hat die Kommission zum einen die Kapitalspritze der Post im Jahr 1986 und zum anderen die von SFMI-Chronopost im Zeitraum 1986-1991 gezahlten Dividenden sowie den Wert dieses Unternehmens im Jahr 1991 herangezogen. Die Kommission hat diesen Wert nach den einschlägigen Methoden der Investitionsbewertung errechnet, indem sie auf den von dem Unternehmen in jenem Jahr hervorgerufenen Netto-Cash-flow einen Multiplikator anwandte, der wiederum von der durchschnittlichen Wachstumsrate des Netto-Cash-flow (d. h. ein Prozentsatz von 10 % entsprechend der Ende 1991 in Frankreich für den Expreßdienstmarkt vorgesehenen Wachstumsrate) und der angesetzten Aktualisierungsrate (13,91 %) abhängt, die den Eigenkapitalaufwendungen entspricht (10).
Dabei wurde folgende Formel verwendet: >NUM>C/ >DEN>r-g wobei C = Cash-flow (Netto-Zahlungsmittelbewegungen) im Jahr 1991, r = Eigenkapitalaufwendungen, g = Wachstumsrate. Diesen Berechnungen der Kommission zufolge betrug der Wert von SFMI-Chronopost 564 Mio. FRF Ende 1991. Die Zuverlässigkeit dieser Zahlenangabe wird dadurch erhärtet, daß im Juni 1992 GDEW 180,4 Mio. FRF für den Erwerb des internationalen Geschäftsfeldes von SFMI-Chronopost zahlte, das etwa ein Drittel ihrer Gesamttätigkeit ausmachte (180,4 Mio. FRF × 3 = 541,2 Mio. FRF). Die von der Kommission vorgenommene Analyse bezieht sich auf den Zeitraum 1986-1991 (d. h. auf den Zeitraum vor der Übernahme der SFMI durch GDEW) und somit auf die Anlaufphase, in der SFMI-Chronopost nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers den höchsten Betrag an staatlicher Beihilfe erhalten haben soll.
Die Kommission hat also die interne Rentabilität errechnet und diese mit den Eigenkapitalaufwendungen der SFMI-Chronopost im Jahr 1986 verglichen (13,65 %) (11) - Gründungsjahr des Unternehmens, in dem es auch seine Tätigkeit aufnahm -, wodurch es ihr möglich war zu prüfen, ob die Rentabilität der Investition ausreichend war. Die von der Kommission errechnete interne Rentabilität lag 1986 deutlich über den Kapitalaufwendungen. Die im Zeitraum 1986-1991 zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft abgewickelten Finanzgeschäfte beinhalteten demnach kein Element einer Beihilfe.
Diese Schlußfolgerung gilt um so mehr für die Jahre nach 1991, in denen der Betrag für die Dividende höher war als erwartet. Die Kommission hat weiter oben deutlich gemacht, daß sie den Standpunkt des Beschwerdeführers, dem zufolge SFMI-Chronopost eine Gebühr für den Zugang zum Netz und zu Elementen des Goodwill der Muttergesellschaft zahlen müsse, nicht teilt. Aber auch ein Inbetrachtziehen der Hilfeleistung, die nach Ansicht des Beschwerdeführers durch diesen Zugang gegeben sein soll (238 Mio. FRF), ändert nichts an der Gültigkeit der Schlußfolgerung, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der französischen Post und ihrer Tochtergesellschaft handelsrechtlich gerechtfertigt sind.
Um sicher zu gehen, hat die Kommission auch die gesamte interne Rentabilität der Investition der Post in ihre Tochter berechnet. Dabei hat sie zum einen die Kapitalspritzen der Post und die bei ihr für die Gewährung der Unterstützung angefallenen Kosten und zum anderen die gezahlten Dividenden, den Wert der Tochtergesellschaft im Jahr 1991 und die für die Unterstützung gezahlte Vergütung berücksichtigt. Die Kommission hat den Betrag von 38 Mio. FRF für die kostenlose Abtretung von Postadex als eine 1986 gezahlte Gesellschaftskapitalspritze und den Betrag von 200 Mio. FRF als einmalige Provision in Betracht gezogen, die 1986 für den Zugang zum Postnetz im Zeitraum 1986-1991 gezahlt wurde (12).
Die Berechnungen der Kommission zeigen, daß selbst unter Berücksichtigung dieser Beträge 1986 die interne Rentabilität höher war als die Kapitalaufwendungen. Was die Zollabfertigung betrifft, so hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß SFMI-Chronopost diese seit dem 4. Februar 1987 in ihrem eigenen internationalen Auswechslungsamt abgewickelt hat und daß für sie die im allgemeinen Recht vorgesehenen und auf privatwirtschaftliche Unternehmen anwendbaren Regeln für die Zollabfertigung galten (siehe weiter oben). Davor wurden diese Zollformalitäten durch die Post für Rechnung von SFMI-Chronopost abgewickelt.
Für die Sendungen von SFMI-Chronopost galten also nur im Zeitraum April 1986 (als die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnahm) bis Februar 1987 besondere Regelungen. Die Kommission hat nachgeprüft, daß SFMI-Chronopost im Rahmen der Anwendung dieser vorübergehenden Sonderregelungen kein finanzieller Vorteil durch Gewährung öffentlicher Mittel zuteil wurde. Darüber hinaus hat die Kommission keinen Anhaltspunkt dafür, daß SFMI-Chronopost irgendein wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelungen in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit zugekommen wäre. Aber auch wenn die auf die Post angewandten speziellen Regelungen günstiger gewesen wären als die allgemeinrechtlichen Regelungen (in dem Sinne, daß die Abfertigung schneller erfolgte), wäre dieser Vorteil auf jeden Fall sehr gering, da SFMI-Chronopost zur damaligen Zeit nur eine unmaßgebliche Geschäftstätigkeit ausübte.
1986 (im ersten Geschäftsjahr) betrug der Umsatz von SFMI-Chronopost auf dem Gebiet seiner im Oktober jenen Jahres aufgenommenen internationalen Tätigkeit etwa 2,9 Mio. FRF vor Steuern, was der Beförderung von 10 500 Sendungen entspricht. Von diesen insgesamt beförderten Sendungen waren nur etwa 15 % zollpflichtig, d. h. für etwa 1 600 Pakete mußten Zollabfertigungsverfahren durchgeführt werden. Die übrigen Sendungen waren nicht zollpflichtig und konnten aufgrund ihres geringen Wertes von der normalen Zollabfertigung ausgenommen werden. In bezug auf die übrigen von der Kommission zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hervorgehobenen Punkte und auf die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Argumente ist die Kommission zu den folgenden Schlußfolgerungen gelangt.
Was die Bedingungen betrifft, zu deren Einhaltung sich die französische Post bei der Genehmigung des gemeinsamen Unternehmens GDEW verpflichtet hat, so konnte die Kommission das Fehlen jeder staatlichen Beihilfe zugunsten von SFMI-Chronopost feststellen. Darüber hinaus hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß bei der französischen Post kein Antrag auf Zugang zu ihrem Netz gestellt wurde. Diese Tatsache wird auch von der SFEI eingeräumt, die zugibt, keine Kenntnis von einem in diesem Sinne an die Post gerichteten Antrag zu haben. Die zu SFEI gehörenden Unternehmen sind integrierte Unternehmen, die keinen Zugang zum Postnetz wünschen.
Was die angeblichen Steuerbefreiungen anbelangt, so verweist die Kommission vorab darauf, daß SFMI-Chronopost ein normales Unternehmen ist, das denselben steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt wie die privatwirtschaftlichen Wettbewerber. Die Kommission hat im vorliegenden Fall geprüft, ob SFMI-Chronopost irgendein direkter oder indirekter Vorteil im Zusammenhang mit den Stempelgebühren und dem Arbeitgeberanteil bestimmter Sozialabgaben zugekommen ist. In bezug auf die Stempelgebühr hat Frankreich die Kommission davon unterrichtet, daß diese für die Sendungen von SFMI-Chronopost unabhängig davon erhoben wird, ob sie durch die Post befördert werden oder nicht.
SFMI-Chronopost wurde demnach in dieser Hinsicht keine günstigere finanzielle Behandlung zuteil als ihren Konkurrenten. Was den Arbeitgeberanteil bestimmter Sozialabgaben ("taxe sur les salaires") betrifft, so ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die Post sei bis Oktober 1994 davon befreit gewesen, nicht stichhaltig. Vor diesem Zeitpunkt galt für die Post ein verminderter Satz von 4,25 %. Die Belastungen der Post bewegten sich zwischen 1,049 Mrd. FRF im Jahr 1986 und 1,136 Mrd. FRF im Jahr 1990. Der nach allgemeinem Recht geltende Satz von 9,25 % ist seit Oktober 1990 in Kraft. Allerdings war die steuerliche Behandlung der Post im Bereich des Gütereilverkehrs (der den Expreßzustellungsdienst einschließt) in dieser Hinsicht immer ungünstiger als nach dem allgemeinen Steuersystem.
Gemäß Artikel 13 (unter A) Absatz 1 Punkt a) der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie sind die Tätigkeiten der Post nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Post entrichtet zwar die Mehrwertsteuer für ihre Einkäufe, kann die gezahlte Steuer jedoch nicht in Abzug bringen oder deren Rückerstattung erwirken. Dafür ist die Post im Gegensatz zu den umsatzsteuerpflichtigen privatwirtschaftlichen Unternehmen der "taxe sur les salaires" unterworfen, die an die Stelle der Umsatzsteuer tritt. Die steuerliche Belastung der Post ist demnach höher als die der normalen Unternehmen, unabhängig davon, ob nun ein ermäßigter Steuersatz gilt oder nicht.
Frankreich hat nachgewiesen, daß die Post 1993 (also vor der Einführung der normalen Bemessungsgrundlage) gegenüber den normal besteuerten Unternehmen benachteiligt war. Die Post zahlte die "taxe sur les salaires" in Höhe von 78 Mio. FRF und nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern in Höhe von 274 Mio. FRF. Der Umsatz der Post im Bereich des Gütereilverkehrs betrug 5,465 Mrd. FRF im Jahr 1993. 16,6 % ihrer Kunden waren nicht umsatzsteuerpflichtig und 83,4 % unterlagen dieser Steuer. Die von den französischen Behörden angestellten Berechnungen lassen erkennen, daß die Post theoretisch einen Vorteil aufgrund der nicht umsatzsteuerpflichtigen Kunden hatte (insofern theoretisch, als es sich um ein Marktsegment des Gütereilverkehrs handelt, das von den übrigen Wettbewerbern nicht bearbeitet wird).
Andererseits erlitt die Post einen Nachteil in Höhe von 278 Mio. FRF aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Kunden. Insgesamt beläuft sich die Benachteiligung aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung und der Zahlung der "taxe sur les salaires" auf 174,6 Mio. FRF. 1993 ist unter dem Gesichtspunkt der Tätigkeit und der Ausgaben der Post ein charakteristisches Jahr, und die für dieses Jahr gezogenen Schlußfolgerungen gelten auch für die übrigen Jahre vor 1994. Die Post kam demnach nicht in den Genuß eines speziellen Vorteils, der auf SFMI-Chronopost hätte übertragen werden können. Was die Zahlungsfristen anbelangt, so hat Frankreich die Kommission mit seinen Informationen zufriedengestellt; sie lassen das Fehlen jeden Vorteils zugunsten von SFMI-Chronopost klar erkennen.
Zur Nutzung der Post-Fahrzeuge als Werbeträger vertritt die Kommission die Auffassung, daß sie Bestandteil der kommerziellen Hilfe ist, die die französische Post SFMI-Chronopost gewährte. Auch hierzu gelten die weiter oben zum Thema kommerzielle Hilfe angestellten Betrachtungen. In bezug auf die Werbemaßnahmen bei Radio France liegt der Kommission kein Beweis dafür vor, daß SFMI-Chronopost für die Skypack-Werbung einen niedrigeren als den marktüblichen Preis bezahlt hat. Aus den von Frankreich gelieferten Angaben geht hervor, daß SFMI-Chronopost keine bevorzugte Behandlung genossen hat.
Zu den Umschlagzentren des Gütereilverkehrs hat Frankreich erklärt, daß die Abfertigung von SFMI-Chronopost nicht über diese Einrichtungen lief. SFMI-Chronopost genießt folglich keinen Vorteil in Verbindung mit dieser Investition. Was die Empfehlung der Kommission im Rahmen der Entscheidung über die Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich der französischen Post anbelangt, so erachtet die Kommission die allgemeine Methodik und die Grundsätze, auf denen die Betriebsbuchführung der Post beruht, als zufriedenstellend. Ihre korrekte Anwendung gewährleistet Transparenz und ermöglicht es, das Fehlen von Quersubventionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen der Post nachzuprüfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die von der französischen Post "La Poste" ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung, die übrigen Finanzgeschäfte zwischen diesen beiden Unternehmen, die Beziehung zwischen SFMI-Chronopost und Radio France, die für La Poste und für SFMI-Chronopost geltenden zollrechtlichen Bestimmungen, die für La Post geltenden Lohnsteuerregelungen und Vorschriften zur Stempelgebühr und ihre Investition in Höhe von [. . .] (*) in die Umschlagzentren des Gütereilverkehrs stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost dar.
Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1997 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. C 322 vom 13. 12. 1991, S. 19. (2) ABl. C 206 vom 17. 7. 1996, S. 3. (3) ABl. C 262 vom 7. 10. 1995, S. 11. (4) Rechtssache C-39/94, SFEI u. a./La Poste u. a. (nachstehend "La Poste"), Slg. 1996, I-3547. (*) Die Angaben in eckigen Klammern wurden als Geschäftsgeheimnisse entfernt. (5) Siehe Fußnote 2. (6) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (7) Vorgenannte Rechtssache "La Poste", Randnummer 57 der Begründung. (8) Vorgenannte Rechtssache "La Poste", Randnummer 62 der Begründung.
(9) Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der vorgenannten Rechtssache "La Poste", Randnummer 61. (10) Quelle: Eurostat und Finanzpartner. (11) Quelle: Eurostat und Finanzpartner. (12) Die übrigen Schätzungen des SFEI (1,048 Mrd. FRF für die logistische und 230 Mio. FRF für die kommerzielle Unterstützung) können nicht in Betracht gezogen werden, da ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wurde (siehe weiter oben).