98/386/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. Mai 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln Amtsblatt Nr. L 173 vom 18/06/1998 S. 0026 - 0027 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln (98/386/EG, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 65 und 66, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Das am 23. September 1991 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geschlossene Abkommen über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln und der interpretative Briefwechsel vom 31. Mai und 31. Juli 1995 zu diesem Abkommen (nachstehend zusammen als "das Abkommen von 1991" bezeichnet), die dem Beschluß 95/145/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) beigefügt sind, haben zur Koordinierung, Zusammenarbeit und Vermeidung von Konflikten bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beigetragen. In dem gemeinhin als "Positive Comity-Artikel" bezeichneten Artikel V des Abkommens von 1991 werden die Parteien zur Zusammenarbeit aufgefordert, wenn es in dem Gebiet einer Partei zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kommt, die die Belange der anderen Partei beeinträchtigen.
Die weitere Vertiefung der Positive Comity-Grundsätze und deren Umsetzung würde die Wirksamkeit des Abkommens von 1991 in bezug auf solche Verhaltensweisen erhöhen. Die Kommission hat zu diesem Zweck ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der Positive Comity-Grundsätze bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften und der Vereinigten Staaten von Amerika ausgehandelt. Das Abkommen ist zu genehmigen - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.
Der Wortlaut des in englischer Sprache abgefaßten Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. STRAW Für die Kommission Der Präsident J. SANTER (1) ABl. C 138 vom 4.
5. 1998. (2) ABl. L 95 vom 27. 4. 1995, S. 45, und ABl. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 38 (berichtigte Fassung).