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98/491/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren

CELEX
31998D0491
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-07-20
In force since
1998-07-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/491/EG: Beschluss des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren Amtsblatt Nr. L 222 vom 10/08/1998 S. 0001 - 0027 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 über den Abschluß des am 28. März 1998 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren (98/491/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Russischen Föderation ein bilaterales Abkommen über den Handel mit den unter Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Textilwaren ausgehandelt, das am 28. März 1998 in Brüssel paraphiert worden ist. Der Beschluß 98/379/EG des Rates (1) sah die vorläufige Anwendung des paraphierten Abkommens vor, vorbehaltlich seiner vorläufigen Anwendung auch seitens der Russischen Föderation. Die Russische Föderation war nicht in der Lage, das paraphierte Abkommen vorläufig anzuwenden. Mit der Russischen Föderation wurde vereinbart, daß das Abkommen ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung finden soll.

Das bilaterale Abkommen sollte genehmigt und namens der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens findet das Abkommen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien vorläufig Anwendung. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Die Kommission nimmt namens der Gemeinschaft die in Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. L 169 vom 15.6.1998, S. 1.

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