98/506/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1998 zur Berichtigung der Entscheidung 97/306/EG der Kommission zur Änderung der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete in Spanien gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2279) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1998 S. 0057 - 0058 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1998 zur Berichtigung der Entscheidung 97/306/EG der Kommission zur Änderung der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete in Spanien gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Verordnung (EG) Nr.
950/97 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2279) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (98/506/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 30, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Anhang der Entscheidung 97/306/EG der Kommission vom 18. April 1997 zur Änderung der Abgrenzung der benachteiligten Gebiete in Spanien (2) ist zu berichtigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 97/306/EG der Kommission wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung berichtigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1. (2) ABl. L 130 vom 22. 5. 1997, S. 14. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>