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98/529/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen betreffend ein "Protokoll über das Europäische Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

CELEX
31998D0529
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-27
In force since
1998-11-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/529/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen betreffend ein "Protokoll über das Europäische Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Amtsblatt Nr. L 237 vom 25/08/1998 S. 0008 - 0008 BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen betreffend ein "Protokoll über das Europäische Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (98/529/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen betreffend ein "Protokoll über das Europäische Abkommen über die Konformitätsbewertung" im Rahmen des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident G. WOHLFART

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