98/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1998 über bestimmte Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen sowie dem Instrumentarium für die Sprachausbildung im Rahmen des Fiscalis-Programms erforderlich sind (Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1866) Amtsblatt Nr. L 247 vom 05/09/1998 S. 0009 - 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1998 über bestimmte Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen sowie dem Instrumentarium für die Sprachausbildung im Rahmen des Fiscalis-Programms erforderlich sind (Entscheidung Nr.
888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1866) (98/532/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung folgender Gründe:
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 888/98/EG sorgen Kommission und Mitgliedstaaten für die funktionsfähige Beschaffenheit der von ihnen für erforderlich erachteten bestehenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 888/98/EG entwickeln Kommission und Mitgliedstaaten von ihnen für erforderlich erachtete neue Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme und stellen deren funktionsfähige Beschaffenheit sicher. Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 888/98/EG entwickeln die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission die erforderlichen gemeinsamen Hilfsmittel für die Sprachausbildung.
Es ist festzulegen, welche bestehenden und neuen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sowie gemeinsamen Hilfsmittel für die Sprachausbildung erforderlich sind. Es ist dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaft ihren Pflichten hinsichtlich dieser Systeme und Instrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 888/98/EG nachkommen kann. Um die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme und Instrumente zu gewährleisten, sind die Pflichten der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) festzulegen.
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß durch seine Maßnahmen weder die Einrichtung und der Betrieb dieser Systeme gefährdet noch die Interessen der Gemeinschaft und der übrigen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden. Um die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme und Instrumente zu gewährleisten, sind die Maßnahmen zu koordinieren, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in Erfuellung ihrer diesbezüglichen Pflichten treffen. Zweckmäßigerweise wird diese Koordination von der Kommission wahrgenommen, indem sie Organisationspläne für die Einrichtung und den Betrieb der einzelnen Systeme und Instrumente erstellt.
Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Arbeitsprogramm (1) Die funktionsfähige Beschaffenheit der folgenden bestehenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme und -infrastruktur wird sichergestellt: - MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS); - Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle (Common Communication Network/Common System Interface - CCN/CSI), soweit dies zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit der in diesem Absatz und in Absatz 2 bezeichneten Systeme erforderlich ist; - System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED); - fax-gestütztes System zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement Verification System); - Verbrauchsteuertabellen; - Steuer-SCENT (System Customs Enforcement NeTwork).
(2) Die funktionsfähige Beschaffenheit des folgenden neuen Kommunikations- und Informationsaustauschsystems wird sichergestellt: - Verbrauchsteuer-Frühwarnsystem. (3) Zu folgenden neuen Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen und gemeinsamen Hilfsmitteln für die Sprachausbildung werden Durchführbarkeitsstudien und Pilotprojekte durchgeführt: - EDV-gestütztes System zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System); - Kommunikationssystem im Bereich der indirekten Steuern (Indirect Taxation Communication System); - mehrsprachige Unterstützungs- und Schulungsinstrumente.
Artikel 2 Pflichten der Gemeinschaft (1) Um den Pflichten der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 888/98/EG in bezug auf die in Artikel 1 genannten Systeme nachzukommen, schließt die Kommission im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Verträge. (2) Die zur Verknüpfung und Interoperabilität der in Artikel 1 genannten Systeme, Infrastruktur und Instrumente erforderlichen Aspekte bei Einrichtung und Betrieb der entsprechenden Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselemente werden von der Kommission koordiniert.
Zu diesem Zweck erstellt sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Organisationspläne für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme und Instrumente. In diesen Organisationsplänen werden sämtliche Aufgaben von Kommission und Mitgliedstaaten, die Fristen für die Erledigung dieser Aufgaben und etwaige Nachweise für ihre Erledigung festgelegt. Artikel 3 Pflichten der Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die fristgerechte Erledigung sämtlicher Aufgaben, die ihnen nach den Organisationsplänen gemäß Artikel 2 obliegen. Sie berichten der Kommission über die Erledigung dieser Aufgaben und legen die dafür geforderten Nachweise vor.
(2) Im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der in Artikel 1 genannten Systeme unterlassen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sich auf die Verknüpfung und die Interoperabilität der Systeme oder ihre Funktionsfähigkeit insgesamt auswirken können. Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die sich in dieser Weise auswirken können, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Kommission. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über ihre Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 888/98/EG, die sie getroffen haben, um diese Systeme in ihren Verwaltungen in vollem Umfang nutzen zu können.
Artikel 4 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1998. Artikel 5 Adressaten Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 126 vom 28. 4. 1998, S. 1.