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98/541/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1997 über eine geplante Beihilfe Belgiens (Wallonische Region) in Form von Prämien für den Anbau von Winterraps zu Nichternährungszwecken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3697) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0541
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-18
In force since
1997-12-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/541/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 1997 über eine geplante Beihilfe Belgiens (Wallonische Region) in Form von Prämien für den Anbau von Winterraps zu Nichternährungszwecken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3697) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 254 vom 16/09/1998 S. 0024 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. November 1997 über eine geplante Beihilfe Belgiens (Wallonische Region) in Form von Prämien für den Anbau von Winterraps zu Nichternährungszwecken (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3697) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/541/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung Nr.

136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2), insbesondere auf Artikel 33, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates von 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1422/97 (4), nachdem gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 5.

Dezember 1994 (Eingangsvermerk 7. Dezember 1994) hat die Ständige Vertretung Belgiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag das obengenannte Beihilfevorhaben gemeldet. Die Kommission hat hinsichtlich des genannten Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet und der belgischen Regierung mit Schreiben vom 20. März 1995 (SG(95) D/3326) sowie den anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) eine Frist zur Äußerung gesetzt. Weder die belgische Regierung noch Dritte haben sich geäußert.

Da sich insbesondere die belgische Regierung nicht geäußert hat, bleiben die Zweifel über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit dem EG-Vertrag aus den nachstehend ausgeführten Gründen bestehen. II Die Maßnahme, gegen die die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, besteht aus Prämien für den Anbau von Winterraps zu Nichternährungszwecken. Die Prämie beträgt 2 000 BEF (etwa 50 ECU) pro Hektar Winterraps zu Nichternährungszwecken auf brachgelegten Flächen, für die im Rahmen der Flächenstillegung nach belgischem und Gemeinschaftsrecht bereits eine Prämie gewährt wird.

Die Prämie wird bei einer Fläche von mindestens einem Hektar und höchstens 20 Hektar je Erzeuger gewährt. Die Beihilfeempfänger müssen folgende Auflagen erfuellen: - Abschluß eines Anbauvertrags entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission (6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2991/95 (7), mit der Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die nicht in erster Linie zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmt sind, festgelegt werden; - Einhaltung der in der "Umweltcharta" für den Anbau von Winterraps zu Nichternährungszwecken genau beschriebenen Wirtschaftsweisen (Düngung, Pflanzenschutz).

III Bei der Einleitung des Verfahrens berücksichtigte die Kommission die folgenden Gegebenheiten und Erwägungen. Nach den Angaben der belgischen Behörden soll die Beihilfe zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und zur Diversifizierung der Agrarerzeugung beitragen. Ferner ist durch die in der "Umweltcharta" vorgesehene Anpassung der Wirtschaftsweisen eine Verbesserung des Umweltschutzes beabsichtigt. Bei der Prüfung des Beihilfevorhabens kam die Kommission zu dem Schluß, daß die nach Flächeneinheit berechnete Beihilfe keine nachhaltige Wirkung auf die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftssektors hat und nach der ständigen Praxis der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe zu betrachten ist, denn sie bewirkt eine unmittelbare Verbesserung der Produktions- und Absatzmöglichkeiten der Beihilfeempfänger gegenüber anderen Unternehmen (in Belgien und anderen Mitgliedstaaten), die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten.

Die Beihilfe in Belgien wird zur Förderung der Produktion eines Erzeugnisses gewährt, das den Regeln einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist diese als umfassende und erschöpfende Regelung zu betrachten, die keine abweichenden oder beeinträchtigenden Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten zuläßt. Die Beihilfe kommt daher für den Ausnahmetatbestand nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht. Da die Beihilfe im Rahmen von Bestimmungen der gemeinsamen Agrarpolitik gewährt wird, ist ferner festzuhalten, daß es den Mitgliedstaaten nach den Verordnungen (EWG) Nr.

1765/92 und (EWG) Nr. 334/93 nicht erlaubt ist, eine Beihilfe zusätzlich zu der Ausgleichszahlung der Gemeinschaft für die Erzeugung zu Nichternährungszwecken auf stillgelegten Flächen zu gewähren. Indem die Beihilfe für den Anbau auf Flächen gewährt wird, die der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eingeführten Regelung unterliegen, verstößt sie gegen die dort vorgesehenen Maßnahmen, bei denen es sich um Interventionen zur Marktstabilisierung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarerzeugnisse handelt (Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92). Daher kommen einzelstaatliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.

1765/92 einem unerlaubten Eingriff in die "umfassende, erschöpfende Regelung" gleich, die nach zahlreichen Urteilen des Gerichtshofs unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Hinsichtlich der von den belgischen Behörden beabsichtigten Verbesserung des Umweltschutzes weist die Kommission darauf hin, daß hier Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 Anwendung findet, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Umweltschutzmaßnahmen treffen müssen, die den Besonderheiten der in diesem Rahmen stillgelegten Flächen Rechnung tragen. Deshalb dient die Anwendung umweltgerechter Wirtschaftsweisen der Erfuellung einer Pflicht, die bereits in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschrieben ist.

Ferner sind bei stillgelegen Flächen, die für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden, nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (9), staatliche Beihilfemaßnahmen zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen verboten (die ihrerseits nicht für Umweltprogramme auf den zu Nichternährungszwecken genutzten stillgelegten Flächen gewährt werden dürfen). Deshalb ist die fragliche Beihilfemaßnahme Belgiens als unvereinbar mit Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 zu betrachten.

IV Nach Artikel 33 der Verordnung Nr. 136/66/EWG finden die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen derselben Verordnung auf die Produktion und Vermarktung der in deren Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung. Hierunter fällt somit auch Winterraps. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, denn sie verbessert die wirtschaftliche Situation der Empfängerunternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern, die keine derartige Unterstützung erhalten. Infolgedessen verfälschen sie den Wettbewerb oder drohen diesen zu verfälschen. Unter Berücksichtigung des Handelsvolumens (1995: Ausfuhren Belgiens (zuzüglich Luxemburgs) in die anderen Mitgliedstaaten 7,81 Mio. ECU, Einfuhren Belgiens (zuzüglich Luxemburgs) aus anderen Mitgliedstaaten 71,37 Mio. ECU (10)) sowie der belgischen Erzeugung (18 900 t) gegenüber der Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten (8,05 Mio. t (11)) ist die fragliche Beihilfe geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die belgische Erzeugung gegenüber den Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten begünstigt.

Dabei ist zu unterstreichen, daß eine verhältnismäßig niedrige Beihilfe oder geringe Größe der Empfängerunternehmen nicht unbedingt ausschließt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Demnach erfuellt die fragliche Beihilfe die Tatbestandsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Zu der grundsätzlichen Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind jedoch bestimmte Ausnahmen bzw. Freistellungen möglich. V Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar und wurden von den belgischen Behörden auch nicht geltend gemacht.

Die Freistellungen nach Artikel 92 Absatz 3 sind bei der Prüfung regionaler bzw. sektorieller Beihilfeprogramme oder einzelner Fälle der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Sie dürfen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der betreffenden Ziele erforderlich ist. Durch eine Genehmigung der Beihilfen ohne eine solche Gegenleistung würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen zugelassen, die sich aus dem Gemeinschaftsinteresse nicht begründen lassen und den Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.

Im vorliegenden Fall ist mit der Beihilfe keine derartige Gegenleistung verbunden. Eine Begründung dafür, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag erfuellt, ist weder von der belgischen Regierung vorgebracht noch für die Kommission erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), denn aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Handel läuft die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwider. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung.

Die Beihilfe wurde auch nicht als Regionalbeihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gemeldet. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete kann die Kommission im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansehen, wenn die Beihilfe - die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und - durch Förderung des Absatzes der typischen Erzeugung bestimmter Wirtschaftszweige oder -gebiete zu deren Entwicklung beiträgt. Da es sich im vorliegenden Fall um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 handelt, können sie definitionsgemäß den Wettbewerb verfälschen, doch sind sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) ohne weiteres nur dann unvereinbar, wenn dies in einer Weise geschieht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Aufgrund der in Abschnitt III ausgeführten Verstöße steht der Gewährung der fraglichen Beihilfe aber das gemeinsame Interesse eindeutig entgegen. Demnach stellt die Kommission fest, daß die Freistellungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Aufgrund dieser Feststellungen kann keine der Ausnahmen oder Freistellungen nach Artikel 92 EG-Vertrag auf die fragliche Beihilfe angewandt werden. Sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die in Artikel 2 des Entwurfs eines Erlasses der Regierung der Wallonischen Region vorgesehenen Beihilfen in Form von Prämien für den Anbau von Raps zu Nichternährungszwecken sind nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. November 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.

172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11. (3) ABl. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (4) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 18. (5) ABl. C 142 vom 14. 5. 1996, S. 4. (6) ABl. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12. (7) ABl. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 9. (8) ABl. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85. (9) ABl. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35. (10) Comext 2. (11) Eurostat.

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