Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/547/GASP: Beschluß des Rates vom 22. September 1998 - aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Studie über die Durchführbarkeit internationaler Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden

CELEX
31998D0547
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-22
In force since
1998-09-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/547/GASP: Beschluß des Rates vom 22. September 1998 - aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Studie über die Durchführbarkeit internationaler Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden Amtsblatt Nr. L 263 vom 26/09/1998 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 22. September 1998 - aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Studie über die Durchführbarkeit internationaler Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden (98/547/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.4 Absatz 2, gestützt auf die Erklärung zur Westeuropäischen Union (WEU) in der bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union unterzeichneten Schlußakte, in der Erwägung nachstehender Gründe:

Die WEU führt eine Studie über die Durchführbarkeit verschiedener Möglichkeiten für internationale Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden durch. Durch die jüngsten Entwicklungen in Albanien wird eine Bewertung der Durchführbarkeit und Angemessenheit der möglichen Alternativen immer dringlicher - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Union ersucht die WEU hiermit, ihre Studie über die Durchführbarkeit der verschiedenen Möglichkeiten für internationale Polizeieinsätze in Albanien zur Unterstützung der albanischen Behörden bei der Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Land dringend abzuschließen.

Artikel 2 Dieser Beschluß wird der WEU entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die WEU notifiziert. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. September 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL Erklärung der dänischen Delegation Nach Abschnitt C des auf der Tagung des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschlusses beteiligt Dänemark sich nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

Die dänische Regierung hat beschlossen, daß Dänemark sich nicht an dem Beschluß des Rates betreffend die Studie über die Durchführbarkeit internationaler Polizeieinsätze zur Unterstützung der albanischen Behörden beteiligen wird. Im Einklang mit dem Beschluß von Edinburgh wird Dänemark die Mitgliedstaaten nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Der oben dargelegte Standpunkt steht der Annahme des Beschlusses des Rates somit nicht entgegen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions