98/565/EG: Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: Beschluß Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 275 vom 10/10/1998 S. 0040 - 0045 BESCHLUSS Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (98/565/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nachdem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 36 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr.
1408/71, aufgrund des Artikels 17 Absätze 1 bis 4, des Artikels 29 Absätze 1 bis 3, des Artikels 30 Absätze 1 und 2, des Artikels 94 Absätze 4 und 5, des Artikels 95 Absätze 4 und 5 und des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, aufgrund des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 ist zu ändern, damit insbesondere der Einführung von Pro-Kopf-Durchschnittskosten anstelle der Durchschnittskosten je Rentenberechtigten und dessen Familienangehörigen in Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Rechnung getragen wird.
Diese Änderung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gilt jedoch bei den Beziehungen mit der Französischen Republik erst ab 1. Januar 2002 - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse werden nach folgenden Regeln aufgestellt: I. VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 94 ABSATZ 4 Familienangehörige der Arbeitnehmer oder Selbständigen 1. Für die Durchführung des Artikels 17 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gilt folgendes: Der zuständige Träger fuellt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Selbständigen den Teil A des Vordrucks E 109 aus und übersendet oder händigt zwei Ausfertigungen davon der betreffenden Person aus, die sie ihren Familienangehörigen zusendet.
Beide Ausfertigungen sind von den Familienangehörigen dem Träger der Krankenversicherung ihres Wohnorts bei ihrer Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie mittels Vordruck E 107 beim zuständigen Träger an, der in diesem Fall dem Träger des Wohnorts die Bescheinigung in zweifacher Ausfertigung übermittelt. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen fuellt den Teil B aus und übersendet eine Ausfertigung des Vordrucks E 109 dem Träger der Krankenversicherung, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.
2. Für die Abrechnung der Pauschbeträge gilt folgendes Beginndatum: a) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 109 eingetragen; b) der Tag des Wohnortswechsels, wenn dieser nach dem unter a) genannten Zeitpunkt erfolgt ist; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 109 eingetragen; c) der Tag nach Ablauf des mit Vordruck E 106, E 111, E 112 oder E 128 bescheinigten Anspruchszeitraums, falls einer dieser Vordrucke ausgestellt und ein genauer Zeitpunkt für das Ende des Anspruchs eingetragen wurde; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 109 eingetragen; d) der Tag des Eingangs des Vordrucks E 109 beim Träger des Wohnorts; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 106, E 111, E 112 oder E 128, falls einer dieser Vordrucke ausgestellt und kein genauer Zeitpunkt für das Ende des Anspruchs eingetragen war.
Haben die Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats noch einen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Erhalt von Ersatzeinkommen begründeten vorrangigen Sachleistungsanspruch nach Maßgabe der Verordnungen, ist bei der Abrechnung der Pauschbeträge vom Tage nach dem Ende dieses Anspruchs auszugehen. 3. Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Wohnorts über das Ruhen oder den Wegfall des Sachleistungsanspruchs, indem er ihm zwei Ausfertigungen des in Teil A ausgefuellten Vordrucks E 108 übersendet. Nachdem er den Teil B des Vordrucks ausgefuellt hat, sendet der Träger des Wohnorts eine Ausfertigung an den zuständigen Träger zurück.
4. Für die Abrechnung der Pauschbeträge gilt folgendes Enddatum: a) der Tag des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs, wenn der Vordruck E 108 beim Wohnortträger innerhalb von drei Monaten nach diesem Tage eingeht. Dieses Datum wird in den Vordruck E 108 eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 109; b) der Tag des Eingangs des Vordrucks E 108 beim Wohnortträger, wenn nach dem Zeitpunkt des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs mehr als drei Monate verstrichen sind. Der Tag des Eingangs wird in diesen Vordruck eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 109; c) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs aufgrund der Verordnungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Staats, wenn dieser Tag vor dem unter a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt.
Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Anspruch auf Sachleistungen nicht von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, sondern von Wohnzeiten abhängig, so ist von dem Tage der Aufnahme der Erwerbstätigkeit auszugehen; d) der Tag, ab dem im Wohnstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften kein Familienangehöriger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen mehr erfuellt, wenn dieser Tag vor dem unter a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt. 5. Der Träger des Wohnorts führt das Verzeichnis anhand der Angaben, die er von den zuständigen Trägern über die Begründung (Vordruck E 109) oder über das Ruhen oder den Wegfall dieses Anspruchs (Vordruck E 108) erhält, und berücksichtigt dabei, daß die Geltungsdauer der von deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucke E 109 auf ein Jahr beschränkt sind, es sei denn, die Geltungsdauer dieses Anspruchs würde bei Eintritt von Umständen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten das Ruhen oder den Wegfall von Leistungsansprüchen rechtfertigen, mittels Vordruck aufgehoben.
6. Im Fall eines Wohnortwechsels der Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder des Selbständigen in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat finden die Bestimmungen von Nummer 1 erneut Anwendung. 7. Zur Berechnung der Zahl der Monatspauschbeträge wird die Zeit, in der die betreffenden Personen Leistungen beanspruchen können, nach Monaten berechnet. Zur Errechnung der Zahl der Monate wird der Kalendermonat, mit dem die Berechnung der Pauschbeträge beginnt, voll angerechnet. Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur angerechnet, wenn der Anspruch am Letzten dieses Monats endet.
Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat. 8. Wohnen die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen nicht im zuständigen Staat, sondern in mehreren anderen Staaten, und sind in jedem Wohnstaat die Voraussetzung für den Bezug von Sachleistungen erfuellt, so ist ein Pauschbetrag je Staat zu verrechnen. 9. Bei der Abrechnung der Pauschbeträge werden die Zahlen aus den in Nummer 5 genannten Vordrucken zugrunde gelegt. II. VERZEICHNIS NACH ARTIKEL 95 ABSATZ 4 Rentenberechtigte und/oder ihre Familienangehörigen 1. Für die Durchführung des Artikels 29 Absätze 1 bis 3 und des Artikels 30 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr.
574/72 gilt folgendes: Der rentenpflichtige Träger oder der befugte Träger der Krankenversicherung des rentenpflichtigen Staates fuellt auf Antrag des Rentners oder eines seiner Familienangehörigen Teil A des Vordrucks E 121 aus und übersendet zwei Ausfertigungen davon der betreffenden Person oder händigt sie ihr aus. Beide Ausfertigungen sind dem Krankenversicherungsträger des Wohnorts bei der Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen. Legt der Betreffende diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie mittels Vordruck E 107 bei dem Träger an, der den Vordruck E 121 ausstellen muß, der in diesem Fall dem Träger des Wohnorts den Vordruck E 121 in zweifacher Ausfertigung übermittelt.
Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts den Betreffenden anhand der von ihm anerkannten Belege vorläufig eintragen; diese Eintragung kann dem anderen Träger gegenüber jedoch erst geltend gemacht werden, nachdem dieser den Vordruck E 121 ausgestellt hat. Der Träger des Wohnorts des Betreffenden fuellt den Teil B aus und sendet eine Ausfertigung des Vordrucks E 121 an den Träger, der ihn ausgestellt hat, zurück. Der Vordruck E 121 ist pro Person. Gegebenenfalls wird für den Rentenberechtigten und/oder für jeden seiner nicht im rentenpflichtigen Staat wohnenden Familienangehörigen je ein Vordruck ausgestellt.
2. Für die Abrechnung der Pauschbeträge gilt folgendes Beginndatum: a) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 121 eingetragen; b) der Tag des Wohnortwechsels, wenn dieser nach dem unter a) genannten Zeitpunkt erfolgt ist; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 121 eingetragen; c) der Tag nach Ablauf des mit Vordruck E 106, E 109, E 111, E 112, E 120 oder E 128 bescheinigten Anspruchszeitraums, falls einer dieser Vordrucke ausgestellt und ein genauer Zeitpunkt für das Ende des Anspruchs eingetragen wurde; dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck E 121 eingetragen; d) der Tag des Eingangs des Vordrucks E 121 beim Träger des Wohnorts.
Dieser Tag wird in den Vordruck eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 106, E 109, E 111, E 112, E 120 oder E 128, falls einer dieser Vordrucke ausgestellt und kein genauer Zeitpunkt für das Ende des Anspruchs eingetragen war. Hat der Rentenberechtigte oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats oder eines dritten Mitgliedstaats noch einen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Erhalt von Ersatzeinkommen begründeten vorrangigen Leistungsanspruch nach Maßgabe der Verordnungen, ist bei der Abrechnung der Pauschbeträge vom Tage nach dem Ende dieses Anspruchs auszugehen.
3. Der Träger, der den Vordruck E 121 ausgestellt hat, unterrichtet den Träger des Wohnorts vom Ruhen oder vom Wegfall des Sachleistungsanspruchs durch Übersendung von zwei Ausfertigungen des in Teil A ausgefuellten Vordrucks E 108. Der Träger des Wohnorts fuellt Teil B des Vordrucks aus und sendet eine Ausfertigung an den ersten Träger zurück. Der Vordruck E 108 mit der Mitteilung, daß ein Vordruck E 121 ruht oder wegfällt, ist ebenso pro Person wie letzterer; beim Ruhen oder Wegfall mehrerer Vordrucke E 121 für die Angehörigen ein und derselben Familie sind ebenso viele Vordrucke E 108 wie E 121 auszustellen, selbst wenn der Zeitpunkt des Ruhens oder Wegfalls übereinstimmt oder alle Betreffenden bei ein und demselben Wohnortträger versichert sind.
4. Für die Abrechnung der Pauschbeträge gilt folgendes Enddatum: a) der Tag des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs, wenn der Vordruck E 108 innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt beim Träger des Wohnorts eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt wird in den Vordruck eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 121; b) der Tag des Eingangs des Vordrucks E 108 beim Wohnortträger, wenn seit dem Zeitpunkt des Ruhens oder des Wegfalls des Anspruchs mehr als drei Monate verstrichen sind. Der Tag des Eingangs wird in diesen Vordruck eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer des Vordrucks E 121; c) der Todestag des Rentners oder eines seiner Familienangehörigen oder der Tag des Wohnortwechsels des Rentners oder eines seiner Familienangehörigen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn dieser Tag vor dem unter a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt; d) der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs auf Grund der Verordnungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Staates oder bei Gewährung einer Rente nach dessen Rechtsvorschriften, wenn dieser Tag vor dem unter a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt.
Ist jedoch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Anspruch auf Sachleistungen nicht von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, sondern von Wohnzeiten abhängig, so ist von dem Tage der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder dem Tage des Beginns der Rente auszugehen; e) der Tag, ab dem im Wohnstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften kein Familienangehöriger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen mehr erfuellt, wenn dieser Tag vor dem unter a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt. 5. Der Träger des Wohnorts führt das Verzeichnis anhand der Angaben, die er vom rentenpflichtigen Träger oder vom befugten Krankenversicherungsträger des rentenpflichtigen Staates über die Begründung des Anspruchs (Vordruck E 121) oder über das Ruhen oder den Wegfall des Sachleistungsanspruchs (Vordruck E 108) erhält und berücksichtigt dabei, daß die Geltungsdauer der von deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägern für Familienangehörige des Rentenberechtigten ausgestellten Vordrucke E 121 auf ein Jahr beschränkt ist, es sei denn, die Geltungsdauer dieses Anspruchs würde bei Eintritt von Umständen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten das Ruhen oder den Wegfall von Leistungsansprüchen rechtfertigen, mittels Vordruck aufgehoben.
6. Im Fall eines Wohnortwechsels des Rentenberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen in einen anderen als den rentenpflichtigen Mitgliedstaat finden die Bestimmungen der Nummer 1 erneut Anwendung. 7. Zur Berechnung der Zahl der Monatspauschbeträge wird die Zeit, in der der Betreffende Leistungen beanspruchen kann, nach Monaten gerechnet. Zur Ermittlung der Zahl der Monate wird der Kalendermonat, mit dem die Abrechnung der Pauschbeträge beginnt, voll angerechnet. Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur dann angerechnet, wenn der Anspruch am Letzten dieses Monats endet.
Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat. 8. Bei der Abrechnung der Pauschbeträge werden die Zahlen aus den in Nummer 5 genannten Vordrucken zugrunde gelegt. Artikel 2 Für die Durchführung des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 übermitteln die Träger des Wohnorts den in Anhang 10 zu dieser Verordnung bezeichneten Trägern und Stellen ihres Landes jährlich Einzelaufstellungen über die monatlichen Pauschbeträge (Vordruck E 127) auf der Grundlage der in den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgesehenen Verzeichnisse. Die bezeichneten Träger und Stellen des Wohnstaats übermitteln die vorgenannten Aufstellungen den bezeichneten Trägern und Stellen des zuständigen Staates.
Die Vordrucke E 127 weisen die Zahl der je Arbeitnehmer- oder Selbständigenfamilie für jeweils ein Jahr fälligen monatlichen Pauschbeträge aus. Bei Rentenberechtigten und/oder ihren Familienangehörigen weisen die Vordrucke E 127 die Zahl der jeweils für ein Jahr fälligen Pro-Kopf-Monatsbeträge aus. Artikel 3 Zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Beschlusses wird das Verzeichnis der Rentenberechtigten und/oder ihrer Familienangehörigen, deren Sachleistungsanspruch in ihrem Wohnland durch einen Vordruck E 121 oder einen früher ausgestellten und noch gültigen Vordruck E 122 bescheinigt wurde, wie folgt geführt: - Die Vordrucke E 121 (je Familie) bleiben bis auf Widerruf und/oder bis zu ihrer Ablösung für den Rentenberechtigten allein und folglich unter Ausschluß seiner Familienangehörigen gültig. - Für jeden Familienangehörigen des Rentenberechtigten, der aufgrund eines alten Vordrucks E 121 (je Familie) eingetragen ist, wird ein neuer (persönlicher) Vordruck E 121 ausgestellt, der am Tag der Anwendung dieses Beschlusses, von dem an auch die Berechnung der Pauschbeträge für diese Person vorgenommen wird, Gültigkeit erlangt. - Die vorstehende Bestimmung gilt auch für jeden aufgrund eines Vordrucks E 122 eingetragenen Familienangehörigen des Rentenberechtigten.
Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt an die Stelle des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989. Er gilt ab 1. Januar 1998. In den Beziehungen mit der Französischen Republik gilt jedoch folgendes: Die mit der Einführung von Pro-Kopf-Durchschnittskosten für Rentner und ihre Familienangehörigen in den Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zusammenhängenden Bestimmungen dieses Beschlusses über die Aufstellung der in Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Verzeichnisse sind erst ab 1. Januar 2002 anwendbar. Die Bestimmungen des Beschlusses Nr.
141 vom 17. Oktober 1989 über die Aufstellung der Verzeichnisse gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung, infolge deren für Rentner und ihre Familienangehörigen Durchschnittskosten je Familieneinheit berechnet werden, bleiben bis 31. Dezember 2001 anwendbar. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Peter CLEASBY