98/587/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2998) (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 282 vom 20/10/1998 S. 0073 - 0075 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1998 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte gemeinschaftliche Referenzlaboratorien im Veterinärbereich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2998) (Nur der spanische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich) (98/587/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen auf Gemeinschaftsebene mit den folgenden Richtlinien und Entscheidungen übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren: - Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (4), - Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29.
April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (5), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (8), - Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14.
Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (9), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/22/EG (11), - Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (12), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, - Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24.
Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (13), - Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (14), - Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, - Entscheidung 96/463/EWG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Benennung der Referenzstelle, deren Aufgabe es ist, zur Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder beizutragen (15).
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, daß das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrgenommen hat. Aus budgetären Gründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft zunächst für ein Jahr gewährt. Zu Kontrollzwecken sollten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (17), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für klassische Schweinepest zuständige Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover bei der Wahrnehmung seiner in Anhang VI der Richtlinie 80/217/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 150 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 30. September 1999 gewährt. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Spanien, um das für Pferdepest zuständige Laboratorio de Sanidad y Producción Animal von Algete bei der Wahrnehmung seiner in Anhang I der Richtlinie 92/35/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 20 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. April 1998 und dem 31. März 1999 gewährt. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an das Vereinigte Königreich, um das für Gefluegelpest zuständige Central Veterinary Laboratory von Addlestone bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 40 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 4 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratoire Centrale d'Hygiène Alimentaire von Paris bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 94 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 5 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an das Vereinigte Königreich, um das für Newcastle-Krankheit zuständige Central Veterinary Laboratory von Addlestone bei der Wahrnehmung der in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 94 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 6 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für Zoonosen zuständige Bundesforschungsinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) von Berlin bei der Wahrnehmung seiner in Anhang IV Kapitel 2 der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 97 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 7 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne von Bilthoven bei der Wahrnehmung seiner in Anhang IV Kapitel 2 der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 97 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 8 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Spanien, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio del Ministerio de Sanidad y Consumo von Vigo bei der Wahrnehmung seiner in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 94 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 9 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Dänemark, um das für bestimmte Fischkrankheiten zuständige Statens Veterinære Serumlaboratorium von Århus bei der Wahrnehmung seiner in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 94 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 10 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Muschelkrankheiten zuständige IFREMER-Labor von La Tremblade bei der Wahrnehmung seiner in Anhang B der Richtlinie 95/70/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 83 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 11 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande, um das für Rückstandsforschung zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne von Bilthoven bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 388 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1998 und dem 31. Juli 1999 gewährt. Artikel 12 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Rückstandsforschung zuständige Laboratoire des Médicaments Vétérinaires von Fougères bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 388 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1998 und dem 31. Juli 1999 gewährt. Artikel 13 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für Rückstandsforschung zuständige Bundesforschungsinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) von Berlin bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 388 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1.
August 1998 und dem 31. Juli 1999 gewährt. Artikel 14 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Italien, um das für Rückstandsforschung zuständige Istituto Superiore di Sanità von Rom bei der Wahrnehmung seiner in Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 388 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. August 1998 und dem 31. Juli 1999 gewährt. Artikel 15 (1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Schweden, um das für die Vereinheitlichung der Prüfmethoden und der Bewertung der Ergebnisse reinrassiger Zuchtrinder zuständige INTERBULL-Zentrum von Uppsala bei der Wahrnehmung seiner in Anhang II der Entscheidung 96/463/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 20 000 ECU wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1998 gewährt. Artikel 16 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Kriterien gewährt: a) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann ein Vorschuß in Höhe von 70 % des Gesamtbetrags gezahlt werden. b) Der Restbetrag wird gegen Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen. Artikel 17 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 gelten entsprechend.
Artikel 18 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (4) ABl. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34. (5) ABl. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1. (6) ABl. L 167 vom 22.
6. 1992, S. 1. (7) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1. (8) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10. (9) ABl. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1. (10) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. (11) ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 9. (12) ABl. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31. (13) ABl. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23. (14) ABl. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 33. (15) ABl. L 192 vom 2. 8. 1996, S. 19. (16) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (17) ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.