98/627/GASP: Beschluß des Rates vom 9. November 1998 aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung Amtsblatt Nr. L 300 vom 11/11/1998 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 9. November 1998 aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung (98/627/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat am 1. Oktober 1996 die Gemeinsame Aktion 96/588/GASP (1) über Antipersonenminen angenommen. Am 28. November 1997 hat der Rat eine weitere Gemeinsame Aktion 97/817/GASP (2) über Antipersonenminen angenommen, um die von der Europäischen Union im Rahmen der ersten gemeinsamen Aktion durchgeführten Maßnahmen zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. In diesen Gemeinsamen Aktionen ist die Möglichkeit spezifischer Aktionen der Union im Bereich der Minenräumung vorgesehen; ferner ist vorgesehen, daß diese Maßnahmen in Form der Ausbildung von Minenräumspezialisten und von Ausbildern für die Minenräumung erfolgen können.
Eine Aktion in Form der Koordinierung, Betreuung und Ausbildung von Minenräumspezialisten und entsprechenden Ausbildern ist besonders in Kroatien erforderlich und könnte eine zweckmäßige Ergänzung der internationalen Bemühungen zur Unterstützung bei der Minenräumung darstellen - BESCHLIESST: Artikel 1 Eine spezifische Aktion der Europäischen Union im Bereich der Minenräumung besteht in der Koordinierung, Betreuung und Ausbildung von Minenräumspezialisten und von Ausbildern für die Minenräumung in Kroatien. Artikel 2 (1) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses gehen bis zu 435 000 ECU zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Verwaltung der mit dem genannten Betrag finanzierten Ausgaben erfolgt gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 3 Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die Westeuropäische Union (WEU) wird dieser Beschluß der WEU mitgeteilt. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL (1) ABl. L 260 vom 12.
10. 1996, S. 1. (2) ABl. L 338 vom 9. 12. 1997, S. 1.